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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-30 · Heft 48 (30.11.1869) · p. Seite 962

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 48 (30.11.1869)
Date
1869-11-30
Page
Seite 962 (sequence 6)
Language
German
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962 Regierungs - Commifsar gefragt, ob dieses Mitglied zu der Zeit, wo die Regierung streng auf die Bestätigung gesehen habe, die Bestätigung erhalten habe, oder ob es schon vor längeren Jahren gewählt worden sei. Da mußte ich leider erklären: ich glaubte, daß die Wahl bereits in der schönen Zeit, wo man noch nicht auf die Bestätigung der einzelnen Mitglieder der Schuldeputation so genau achtete, geschehen sei. Wir haben hiernach als eine neue Entwickelung des Unterrichts-Ministeriums zu erwarten, daß wir nur noch purificirte confessionelle städtische Schuldeputationen bekommen; es wird das unzweifelhaft die weitere Ausführung für das Bundesgesetz sein, welches wir im Sommer beschlossen haben, und wonach auf die Confession nicht Rücksicht genommen werden soll bei Bekleidung öffentlicher Aemter. Meine Herren, ich bitte noch auf Eins aufmerksam machen zu dürfen, was ebenfalls im Bericht referirt ist, ohne daß ich im Stande war, bei dem Referat dies zu corrigiren; da ist nämlich erwähnt, auf Seite 11 aus dem Centralblatt für das Unterrichtswesen, eine Verfügung des Herrn Ministers, worin er die Nichtannahme des Rabbiners zum Localrevisor darauf stützt, daß er angeblich gegen katholische und evangelische Geistliche Zwangsmaßregeln üben könne, während er diese Gewalt gegenüber dem jüdischen Rabbiner nicht habe, sondern dem nur einfach sagen könne, was der Herr Minister des Innern den Amtshauptleuten bei ihrer Entlassung sagen will: „Meine Herren, ich danke Ihnen/' Ich wäre dem Herrn Vertreter der Regierung sehr dankbar, wenn er mich darüber aufklären wollte, wie der Herr Minister v. Wühler es wohl machen würde, einen katholischen Geistlichen, nachdem der Art. 15 der Verfassung existirt, durch Zwangsmaßregeln zu gewissen Dingen in Bezug auf das Jnspectorat der Schule zu nöthigen; ich würde ihm sehr dankbar sein, wenn er mir das klar legte, dann wäre manche Sorge in Bezug auf das demnächstige Unterrichtsgesetz bereits erledigt, ich fürchte aber, es wird ihm das nicht gelingen. Ich habe drei sehr einfache Gründe, weshalb ich Sie bitte, diese Petition, deren Wiederkommen im Hause wahrlich für unsere Zustände nichts Ehrenvolles ist, der Regierung zur Abhülfe zu überweisen. Diese drei Gründe sind: l) Die Gemeinde, die die Schule bezahlt, wünscht den Rabbiner als Schulrevisor; 2) der Rabbiner hat einen erheblichen Theil des Unterrichts, nämlich den Religionsunterricht, von dem jene Herren ja meinen, daß er in der Volksschule Eins und Alles sei; 3) dieser Rabbiner ist menschlichem Ermessen nach recht gut befähigt, die übrigen Unterrichtsgegenstände auch zu beaufsichtigen, folglich bleibt 4) kein vernünftiger Grund übrig, um der Gemeinde ihren Wunsch nicht zu erfüllen. (Heiterkeit.) Regierungscommissar Geheimer Regierungsrath de la Croix: Als diese Angelegenheit im vorigen Jahre im Abgeordnetenhause verhandelt wurde, wurde allerseits anerkannt, daß der jüdischen Gemeinde eine gesetzliche Bestimmung nicht zur Seite steht, wonach sie die Berufung ihres Rabbiners zur Jnspection über ihre Schule als ein Recht in Anspruch nehmen kann. Ich habe auch bei der Verhandlung dieser Sache in der Commission nicht gehört, daß von irgend einer Seite behauptet worden wäre, daß die Gemeinde ein solches Recht hätte, ebenso wenig spricht der Commissionsbericht darüber. Danach steht also die Sache so, daß die Staatsregierung bei der Auswahl des Schulinspeetors in Rakel durch ein Gesetz nicht beschränkt ist. Die Ernennung zu öffentlichen Aemtern ist aber verfassungsmäßig Sache der Executive, das steht im Art. 47 der Verfassung. (Unruhe.) Von diesem Standpunkte ist die Regierung allein in der Lage, darüber zu befinden, wer in Rakel Schulinspector sein soll, und sie kann weder der Gemeinde ein Recht zugestehen, darüber mitzureden, noch dem Abgevrdnetenhause, darüber eine Entscheidung zu treffen. (Hört! Hört!) Abgeordneter Dr. Wantrup: Wenn der Herr Abgeordnete vr. Wehrenpfennig mir entgegenhält, daß die Bestimmungen, auf die ich meine Ansichten gründe, schon so sehr alt wären, vielleicht über 100 Jahre und noch länger zurück gingen, so möchte ich ihn fragen, ob er wirklich alle Institutionen, die älter sind als 100 Jahre, für unhaltbar erklärt? Da käme man wirklich zu ganz merkwürdigen Folgerungen. Ferner hatte der Herr Abgeordnete Wehrenpfennig wegen dessen, was ich von dem priesterlichen Charakter gesprochen, bezweifelt, ob ich der Kirche angehöre, zu der ich wenigstens mich immer gehalten habe und zu gehören meine. Der Herr- Abgeordnete Wehrenpfennig sollte doch wirklich unterscheiden können zwischen priesterlicher Berufsstellung und zwischen anderer Berufsstellung, womit ganz und gar nicht ausgeschlossen ist, daß unsere Kirche allerdings das allgemeine Priesterthum in einer besonderen Weise betont. Es handelt sich übrigens um einen Rabbi-

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