Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1869)
- Date
- 1869-11-23
- Page
- Seite 943 (sequence 7)
- Language
- German
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948 dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Confessio» drei Jahre nach einander weniger als 20 betragen hat. § 24. In der Confessionsschule müssen alle Lehrer der Confessio» der Schule angehören. In Simultanschnlen werden an den verschiedenen Klaffen Lehrer aus beiden Confessionen, unter billiger Berücksichtigung der Verhältnißzahl der von beiden Seiten die Schule wirklich besuchenden Kinder angestellt. § 25. Beträgt die Zahl der die Schule besuchenden Kinder eines anderen Bekenntnisses mehr als 15, so erstreckt sich die Schulunterhaltungspflicht auch auf die Beschaffung eines geordneten Religionsunterrichtes für diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Confession, soweit das nicht etwa einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand bedingen würde. Beträgt die Zahl solcher Kinder dauernd mehr als 40, so haben die Hausväter dieser Confession das Recht, durch Mehrheitsbeschluß die Einrichtung und Unterhaltung einer besonderen Schule oder für ihre Kinder die Anstellung eines besonderen Lehrers ihrer Confession zu fordern." Wir wollen hier nicht das in den obigen §§ ausgesprochene Princip discutiren; auch nicht wie auf das Vorhandensein angemessener Lehrkräfte, vielmehr nur auf die Schüler zahl einer Confession gerücksichtigt wird; jedenfalls geht aber hervor, daß die, solche öffentliche Schulen besuchenden Kinder jüdischer Religion, und wäre ihre Zahl noch so groß, keinen Anspruch auf Beschaffung eines Religionsunterrichtes oder verhältnißmäßige Anstellung jüdischer Lehrer erheben dürfen. Die verfasiungsmäßige Gleichberechtigung ist hier also in keiner Weise gewahrt. In dem Abschnitt über die jüdischen Schulen, welchen wir in vor. Nr. bereits mitgetheilt, wird § 141 gesagt: „Für die Kinder jüdischer Einwohner sind auf deren Antrag nach Maßgabe des Bedürfnisses öffentliche Volksschulen zu errichten." Was heißt nun hier „nach Maßgabe des Bedürfnisses"? Ebenso wie § 25, daß eine Zahl von 40 Kindern die Errichtung einer öffentlichen jüdischen Schule, deren Unterhaltungskosten der bürgerlichen Gemeinve zur Last fallen, begründet? Warum ist da nicht § 25 zitirt? Wir fürchten, daß man absichtlich diese Sache in der Ungewißheit erhalten wollte. — In den Schulvorständen hat der Ortspfarrer und bei gemischten Schulen der evangelische und der katholische Ortspfarrer Sitz und Stimme; derselbe Ortspfarrer hat als Schulpfleger die Aufsicht über den gesammten Unterricht, und zu Schulinspectoren werden von der Regierung in der Regel Geistliche ernannt. Bei städtischen Schulkommissionen findet derselbe Grundsatz feine Anwendung. Man sieht hieraus, daß der Minister mit Recht bemerkte, daß die Schule durchaus nicht von der Kirche getrennt werden sollte. Was die höheren Lehranstalten (Gymnasien und Realschulen, Progymnasien und höhere Bürgerschulen) betrifft, so besagt § 105. Die öffentlichen höheren Schulen haben mit Ausnahme des in tz 143 vorgesehenen Falles*) die Eigenschaft christlicher Erziehungs- und Bildungsanstalten. Bei denjenigen Einrichtungen derselben, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, wird daher die christliche Religion zum Grunde gelegt, unbeschadet der Anforderungen der Religionsfreiheit für die einer anderen Religion oder Confession ungehörigen Schüler. Lehrer, welche nicht einer der anerkannten christlichen Religionsparteien angehören, können nur für solche Unterrichtsgegenstäude zugelassen werden, auf deren Behandlung das religiöse Bekenntniß nicht einen maßgebenden Einfluß hat. Sofern stiftungsmäßige Bestimmungen nicht entgegenstehen, darf wegen Verschiedenheit der Religion die Aufnahme von Schülern in öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden. In § 117 heißt es: „Die Schüler sind an kirchlichen Feiertagen ihrer Confession zum Schulbesuch nicht verpflichtet. Dasselbe gilt von den jüdischen Schülern hinsichtlich der jüdischen Feiertage." Dies ist es, was uns außer dem in vor. Nr. Mitgetheilten aus diesem Gesetzentwürfe aus unserem Gesichtspunkte interessirt. Im Ganzen ist darin Alles beim Alten geblieben, und der bisherige provisorische Zustand soll durch das Gesetz verewigt werden. Die bürgerliche Gemeinde hat die Lasten zu tragen, aber ihre Einwirkung auf die Schule, von den Aeußerlichkeiten ahgesehen, ist gleich Null. Ueberall ist nicht allein der konfessionelle Charakter gewahrt, sondern auch der gesammte Unterricht der Aufsicht der Geistlichkeit unterstellt, für die sämmtlichen höheren Lehranstalten wird, wo nicht bereits der konfessionelle Charakter ausgesprochen ist, der christliche vindizirt. Sehen wir nun, welches Schicksal dieser Entwurf haben wird. *) Das sind jüd. höhere Lehranstalten.