Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-09 · Heft 45 (9.11.1869) · p. Seite 905

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 45 (9.11.1869)
Date
1869-11-09
Page
Seite 905 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226690-3226736--27758-3263352
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

905 das Oberpräsidium frei gegeben. — Dagegen sind bei dem Passus B. „Vorstand" insofern Bedenken laut geworden, als hier dieselben Bestimmungen, wie bei der Wahl des Vorsitzenden der Repräsentanten gelten sollen, dergestalt, daß der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen soll. In der Regel besteht aber der Vorstand nur aus 3 Mitgliedern, die nun unter sich einen Vorsitzenden wählen sollen. — Es würde das zu großen Collisionen führen, denn es könnte nicht selten Vorkommen, daß jeder der drei Vorstandsmitglieder sich selbst die Stimme geben würde oder die Wahl könnte auf ein Mitglied geleitet werden , welchem das Interesse der Corporation resp. die Kasse — dieser nervus rerum gerendarum — weniger am Herzen liegt. Es empfiehlt sich daher, daß die Wahl des Vorsitzenden des Corporationsvorstandes, welcher letztere von den Gemeindezliedcrn resp. von den Repräsentanten gewählt wird, ebenfalls von diesen gewählt werde, also in einer Weise, wie dies bisher geschehen. — Wie man hört, hat sich auch das königliche Landrathsamt des Buker Kreises mit dieser Statutenänderung einverstanden erklärt, und wäre cs nur noch zu wünschen, daß die Corporationsbehördcn sich nunmehr mit der Annahme des Statuts, bis auf vorerwähnte Aenderung, beeilen, damit bald eine Regelung in den Corporationsverhältmssen herbeigeführt werde. — Durch das in der Gemeinde nunmehr eingeführte Statut findet gleichzeitig auch eine Regelung der Synagogenbezirke statt. Nach der von der königl. Regierung den Landraths-Aemtern ertheilten Instruktion, sind zu dem betreffenden Shnagogenbezirke alle diejenigen Landgemeinden und Gutsbezirke, so wie etwa beigelegten Städte unter Bezeichnung dieser Eigenschaft aufzunehmen, welche der betreffenden Corporation unzweifelhaft angehören. Zweifel über die Angehörigkeit, welche gelegentlich dieser statutarischen Regelung etwa hervortreten, werden durch geeignete Ermittelungen, eventuell durch besondere Anträge, deren Stellung nicht bis zum Abschlüsse der statutarischen Regelung auszusetzen ist, erledigt. So ist z. B. die Aufnahme der Ortschaft Glupon, im Distrikt Buk, resp. der darin wohnenden Familien mosaischen Glaubens in den Shnagogen-Verband der Stadt Neustadt, dagegen Kuslin dem Synogogen-Bcrbande der Stadt Ncutomysl formell einverleibt worden. Der „Staatsanzeiger" vom 30. Juni veröffentlicht das Gesetz, betreffend die Abänderung des 8 20, Lit.ä. der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 und der allerh. Kabinetsordre vom 24. Juni 1844. Dasselbe lautet mit Hinweglassung der Eingangs- und Endcsformel: 8 1. Die Bestimmungen des 8 20, Lit. ä der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 lGesetzsamml. von 1833, S. 66) und der Kabinetsordre vom 24. Juni 1844 (Gesetzsamml. von 1845, S. 259) werden aufgehoben. An ihre Stelle treten für diejenigen Synagogengemeinden des Großherzogthums Posen, welche bei Verkündigung dieses Gesetzes mit Kapitalschulden behaftetsind, die nachfolgenden Bestimmungen (88 2—6}. § 2. Jedes selbstständige oder vor der Selbstständigkeit beitragende Mitglied der Gemeinde, welches zum ersten Male seit der Selbstständigkeit, beziehungsweise seit der Beitragsleistung, den Wohnsitz verändert, ist verpflichtet, seinen Antheil an den bei Verkündigung dieses Gesetzes vorhandenen Kapitalschulden der Gemeinde abzulösen. 8 3. Diese Verpflichtung dauert für den Zeitraum, welchen die Regierung für jede einzelne Synagogengemeinde nach deren Leistungsfähigkeit als Tilgungsfrist feststellt. Der Tilgungsplan soll einen regelmäßigen jährlichen Tilgungsbetrag festsetzen und nur diejenigen Kapitalschulden umfassen, für welche die Gemeinde dritten Personen als Gläubigern verpflichtet ist. Ueber denselben sind zunächst der Gemeindevorstand und die Repräsentantenversammlung zu hören, sodann ist der Plan durch das Amtsblatt bekannt zu machen, sowie jedem aus dem Gemeinde-Etat ersichtlichen unb seinem Wohn orte nach bekannten Gläubiger abschriftlich mitzutheilen. Gegen die Festsetzung der Regierung steht innerhalb dreier Monate nach der Bekanntmachung durch das Amtsblatt dem Corporationsvorstande, jedem selbstständigen Gemeindemitgliede und jedem Gläubiger die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu, welcher endgültig entscheidet. Ueber die Ablösungspflicht und die Höhe des Ablösungskapitals steht im Falle des Streites der Rechtsweg offen. Die vorläufige Beitreibung des Ablösungskapitales im Verwaltungswege ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 45

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.