Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 46 (16.11.1869)
- Date
- 1869-11-16
- Page
- Seite 918 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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918 moderne Staat auf den Boden der Gleichberechtigung, des ohne Unterschied der Confession gleichberechtigten Äürgerthums für alle Staatsangehörigen versetzte, und diese besonders in allen Pflichten geltend machte, desto stärker stellten sich diese Conflikte im Unterrichtswesen heraus. Sie bestanden also in den beiden Momenten: in der Unabhängigkeit der Schule von der Kirche und in dem Wegfall der Ausschließlichkeit in der Confession der Lehrer. Die Vertheidiger des liberalen Princips machten geltend, daß hiermit der eigentliche Religionsunterricht von der Schule durchaus nicht ausgeschlossen sei, sondern nur für die verschiedenen Confessionen von verschiedenen Religionslehrern erlheilt werden müsse. Allerdings sind hierüber die einzelnen Fraktionen der liberalen Partei nicht ganz einig, indem eine, wenn auch bis jetzt nur noch schwache Fraktion diesen Religionsunterricht von den betreffenden Religionsgemeinden beschafft und bezahlt, und ihm überhaupt den obligatorischen Charakter genommen haben wollte. Wir wollen hier in die Geschichte des Unterrichtswesens in Preußen nicht eingehen. Das liberale Priueip, wie es sich int vorigen Jahrhundert scharf herausgestellt hatte, wurde vom ^Allgemeinen Preußischen Landrecht" zur gesetzlichen Basis gemacht, auf welcher jedoch die seitdem auf einander gefolgten Richtungen von dem Ministerium Wöllner unter Friedrich Wilhelm II. an sehr abweichende Gestaltungen hervorbrachten. Seit Jahrzehenden ist daher das preußische Unterrichtswesen in einem provisorischen Zustand, in welchem das jeweilige Unterrichtsministerium ziemlich nach Willkür verfahren kann, und das von der Berfassung geforderte Unterrichtsaesetz verblieb noch immer eine bloße Forderung. Das jetzige preußische Unterrichtsministerium zeigte sich hierbei in seiner Richtung in der Opposition nicht allein mit der Mehrheit des Abgeordnetenhauses, sondern auch in zahlreichen Fällen mit den städtischen Behörden und den Wünschen der Bevölkerung. Das Ministerium stand auf Seiten der orthodox-kirchlichen Tendenz. Soeben nun hat der Unterrichtsminister einen umfassenden Gesetzentwurf vorgelegt. Wir glauben nicht, daß der bestehende Conflikt durch dieses Factum gelöst werden wird. Denn wenn der Minister in Vertretung der Staatsregierung seine bisherigen Grundsätze festhält, so wird das Abgeordnetenhaus seine Zustimmung versagen oder diese an Veränderungen knüpfen, welche voraussichtlich von detn Herrenhaus verworfen, vom Minister nicht acceptirt werden. Es wird dann bei dem Provisorium noch weiter verbleiben. Wir brauchen nicht zu bemerken, daß der sich entspinnende Kampf sowohl an sich, als in seinen Ausgängen vom höchsten Interesse sowohl im Allgemeinen als auch für unsre Religionsgenossenschaft ist, und daß wir daher die Verpflichtung haben, ihn aufmerksam zu verfolgen und so weit es zweckthunlich ist, auch in diesem Blatte zu besprechen. In der Rede, welche Herr v. Mühler bei der Überreichung des Gesetzentwurfes hielt, bestätigte er die Erwartung, die man von ihm gehegt, und die Grundsätze, welche er als das Fundament seines Gesetzes bezeichnete, sind dieselben, die er mit so vieler Zähigkeit stets bethätigt hat. Als den 5. der 6 Abschnitte des Gesetzes bezeichnet er „das jüdische öfsentliche Schulwesen." Auch diesmal wendet er den Berfassungsparagrapheu, welcher bestimmt, daß in allen mit der Religio n s ü b u n g im Zusammenhang stehenden Einrichtungen des Staates die christliche Religion zu Grunde gelegt werden solle, auch aus die Schule an, in welcher dieser höchstens hinsichtlich des Wegfalls des Unterrichts an Sonn- und Festtagen Anwendung hätte. — ♦ So eben erhalten wir den besprochenen Gesetz-- entwarf, und führen aus demselben an, zunächst die $$ 141.145. V. Jüdische öffentliche Schulen. § 141. Für die Kinder jüdischer Einwohner sind auf deren Antrag nach Maßgabe des Bedürfnisses öffentliche Volksschulen zu errichten. Solche öffentliche jüdische Schulen haben einen , besonderen Vorstand, zu welchem der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder ein Magistratsmitglied gehören muß. Die Ernennung eines technischen Mitgliedes in einem solchen Schulvorstand bleibt der Regierung überlassen. Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Bürgermeister, der Ortsvorsteher, oder das Magistratsmitglied. Wegen der zuzuziehendeu Genteiudemitglieder und des Lehrers gelten die Bestimmungen im $ 47 Nr. 3 u. 4. $ 142. Im übrigen stehen die öffentlichen jüdischen Volksschulen gleichfalls unter der Stadt- oder Kreis- Schulkommission. § 143. Höhere jüdische Schulen, deren Bestand genügend gesichert ist, können als öffentliche anerkannt werden, und werden dann ihre Verhältnisse nach Maßgabe des Abschnitts III dieses Gesetzes beurtheilt.