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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-09 · Heft 45 (9.11.1869) · p. Seite 903

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 45 (9.11.1869)
Date
1869-11-09
Page
Seite 903 (sequence 7)
Language
German
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903 selbstständige Leitung ihrer Jntereffen nicht durchgedrungen ist. 4) Bürgerliche Gleichberechtigung der Staatsgenossen ohne Rücksicht auf die verschiedenen Confesfionen ist oberster Grundsatz unseres staatlichen Gesellschaftslebens, also auch Norm für die Ausgestaltung des Schulwesens. 5) Die öffentliche Schule steht daher allen Konfessionen offen. Mit ausschließend confessionellem Charakter ist sie ein Widerspruch in sich sellbst. Kirchenschnlen, wo sie noch existiren, können nur als Privatschulen gelten. 6) Der Gedanke, die Religion aus der öffentlichen Schule auszuschließen, würde sich nur als Mittel der Nothwehr gegenüber einer culturfeindlichen Entwicklung der Kirche empfehlen. Vielmehr gehört die Religion als eine Bildungsmacht erster Größe durchaus zum Ganzen der Volkserziehung und muß obligatorischer Unterrichtsgegenstand der Volksschule bleiben. 7) Einem solchen Religionsunterricht kann aus politischen und pädagogischen Gründen die confessionelle Bestimmtheit nicht abgehen. Deshalb müssen bei confessionell gemischter Bevölkerung Schulen mit mehrseitigem Religionsunterricht gesetzlich möglich sein. 8) Der Religionsunterricht der öffentlichen Schule soll das Wissen und das Verständnis von der Religion, ihren Urkunden und ihrer Geschichte vermitteln. Die Heranbildung der Jugend zu thätiger Mitgliedschaft bei einer besonderen Religionsgemeinschaft ist Sache des Confirmaüonsunterrichts. 9) In Betreff der Lehrerbildung verwerfen wir jede Art von theologischer Vereinseitigung und kirchlicher Dressur. Statt solcher systematischen Herabdrükkung derselben verlangen wir, daß unsere Volksschullehrer religiös-sittliche Charaktere und durchgebildete Pädagogen seien, welche die volksthümlichen Bildungsinteressen der Zeit zu würdigen und an ihrem Theile zu fördern wissen. Diese neun Thesen riefen eine lebendige mehrstündige Debatte hervor. In der ersten These handelte es sich um den Einfluß, um die oberste Leitung des Staates auf die Schule. Einzelne Redner wollten den staatlichen Einfluß auf die Schule beschränken, andere ihn erweitert wissen. In der 6. und 7. These wollten einzelne Herrn den Religionsunterricht aus der confessionslosen Schule als einen obligatorischen streichen, andere ihn auf ein bescheidenes Maß zurückführen. Wieder andere wiesen auf Baden, wo in Folge persönlicher Abstimmung der Bewohner die Schüler confessionslos geworden und der Religionsunterricht an das Haus und an den Confirmandenunterricht des Geistlichen gewiesen ist. Schließlich wurde allen Thesen, mit Ausnahme der 8. zugestimmt. Diese wurde, von Herrn Kirchenrath Prof. Dr. Schenkel aus Heidelberg modificirt, der nochmaligen Prüfung des Ausschusses anheimgegeben. Die neue Schenkel'sche These lautet: „Ob der Religionsunterricht obligatorischer Unterrichtsgegenstand der Volksschule sein oder der Fürsorge der Familie und Kirche überlassen werden soll, darüber ist nach dem Stand des Bolksbewußtseins und nach der geschichtlichen Entwicklung der Staaten und Kirchen zu entscheiden." Ich behalte mir vor in einem zweiten Aussatz noch einmal auf diese Versammlung zurückzukommen. Posen, im Oktober. tPrivatmitth.l Es kann den Lesern d. Bl. kein Geheimniß sein, daß Posen, obwohl zu den größten Gemeinden Deutschlands zählend, vielleicht diejenige ist, in welcher eine rege Theilnahme für das Judenthum am schwächsten vorhanden ist, daß sie in die Zahl der auf dem Gebiete des Judenthums thätigen Körperschaften garnicht eingereiht werden kann. Welche Lebensäußerungen das Judenthum in den letzten Jahrzehnten gethan, sie fanden in Posen keinen Boden, keine Pflege, keinen Anklang. Ich habe dies im Stillen beobachtet und beklagt, und da icheine Abhülfe zuschaffen wederberufen noch befähigt bin, schwieg ich. Es fand diese bedauerliche Gleichgültigkeit nach allen Richtungen hin statt, zeigte sich in politischer wie in religiöser Beziehung, war ebenso auf der orthodoxen wie auf der reformistischen Seite vorhanden. Galt es eine Gesammtpetition der preußischen Gemeinden an das Ministerium oder das Abgeordnetenhaus oder den Reichstag, so war Posen gewiß nicht darunter, und ich glaube sicher, daß, von wem auch die Aufforderung dazu ausging, der Posener Gemeindevorstand sie gar nicht beantwortet habe. Fand irgend eine Sammlung statt zu irgend einem gemeinnützigen Zwecke, so sucht man Posen vergebens in den Verzeichnissen der Spenden. Daß Posen und Niemand aus Posen ander Synode Theil nahm, ist erklärlich, daß es ebenso wenig den Gemeindetag beschickte, wäh-

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