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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-30 · Heft 48 (30.11.1869) · p. Seite 961

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 48 (30.11.1869)
Date
1869-11-30
Page
Seite 961 (sequence 5)
Language
German
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961 Pflege und auf die Aufsicht über dieselben. Meine Herren, zur Zeit, als das Landrecht gemacht wurde, ja noch weiter rückwärts zur Zeit, als das General-Schulreglement gemacht wurde, das im klebrigen ungefähr auf dem Standpunkt stand, auf dem der Herr Abgeordnete Wantrup noch heute steht — es ist auch schon über 100 Jahre alt (Heiterkeit), zur Zeit des Land-Schulreglements und des Landrechts dachte Niemand daran, mit dem Abgeordneten Wantrup zu sagen: Der Pfarrer ist berechtigt, der Pfarrer ist inspeotor na tu«, sondern das Laudrecht — ich habe es hier zur Einsicht für den Herrn Abgeordneten — (Heiterkeit) sagte: die Geistlichen sind schuldig, diese vom Staate ihnen aufgetragenen Geschäfte zu besorgen, es setzt aber nicht hinzu, daß dieser Pflicht nun auch das Recht entspreche, daß sie diese Aufsicht fordern könnten. Der Herr Abgeordnete meint dies aber, denn er ist bis zu dem Extrem gegangen, welches die Staats-Regierung entschieden bestreiten wird — der Minister sei gar nicht berechtigt, dem evangelischen Pfarrer die Aufsicht zu nehmen. Schon in der Commission hat der Herr Regierungs-Connnissar gesagt, daß er keineswegs diese Ansicht theile. Der Herr Abgeordnete Wantrup steht also noch meilenweit hinter dem Herrn Cultus-Minister v. Wühler. (Heiterkeit links.) Das ist ja richtig, durch eine Reihe von Reglements, durch provinzielle und andere Verordnungen ist ja der Zustand geschaffen, daß an einzelnen Schulen der Pfarrer Localrevisor und in den größeren Bezirken der Superintendent oder der Erzpriester Schulinspector geworden ist. Das sind ja Dinge, die wir kennen, allein das ist geschehen auf Grund von Reglements und Verordnungen, die der Staat jederzeit ändern kann. Was speziell den Pfarrer betrifft oder den Localrevisor, so bemerke ich dem Herrn Abgeordneten Wantrup, daß dieses Localrevisorat der 'Natur der Sache nach immer nur beschränkt gewesen ist auf die Schulen der Parochie. Es ist niemals der Gesetzgebung oder den Anordnungen der Regierung eingefallen, diesen unnatürlichen Zustand gründen zu wollen, daß man als Localrevisor einer rein evangelischen Schule einen katholischen, oder als Localrevisor einer jüdischen Schule einen evangelischen Geistlichen genommen hätte. Der Herr Abgeordnete hat dann weiter gesagt, die blos akademische Bildung mache den Rabbiner noch nicht tüchtig zum Revisoramt, bei den übrigen Geistlichen sei das ganz was anderes, die müßten sehr viel lernen. Ja, wenn das der Fall wäre! aber das ganze pädagogische Lernen besteht in sechs Wochen; ein junger Canditat hört sechs Wochen im Seminar zu, giebt auch einige Stunden, daun ist er fertig zum Schulrevisor. Glauben Sie denn, daß ein Rabbiner, wenn er nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, das nicht auch lernen kann, was jene in sechs Wochen lernen? Der Herr Abgeordnete ist dann auf die Metaphysik des Judenthums eingegangen und hat ihr gegenübergestellt die christlichen Anschauungen. Ich muß immer beklagen, wenn solche Dinge in das Haus kommen. Er hat gesagt, der Rabbiner habe keinen priest erlichen Charakter, sondern er sei nur ein Lehrer. Ich muß hieraus schließen, daß der Herr Abgeordnete Wantrup nicht der Confession augehört, welche zu ihrem Fundament den Grundsatz hat, daß wir Alle priesterlichen Geschlechts sind; ich muß daraus schließen, daß der Herr Abgeordnete Wantrup meint, unsere speciell evangelischen Geistlichen seien nicht Lehrer und Prediger, sondern sie seien im exclusiven Sinne Priester. Er hat dann weiter gesagt, der Rabbiner zanke sich gar leicht mit der Gemeinde. Ich bitte ihn doch, die Bevormundung zu lassen. Hier ist eine Gemeinde, die petitionirt; wenn die Gemeinde sich nicht mit dem Rabbiner gut vertrüge, dann würde sie nicht diese Petition vorgelegt haben. In dem Falle, wo der Rabbiner zanksüchtig ist, werden wir die entgegengesetzte Petition von der Gemeinde bekommen und sie hoffentlich auch befriedigen. Er ist endlich ein gegangen auf das Gebiet der städtischen Schuldeputation. Ueber diese Sache steht in dem Bericht eine lange Auseinandersetzung, die wie viele Auseinandersetzungen des Berichts ich meinerseits nicht auf mich nehme. Ich will indeß auf diese Frage, wie weit die städtische Schnldeputation die Lokalrevisoren zu wählen hat, nicht eingehen, es würde die Herren ermüden und zu weit führen; aber gegen Eins protestire ich, wie ich schon in der Commission protestirt habe. Die Herren wollen uns auf einmal, nach ihrem Sprachgebrauch zu reden, die confessionelle Schuldeputation aufoctroyiren. Schon in der Commission kam bei der Berichterstattung zu meiner Verwunderung der Satz zu Tage, es gebe nur christliche Schnldeputationen in Preußen. Ich habe darauf hiugewiesen, daß das nicht wahr sei, daß wir in Berlin z. B. einen höchst achtenswerthen und bekannten jüdischen Gelehrten als Mitglied der städtischen Schuldeputation habe». Darauf hat mich in einer mir allerdings etwas bedenklichen Weise der Herr

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