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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-30 · Heft 48 (30.11.1869) · p. Seite 960

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 48 (30.11.1869)
Date
1869-11-30
Page
Seite 960 (sequence 4)
Language
German
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960 ganz und gar nichts zu thun. In dieser für die höhere Knaben- und Mädchenschule bestehenden Schuldeputation sitzt übrigens auch als Mitglied ein Jude, meines Erachtens vollständig mit Unrecht, wie es auch nirgends sonst vorkoinmt — es müßte denn in Berlin sein, das weiß ich nicht so genau —, da in den Schuldeputationen jüdische Mitglieder nicht sitzen können, weil nämlich die Schuldeputationen bestimmt sind zur Leitung der christlichen Schulen ebensowohl, als der etwa in einer Stadt vorhandenen jüdischen Schulen. Daß ein Israelit nicht in einer Schuldeputation sitzen kann, meine Herren, ist nicht etwa erst eine Ansicht der conservativen Partei oder der conservativen Regierung; im Gegentheil, meine Herren, ich könnte Sie auf einen vorgekommenen Fall vom Jahre 1860 verweisen, wo das Ministerium Schwerin und das Ministerium Bethman-Holl weg, als es sich darum handelte, daß in dem Dorfe Löblau, zum Regierungsbezirk Danzig gehörig, ein jüdischer Schulze angestellt werden sollte und auch wirklich angestellt wurde, ausdrücklich erklärte, der Schulze könne allerdings, weil er ein Jude sei, in dem Schulvorstande, der in Löblau bestehe, nicht sitzen; diese Qualification.müsse ihm abgehen. Das Ministerium berief sich damals auf Art. 14 der Verfassung. Ich glaube, was damals zur Begründung angeführt worden ist, muß auch jetzt immer wieder angeführt werden: bei allen Einrichtungen, die mit der Religionsübung im Zusammenhnng stehen, muß die christliche Religion zu Grunde gelegt werden. Schuldeputationen haben es mit Schulen zu thun, und der Mehrzahl nach sind die Schulen wie der Staat christliche, also würde ein Israelit nicht in einer Schuldeputation sitzen können. Erinnern Sie sich, meine Herren, an die Frage, die über den Schulvorstand für die Töchterschule in Elbing hier im Hause verhandelt wurde. Der Schulvorstand in Elbing war meiner Ueberzeugung nach eigentlich kein Schulvorstand, er hatte nur dessen Namen; weil er aber den Namen „Schulvorstand" hatte, und weil der Elbinger Magistrat — wie ich vermuthe — sich nicht entschließen wollte, diese Ueberschrift zu streichen, konnte und mußte das Ministerium füglich auf dem gesetzlichen Boden verharren und sagen: es kann der betreffende Israelit nicht in dem Schulvorstande für eine christliche Schule sitzen, weil es eben der Schulvorstand ist. Meine Herren! Es kann dies ja in dem vorliegenden Falle durchaus nicht Gegenstand zu einem Prinzipienstreit werden; ich glaube, dies wird auf einem andern Gebiete wohl auszutragen sein. Bedenken Sie aber nur, wie soll der Herr Minister jetzt dazu kommen, einen sactisch und rechtlich bestehenden Zustand in Rakel aufzuheben? Ich glaube, der Minister ist gar nicht berechtigt, dem evangelischen Pfarrer, der im rechtmäßigen Besitze der Schulinspection ist, die Schulinspection über eine seiner Schulen zu entziehen (Widerspruch links), er müßte sich denn der Führung seines Amtes unwürdig gemacht haben. Das ist aber nicht der Fall; die Israeliten in Rakel erkennen selbst an, daß die Führung der Schulinspection durch den Pfarrer Rogge eine sehr gute gewesen ist, die jüdischen Lehrer nehmen mit allem Eifer an den Conferenzen der christlichen Lehrer Theil; es ist durchaus kein Grund da, der irgend wie zur Aenderung drängt. Ja, wäre nicht ein faktisch und rechtlich bestehender Zustand in Rakel vorhanden, dann würde ich sagen, man könnte den Israeliten wohl eine Concession machen, da Ausnahmen — und es würde eine Ausnahme sein, denn im ganzen 'Bromberger Departement kommt es nicht vor, daß ein Rabbiner Schulinspector ist; in 36 Städten sind jüdische Schulen, aber nirgends ist ein Rabbiner Schulinspectvr — die Regel befestigen. Ich würde daher auch meinerseits nichts dagegen zu erinnern haben, aber jetzt, wie die Sache einmal liegt, dem Pfarrer die Jnspection nehmen ohne allen Grund, und sie dem Rabbiner übertragen, dazu ist auch wirklich nicht die geringste Beranlasiung vorhanden. Meine Herren! Da wir ja in diesem Augenblicke nicht darüber zu verhandeln haben, ob das recht, ob es zulässig und gut wäre, daß nur Christen über jüdische Schulen Schulinspectoren sein sollen, da es sich hier nicht de lege ferenda handelt, würde ich Sie doch entschieden bitten, über diese Petition zur Tages-Ordnung überzugehen. (Beifall rechts.) Abgeordneter Dr. Wehrenpfennig: Meine Herren, die vorliegende Frage beschäftigt dieses Hohe Haus bereits zum vierten Male. Ich bedaure es, daß bei dieser vierten Discnssio» noch Anschauungen zu Tage treten können, wie sie der Herr Abgeordnete Wantrup uns soeben vorgelegt hat. Der Herr Abgeordnete Wantrup ist wiederum ausgegangen von einem Punkte, der ihn zeigt als den Vertreter der extremsten kirchlichen Richtung, und ist namentlich ausgegangen von der falschen Ansicht, als ob die Pfarrer, als ob die Kreisschulinspectoren irgendwie durch ihr Pfarramt, irgendwie durch ihre geistliche Stellung an und für sich das mindeste Recht hätten auf die Revision der Schulen, auf deren

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