Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1869)
- Date
- 1869-11-30
- Page
- Seite 967 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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967 zur gegenwärtigen Steuerkraft ihrer Mitglieder steht; K) an von Elementarunfällen getroffene Gemeinden. Eine Gemeinde darf jedoch in jedem einzelnen Falle nur nach einer der beiden in der ersten Alinea angedeuteten Richtungen unterstützt werden, und soll eine einzelne Geldunterstützung niemals 840 fl., ein Nothstandsdarlehn niemals 3000 fl. übersteigen. § 8. Pupillarmäßig sichergestellte und verzinsliche Darlehen an jüd. Gemeinden dürfen in ihrer Gesammtheit bis zur Maximalsumme von 200,000 fl. aus dem Fondscapitale gegen Rückzahlung in 20jähr. Annuitäten mit der Grundlage einer mindestens 5 Verzinsung von dem Curatorium bewilligt werden. Neu-Berbaß, l4.Nov. (Privatmitt.) (Der Gesetzentwurf Jrünyi's über die Religionsfreiheit.) Kurz vor Schluß der ersten diesjährigen Session legte der Abgeordnete Daniel JrLnyi dem Hause einen, die vollständige Religionsfreiheit und deren Postulate zum Ausdruck bringenden Gesetzentwurf vor, dessen Hauptpunkte wir in Nr. 35 d. Bl. wiedergegeben haben. In der am 10. v. M. stattgefundenen Eröffnungssitzung der zweiten diesjährigen Reichstagssession ersuchte nun der genannte Abgeordnete das Haus, die Verhandlung über seinen oberwähnten Gesetzentwurf primo loco vor dem Plenum vorzunehmen. Das Haus stimmte bei, die Sektionen beriethen über denselben und das Resultat dieser Berathungen gelangte in der Reichstagssttznng vom 21. durch den Referenten des Centralausschusses, Emanucl Hrabär, zur Verlesung. Der Bericht lautet also: „Da der Centralausschuß, infolge der einstimmigen Meinung der Sectionen, den vorliegenden Gesetzentwurf über die Religionsfreiheit für praktisch unzweckmäßig erachtet, so empfiehlt er denselben dem Hause nicht zur Annahme. Da der Centralausschuß jedoch anderseits die praktische Geltendmachung der Principien der religiösen Freiheit, Gleichheit und Reciprocität für nothwendig und unaufschiebbar hält, so empfiehlt er, das Haus möge beschlußweise aussprechen: Das Ministerium werde aufgefordert, je eher dem Reichstage einen Gesetzentwurf bezüglich der praktischen Durchführung der vollen und allgemeinen Religionsfreiheit, Gleichheit und Reziprozität vorzulegen." Der Reichstag ordnete die Drucklegung des Berichtes an und in der Sitzung vom 4. d. M. wurde die Verhandlung über den in Rede stehenden Gesetzentwurf begonnen. Hier folgen die wesentlichen Momente der Debatte: Daniel Jränhi: Er wolle nicht eine offene Thüre einrennen und bemühe sich daher nicht, die Nothwendigkeit zu beweisen, daß das Prinzip der Religionsfreiheit anerkannt werden müsse, nachdem ohnehin das ganze Haus diese Nothwendigkeit anerkenne. Allein nachdem es einen Unterschied gebe zwischen der theoretischen Anerkennung eines Prinzips und dessen Durchführung in der Praxis, so könne er sich nicht enthalten, auseinanderzusetzen, welchen Anschauungen die Religionsfreiheit in Ungarn bisher begegnet sei. Bor 21 Jahren habe man die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit proklamirt und zwar auch auf dem Gebiete der Religion. Allein noch vor vier oder fünf Jahren habe man die Bekenner einer neuentstandenen Religion, die Nazarener, wegen ihres Glaubens verfolgt, eingesperrt, ihnen ihre Kinder entrissen und mit Gewalt taufen lassen; und wie die Majorität des Hauses über die Religionsfreiheit noch jetzt denke, beweise der 1868er Gesetzartikel über die Reziprozität der „rezipirten" Religionen. Dieses Gesetz beschränke in jeder Weise die Gewissensfreiheit des Individuums. Unter solchen Umständen sehe er, aufrichtig gestanden, mit keinem großen Vertrauen dem Gesetzentwürfe entgegen, welchen der Minister im Falle der Annahme des vom Centralausschuß gestellten Antrages einreichen werde nnd empfiehlt schließlich seinen Entwurf zur Grundlage der Specialdebatte. (Beifall und Applaus von der äußersten Linken.) Koloman Tißa erklärt, den Gesetzentwurf als Basis der Special-Debatte nicht anzunehmen, trotzdem er überzeugt ist, daß die darin ausgesprochenen Prinzipien alle zweckmäßig sind, man könne jedoch über alle auf einmal keine Verfügung treffen, da die Frage der Gleichberechtigung der Confessionen zahllose noch giltige Gesetze berührt, weshalb im Falle eines Conflictes weder der Richter noch die Parteien wissen würden, woran sie sich halten sollen. Doch kann er auch dem Antrag der Centralcommission nicht beistimmen. Er erachtet es für nothwendig, daß das Princip der Glaubens- und Gewissensfreiheit in einem Gesetze ausgesprochen werde. Deshalb hat er der 8. Sektion folgenden Gesetzentwurf 48*