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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-12-07 · Heft 49 (7.12.1869) · p. Seite 984

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 49 (7.12.1869)
Date
1869-12-07
Page
Seite 984 (sequence 8)
Language
German
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wie ich nun sage, dem Dekorum entsprechende Besetzung dieser Stelle vorzunehmen. Es liegt dahinter immer der Gedanke, daß das eine Art von öffentlichem Amte sei; und weil dem so ist, hat der Herr Cultusminister bis jetzt sich auch in vielfachen anderen Fällen — ich werde noch Gelegenheit haben, in dieser Session Ihnen mancherlei der Art vorzuführen — so verhalten, daß er Juden, obwohl sie dazu befähigt und berechtigt sind, solche öffentliche Stellungen versagt hat. Das ist wohl der Grund, waruin er sich auch in diesem Falle dagegen sträubt. Hat denn aber der Herr Cultusminister oder sein Ministerium gar keine Kenntniß davon genommen, daß von der Bundesgesetzgebung im Reichstage, am 3. Juli 1869 ein Gesetz angenommen worden ist, wonach gerade ohne Unterschied des religiösen Bekenntniffes alle Staatsbürger zu öffentlichen Aemtern zugelaffen werden sollen? Wie kann heute noch der Herr Regierungs-Commiffar uns eine Bestimmung entgegenhalten, die ich schon in früheren Jahren auf das Entschiedenste bekämpft habe; wie ist er heute noch im Stande, nachdem das Bundesgesetz ergangen ist, uns das als eine Rechtfertigung für das Verfahren.der Regierung anzuführen? Ich denke, das Cultusministerium wird ebensowohl wie alle anderen Ministerien verpflichtet sein, einem Gesetz, das vom Reichstage erlassen und vom Könige, dem Bundespräsidium genehmigt und bestätigt worden ist, doch auch seinerseits Nachfolge zu geben. Ich meine, meine Herren, meine Bemerkungen damit schließen zu können und ich hoffe, Sie werden nicht abgeneigt sein, dem Anträge der Commission mit großer Majorität beizutreten und den Antrag des Herrn Abgeordneten Wantrup abzulehnen. (Lebhaftes Bravo! links.) Regierungs-Commiffar Geheimer Regierungs-Rath de la Croip: Ich habe in Bezug auf die Bemerkung des Herrn Vorredners, die er zuletzt gemacht hat, nur auf Seite 8 des Commissionsberichtes zu verweisen, wo die Verfügung des Herrn Ministers vom 10. Mai 1868 abgedruckt ist, und wo der eine Satz lautet: Wenn hiernach zwar ein prinzipielles Hinderniß nicht besteht, einem dazu befähigten und bereitwilligen Rabbiner die Localinspection über eine jüdische Elementarschule als ein besonderes Amt von Staatswegen zu übertragen u. s. w. Darin ist vollständig ausgesprochen, daß der Herr Minister im Prinzip gegen die Zulaffung jüdischer Schulinspectoren über jüdische Schulen Nichts einzuwenden hat. Abgeordneter B i e ck: Ich trete dem Anträge der Commission bei und werde mich für denselben aussprechen. Dabei laffe ich mich gar nicht aus die Frage ein, ob ein jüdisches Mitglied in den Schulcommissionen zulässig sei oder nicht; die Frage liegt uns jetzt nicht vor. Auch darauf gehe ich nicht weiter ein, ob ein jüdischer Rabbiner einen geistlichen Charakter hat oder nicht, das gehört meines Erachtens auch nicht hierher, das sind Fragen, die werden uns vielleicht bei einer anderen Gelegenheit beschäftigen, hier ist jetzt nicht der Ort dazu. Ich bleibe einfach bei dem Thatbestande stehen. In Rakel hatte ein Rabbiner die Aufsicht über die jüdische Schule mehrere Jahre geführt und zwar in einer Weise, daß die Regierung in Bromberg ihm noch ein besonderes ehrendes Zeugniß ausgestellt hat. Es ist dann durch Verfügung der Königlichen Regierung meiner Ansicht nach die jüdische Gemeinde in Rakel zu der Erwartung berechtigt gewesen, daß, wenn sie einen Rabbiner sich wieder wählte, der die gehörige wiffenschaftliche Qualification besäße, dieser dann auch mit der Specialaufstcht über die jüdische Schule wieder betraut werden würde. Die Verfügung der Regierung zu Bromberg vom 30. Januar 1865 an das Königliche Landrathsamt zu Wirsitz sagt ausdrücklich, „es solle darüber berichten, ob der neue Rabbiner zur Uebernahme der Jnspection über die dortige jüdische Schule geeignet sein möchte," und es ist eine Abschrift dieser Verfügung vom Magistrat an den Corporationsvorsteher Kallmann gesandt worden. Meine Herren, aus dem Wortlaut dieser Verfügung ergiebt sich für mich, daß die jüdische Gemeinde in Rakel allerdings zu dem Schlüsse berechtigt war, daß, wenn sie einen geeigneten Rabbiner wählte, dieser mit der Localaufsicht über di'e jüdische Schule betraut werden würde. Zu dieser Folgerung kam ich durch eine unbefangene, vorurtheilsfreie Beurtheilung dieses Reskriptes. Run ist allerdings die Gemeinde nicht gleich im Stande gewesen, einen solchen Rabbiner ausfindig zu machen; darüber kann man sich aber nicht wundern, denn es kommt in christlichen Gemeinden auch öfters vor, daß sie nicht gleich einen geeigneten Mann finden, der an die Spitze einer Schule oder einer Gemeinde treten kann. Daraus mache ich also der Gemeinde keinen Vorwurf, daß es längere Zeit gedauert hat, ehe sie in den Besitz eines Rabbiners kam. Daß während dieser Zeit ein evange-

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