Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1869)
- Date
- 1869-11-30
- Page
- Seite 966 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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966 Zustand den allgemeinen Landesgesetzen entspricht. Allgemeines Landrecht Theil II Titel HI 8 190. Demgemäß kann auf denselben auch ein Jude beerdigt werden. Will der jüdische Rabbiner in der Begräbnißcapelle eine Leichenrede halten, so hat er diese seine Absicht rechtzeitig dem Friedhofs-Jnspector anzuzeigen, und wird dieser das Cruzifix vom Altäre und die mit dem Kreuze verzierte Altardecke abnehmen. Eine strafgesetzliche Verfolgung haben Sie also in keiner Weise zu fürchten." Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, im November. «Privatmitth.) Der achte Jahresbericht des hiesigen „Vereins zur Unterstützung mittelloser Studirender in Wien" ist erschienen, und Sie sind zu sehr ein Freund gerade dieses Wohlthätigkeitszweiges, um nicht einige Angaben aus der Wirksamkeit des Vereinsjahres 1868/69 in d. Bl. zu gestatten. Es wurden unterstützt: 5 Rabbinatskandidaten, 9 Studirende der Philosophie, 108 der Medizin, 27 der Rechte und 9 Techniker — diese Zahlen haben eine culturhistorische Bedeutung für uns. Den meisten wurden die Collegiengelver bezahlt, vielen die Examinations- und Promotionskosten, einigen anderweitige Unterstützungen. Dem Vaterlande nach waren 1 aus Wien, 92 aus Ungarn, 26 aus Galizien, 18 aus Mähren, 12 aus Böhmen, 6 aus Oesterreichisch Schlesien, 2 aus Triest, 1 aus Vorarlberg und 1 aus Kleinasien. Die Spender sind freilich nur Wiener. Es wurden 3372 fl. vereinnahmt und 2700 fl. verausgabt. Der Fond des Vereins beträgt jetzt 6950 fl. Es waren 180 Gesuche eingegangenl, von welchen 158 berücksichtigt wurden. Brünn, im Novemb. lPrivatmitth.) Das „Statut für den mährisch-jüdischen Landesmassa - Fond" ist erschienen, und heben wir aus dem ersten Abschnitte folgende Bestimmungen hervor. 8 3. Die Erträgnisse des Fondes sind zu folgenden gemeinnützigen Zwecken zu verwenden: a) Zur Subvention der hebräisch - deutschen Volks¬ oder Gemeinde-Religionsschule in Mähren; d) Zu Beiträgen für jüd. höhere Bildungs - und Humanitäts-Anstalten in den im österr. Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern; c) Zu Personalunterstützungen und Pensionen innerhalb der Markgrafschaft Mähren; c> > Zu Stipendien für jüd. Rabbinats- und Lehramts-Candidaten aus Mähren; 6) Zu Nnterstützungen und Nothstandsdarlehen an hilfsbedürftige jüd. Gemeinden in Mähren. § 4. Zur Subventionirung der jüd. Schulen (§ 3 a) können bis 40 °/o des Fondserträgnisses jährlich verwendet werden. Diese Unterstützung wird einzelnen Gemeinden, die einer solchen bedürftig sind, in der Weise gewährt, dass ihnen über ihr Einschreiten Unterstützungen für einen oder zwei vertragsmäßig angestellte Lehrer bis zum Betrage von je 120 fl., für jeden weiteren Lehrer bis zum Betrage von je 60 fl. jährlich aus den Fondserträgnissen zugewiesen werden können. Doch können hierbei an hebr. - deutschen Trivial - schulen nur vier, an ähnlichen Hauptschulen nur sechs und an Religionsschulen in jenen Gemeinden, wo keine hebr.-deutsche Volksschule besteht, nur zwei Lehrer berücksichtigt werden. 8 5. Beiträge für höhere Bildungs- und Humanitätsanstalten (8 3 b) können nur von der Generalversammlung bewilligt werden. Personalunterstützungen {§ 3 c) können nur an Rabbiner, Lehrer und andere Functionäre der Cultusgemeinden so wie deren Witwen und Waisen durch das Curatorium von Jahr zu Jahr verliehen werden. Pensionen (§ 3 c) können nur von der Generalversammlung bewilligt werden. Stipendien (§ 3 d) bis zur Höhe von je 100 fl. können alljährlich an sechs nach Mähren zuständige mittellose Lehramts- und Rabbinats-Candidaten verabreicht werden. tz 6. Die Dotation für Personalunterstützungen, Pensionen und Stipendien (8 5) soll das Maximuin von 25 % des jährl. Fondserträgnisses nicht überschreiten. § 7. Unterstützungen an hülfsbedürftige Gemeinden l§ 3 e), ebenso nicht pupillarmäßig sichergestellte, so wie unter 5 % verzinsliche oder unverzinsliche Nothstandsdarlehen können nur aus den Fondserträgnissen von dem Curatorium gewährt werden: a) an solche Gemeinden, deren Belastung durch überkommene Verpflichtungen außer Verhältniß