Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1869)
- Date
- 1869-11-30
- Page
- Seite 959 (sequence 3)
- Language
- German
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959 frage definitiv erledigt. Dadurch war die Sache nun allerdings in eine ganz andere Lage gekommen, daß der definitiv angestellte Pfarrer nun auch wirklich die Localschulpflege übernommen hatte, und die Königliche Regierung zu Bromberg konnte gar nicht anders auf die Beschwerden der jüdischen Gemeinde antworten, als sie gethan hat. Die Verfügung der Regierung zu Bromberg vom 9. Mai 1866 enthält Folgendes: Es liege kein Grund vor, die Jnspection dem evangelischen Geistlichen zu entziehen, welcher sich der jüdischen 'Schule mit hingebender Treue und gesegnetem Erfolge angenommen habe. Die Theilnabme der jüdischen Lehrer an den regelmäßigen Lehrerconferenzen habe sich für die Schule besonders ersprießlich gezeigt. Ich bemerke, daß der Pfarrer Rogge Jnspector über 16 Schulen ist und 27 Lehrer unter seiner Aufsicht hat, für welche eine Conferenz eingerichtet ist, an der die jüdischen Lehrer theilnehmen. Nun, meine Herren, kann man fragen: ja, warum ist denn der Rabbiner überhaupt nicht gerade in derselben Weise, wie der Pastor Rogge Schulinspector ist, zum Schulinspector bestellt worden? Die Gründe sind ja in dem Ober-Präsidialbescheide, vom 28. August v. I., der hier in dem Commissionsbericht zum Theil abgedruckt ist, angegeben. Daß ein akademisch gebildeter Mann ohne Weiteres soll Schulinspector sein können, das ist nicht von vornherein zuzugestehen; meine Herren, um Schulinspector zu sein, dazu gehört allerdings noch etwas mehr. Die Befähigung eines Rabbiners, als Schulinspector zu fungiren, müßte doch erst festgestellt werden. Wodurch denn? in welcher Weise soll die Befähigung nachgewiesen werden? Bestimmte Prüfungen hat der Rabbiner dazu nicht bestanden. Wollte man sagen, ja er ist aber als Cultusbeamter und Geistlicher berechtigt, die Jnspection wahrzunehmen, so muß dem entgegnet werden, daß er auch als Cultusbeamter der Staats-Regierung gegenüber gar nicht die Stellung hat, wie ein evangelischer oder wie ein katholischer Geistlicher. Er hat keine öffentliche Autorität in dieser Beziehung; ja, meine Herren, ich möchte sagen, selbst im Sinne jüdischer Theologie kann der Rabbiner den Anspruch nicht erheben, ein eigentlicher Geistlicher zu sein, einen priesterlichen Charakter zu haben, der Rabbiner ist Lehrer, weiter nichts. Es kann sein, daß er zu gleicher Zeit auch ein „Kohen" ist, daß er den priesterlichen Charakter hat, aber in der Regel ist das nicht, sondern er ist ganz einfach ein Lehrer. Wenn ihm nun also selbst im Sinne jüdischer Theologie der priesterliche Charakter abgeht, wie soll er dann für die Königliche Staats-Regierung die ^geistliche Stellung in Anspruch nehmen können? Dadurch, daß die jüdischen Rabbiner in neueren Zeiten hie und da den Talar der evangelischen Geistlichen angelegt haben, bekommen sie ja noch nicht den geistlichen Charakter. Es stehen aber auch noch andere Bedenken entgegen. Meine Herren, ich weiß aus amtlicher Erfahrung, daß die Rabbinerwahlen in der Regel in den jüdischen Gemeinden zu den allerärgsten Parteiungen und Streitigkeiten führen. Nun würde, wenn ein Rabbiner zum Schulinspector bestellt würde, sehr häufig solch eine Differenz in der Gemeinde auch in die Schule hineingebracht werden; eine eigentliche unparteiische Handhabung der Schulaufsicht würde vielleicht vermißt werden. Ich könnte aus amtlicher Erfahrung Beispiele anführen, wo die Gemeinden selber gegen den Rabbiner vorstellig geworden sind, und wo sie nicht wollten, daß der Rabbiner die Jnspection übte. Es sind mir zwei bestimmte Fälle gerade in der Erinnerung aus meinem eigenen Regierungsbezirke, wo jüdische Gemeinden es als ihr Recht in Anspruch nahmen, daß der christliche Geistliche, der sich dessen weigerte, ihr Schulinspector sein sollte, und die Regierung mußte allerdings nach dem Anträge der jüdischen Gemeinde entscheiden, daß der christliche Geistliche verpflichtet sei, die Schulinspection zu führen. Nun, meine Herren, ist in der Commission freilich geltend gemacht, es hätte müssen die Sache überhaupt in einer ganz anderen Weise erledigt werden, es hätte müssen die städtische Schuldeputation die Aufsicht ordnen, die städtische Schuldeputation hätte können einen Jnspector ernennen. Darauf, meine Herren, habe ich einfach zu erwidern: es besteht in Nakel gar keine städtische Schuldeputation. Die Schulen in Nakel sind Societätsschulen; es besteht für eine jede der dort existirenden Schulen, also für die evangelische, für die katholische, ein besonderer Schulvorstand. Für die jüdische Schule besteht ein Schulvorstand, in welcher der Bürgermeister, der Pfarrer Rogge und vier Juden sitzen. Es ist also für das Interesse der jüdischen Religion in jeder Weise gesorgt worden. Zwar existirt in Nakel noch eine höhere Knaben- und Mädchenschule, für welche auch ein Vorstand besteht, den man da Schuldeputation nennt, aber diese Schuldeputation für die höhere Knaben- und Mädchenschule hat mit den übrigen Schulen in Nakel