Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1869)
- Date
- 1869-11-23
- Page
- Seite 942 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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942 senden Bettlern eine Gabe verabreicht, und so in unbedingter Weise der Bettel von Haus zu Haus nicht gestattet wird. Wir halten uns überzeugt, daß wenn diese Maßregel in einem großen Theile der Gemeinden zugleich durchgeführt wird, die geschilderte Plage auf ein geringes Maß zurückgeführt würde, und nach und nach abstürbe. Die erste Bedingung natürlich ist, daß die Gemeindemitglieder sich strengstens dazu verpflichten, keinem durchreisenden Bettler eine Gabe zu verabreichen. Dadurch wird der Bettel von Haus zu Haus unterdrückt, und der Bestand jener Kassen aus freiwilligen Beiträgen gesichert. Denn wer wird zu einer solchen Kasse beitragen wollen, wenn er fort und fort von den Bettlern behelligt wird? Die zweite Bedingung ist, daß jungen und gesunden Bettlern garnichts oder eine höchst geringe Gabe gereicht wird; dann werden diese gezwungen sein, sich ihre Existenz auf andere Weise zu suchen; und daß auch die anderen nur sehr mäßige Sätze erhalten, so viel etwa, wie die Fahrt bis zur nächsten Gemeinde beträgt, so daß sie zu ihrem Ziele gelangen können, das Herumreisen für sie aber auch nutzlos wird. Ganz besondere Ausnahmsfälle gehören selbstverständlich dahin nicht. Eine dritte Bedingung ist, daß die Herren Rabbiner sich nicht heranlasseu, so viele Zeugniffe und Empfehlungen und zwar meist ohne große Prüfung zu schreiben. Wir haben hiergegen schon mehrere Male uns geäußert und glauben bemerkt zu haben, daß dies nicht fruchtlos war. Man sieht oft, daß Rabbiner Leuten Empfehlungen geben, welche Hunderte von Meilen entfernt wohnen, die sie also gar nicht kennen und denen sie also nachschreiben, was andere gutmüthige Herren vor ihnen geschrieben. Jeden Bettler aber, der eine Reihe von solchen Schriften hat, wird man garnicht los; sie steifen sich darauf und laffen nicht locker. Freilich sind diese Zeugniffe durch den Mißbrauch in Mißkredit gekommen, aber immerhin haben sie noch allzn vielen Erfolg. Doch eines können wir nicht genug mit Nachdruck betonen, nämlich daß diese Maßregel nur dann wirksam sein kann, wenn sie von den meisten Gemeinden ausgeführt wird. Verständigen sich hierüber die Gemeinden einer Provinz, so wird schon diese den guten Erfolg bald bemerken: die Mehrzahl der herumreisenden Bettler wird diese Provinz vermeiden oder sie auf dem kürzesten Wege durcheilen. Es wäre wohl werth, daß die einzelnen Provinzen Versammlungen von Deputirten der Gemeinden hielten, um das Nöthige darüber festzusetzen. Wir sind bereit, über diesen Gegenstand anderweitige Auslastungen oder Berichte über deshalb gethane Schritte entgegenzunehmen. Das preußische Anlerrichtsgesetz. ii. Der Entwurf eines Unterrichtsgesetzes, welchen der Minister v. Mühler bei dem preußischen Abgeordnetenhaus eingebracht hat, handelt im ersten Abschnitte über die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, und stellt in § 10 fest: „Die bürgerlichen Gemeinden sind verpflichtet, die Mittel zur Einrichtung und Unterhaltung der dem Bedürfniß ihrer Mitglieder entsprechenden öffentlichen Volksschulen aufzubringen." Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die nöthigen Gebäude u. s. w. Die Confessionalität der Volksschule wird auf's Strengste aufrecht erhalten, und wo eine Simultanschule besteht, zieht sie dennoch nur die beiden christlichen Confessionen in Berathung. Es heißt: „8 21. (Confessionelle Verhältnisse der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen.) Wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses darf einem Kinde der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht versagt werden. Zur Theilnahme an dem Religionsunterricht eines von dem ihregen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten werden. § 22. Der Religionsunterricht wird in der Schule von dem Lehrer nach dem Lehrbegriff derjenigen christlichen Confessionen ertheilt, welcher der Lehrer angehört. § 23. Denjenigen öffentlichen Schulen, welche einen bestimmten confessionelle» Charakter haben, verbleibt derselbe. Neu errichtete öffentliche Gemeindeschulen folgen der Confession, welcher die Mehrheit der ihnen zugewiesenen Kinder angehört. Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten ist ermächtigt, einer bestehenden Confessionsschule die Rechte einer öffentlichen Schule, so weit es sich um die Unterhaltungspflicht handelt, zu entziehen, wenn die Zahl der