Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 49 (7.12.1869)
- Date
- 1869-12-07
- Page
- Seite 983 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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883 Berlin, den 22. November 1869. Zur zweiten Synodal-Versammlrmg. (Fortsetzung und Schluß.) Abgeordneter vr. Kosch: Meine Herren! Ich werde Sie nicht lange behelligen, ich würde das Wort gar nicht genommen haben und hätte mich gefreut, nicht in die Lage versetzt worden zu sein, wenn sich nicht ein ritterlicher Kämpe, als welcher der Herr Abgeordnete Wantrup bekannt ist, in dieser Angelegenheit gegen den Antrag der Commission ausgesprochen hätte. Ich habe auch nicht die Absicht ihn zu widerlegen, denn das wäre überflüssig, da der Herr Abgeordnete Wehrenpfennig dies bereits zur vollen Genüge gethan hat; nur einen Moment möchte ich hervorheben. Der Herr Abgeordnete Wantrup hat sich auf eine im vorigen Jahre hier behandelte Angelegenheit bezogen und damit den heutigen Gegenstand der Verhandlung in Parallele gestellt; ich will ihm auf diesem Wege folgen. Als es sich im vorigen Jahre darum handelte, ob ein jüdischer Arzt zu Elbing in der dortigen Schuldeputation als Mitglied verbleiben könne, dies aber von Seiten der Regierung streng untersagt worden war, mußte der Mann, der schon in Funktion gewesen war, ausscheiden. Ich will hier gleich hinzusetzen, daß der Elbinger Schulvorstand nach der ihm ertheilten Instruction sich lediglich mit rein äußerlichen Angelegenheiten zu befaffen hatte, wie z. B. mit dem Schulhause, den Schulbänken und Tischen, mit dem Dach des Hauses, damit es nicht einregne, mit der Anstellung eines Holzhauers, also mit solchen Dingen allein, welche keine Beziehung 'auf die innern Verhältnisse der Schule haben. Das, erkärte Herr Wantrup damals zur Vertheidigung der Regierung, durfte doch nicht das Verbleiben des jüdischen Arztes im Schulvorstande rechtfertigen. Allerdings sei dies der Begriff dessen, was man diesem Schulvorstande übertragen habe, aber er führe nun einmal den Namen Schulvorstand, und in einen Schulvorstand für eine höhere christliche Töchterschule gehöre doch nun einmal ein Jude nicht hinein. Er sagte: „Bedenken Sie doch, meine Herren, nur allein das Dekorum, das man in solchen Dingen zu beobachten hat. Wenn wir das zulassen wollten, daß ein Jude im Vorstande einer christlichen höhern Töchterschule sich befände, so würden wir auf das Tiefste die Gefühle unserer christlichen Mitbürger verletzen." (Sehr gut! links.) Ein anderer Herr von jener Seite — Sie sehen ich habe die Sache noch wohl im Gedächtniß — sagte: „Es ist gar kein Unterschied zwischen äußern und innern Angelegenheiten. Wenn es sich auch hier nur um die äußern Geschäfte handelt, so treten diese doch in vielfache Beziehung auch zu den innern Angelegenheiten der Schule, und da das einmal so ist — hierin stimme ich, beiläufig gesagt, mit jenem Herrn überein — so kann auch ein Jude nicht im Vorstande einer christlichen Schule sein, wenn ihm auch nur die Attribute eines äußerlichen Schulvorstandes zugetheilt wkrden." Ich frage nun zunächst den Herrn Abgeordneten Wantrup, wo er denn nach seiner eigenen Auffassung das Dekorum findet, wenn man in einer jüdischen Schule, die eine öffentliche jüdische Schule ist, auf Kosten der jüdischen Gemeine unterhalten wird, nur einen christlichen geistlichen Schulinspector zulassen will. (Hört! links.) Meine Herren, was der Herr von jener Seite sagte, das trifft ja hier erst recht zu. Allerdinds hängen die äußern Verhältnisse mit den innern zusammen. Nun frage ich Sie aber, wer versteht denn von der jüdischen Neligiouslehre, von der jüdischen biblische» Geschichte, von den jüdischen Religionsgesetzen mehr, der jüdische Rabbiner oder der christliche Geistliche? Ich muß Ihnen gestehen, ich bezweifle, daß der Letztere das versteht. Also meine Herren, man sieht, auf das Dekorum muß sich der Herr Abgeordnete Wantrup gar nicht einlassen. (Heiterkeit! Sehr gut! links.) Ich habe ihm das voriges Mal schon gesagt und ich meine, ich darf es ihm heute noch einmal wiederholen. Ich will auf alles das, was Herr Wehrenpfennig bereits so gründlich widerlegt hat, weiter nicht eingehen, um Sie nicht zu langweilen, aber einen Punkt muß ich denn doch noch hervorheben. Der Herr Negierungskommissar hat uns soeben gesagt, daß nach einem Artikel der Verfassung die Regierung allein das Recht habe, die Beamten bei öffentlichen Schulen anzustellen, und von diesem Rechte habe sie auch im vorliegenden sFalle Gebrauch gemacht; es sei nirgend vorgeschrieben, daß die Regierung in diesem Rechte beschränkt sei. Nun, ich kenne diese Art von Deduktion, sobald sie aus dem Kabinet des Herrn Cultusministers kommt; es ist das die gewöhnliche Art der Beweisführung. Ich weiß auch, oder ich will lieber sagen, ich glaube zu vermuthen, worin denn eigentlich das Hinderniß liegt, warum der Herr Cultusminister oder sein Ministerium sich mit einer solchen Hartnäckigkeit dagegen sträubt, eine billige und,