Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-02 · Heft 44 (2.11.1869) · p. Seite 879

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 44 (2.11.1869)
Date
1869-11-02
Page
Seite 879 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226690-3226735--27727-3263320
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

879 den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Es gehört aber zu den auf dem Civilgesetz beruhenden Verpflichtungen der christl. wie der jüd. Confessionsverwandten zu den Bedürfnissen ihrer gesetzlich constituirten Religionsgemeinden beizusteuern, so lange sie ihren Austritt aus der Confession nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form vollzogen haben. Soviel vom Rechtsstandpunkt. Da nun aber die Zwangsangehörigkeit zur Synagogengemeinde des Wohnortes, auch abgesehen von der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit von mancher Seite als dem freien Wesen einer religiösen Gemeinschaft nicht entsprechend erachtet wird, so darf man wohl die Frage aufwerfen, wie sich das Verhältniß der jüdischen Religionsgesellschaften gestalten würde, wenn das Gesetz vom 23. Juli 1847 vollkommen beseitigt würde? Die Antwort ergiebt fich aus den einleitenden Bemerkungen mit Evidenz. — Die jüdischen Religionsgesellschaften würden mit jener Gesetzesbasis zugleich den Rechtsboden dieser Existenz als juristische Personen vollständig verlieren, und zu bloßen, „geduldeten Privatgesellschaften" herabsinken, die unter das Vereinsgesetz vom 11. März 1850 fallen. Denn nach § 2 diesetz Gesetzes, unterliegen demselben auch alle kirchlichen und religiösen Vereine, sofern sie nicht mit Corporationsrechten versehen sind. Die Verfassung hat bekanntlich an der Rechtsstellung der einzelnen im Staate befindlichen Religionsgesellschaften nichts geändert. Sie bestimmt in Art. 13 vielmehr, daß Religionsgesellschaften, welche keine Corporationsrechte haben, diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen können. Ms Religionsgesellschast im legalen Sinne ist nicht etwa die gesammte Judenheit des Staats, sondern jede einzelne constituirte Cultus- oder Synagogengemeinde zu erachten, und es würde sonach eine jede derselben für sich durch ein Specialgesetz die Corporationseigenschaft zu erwerben haben, zumal das in Art. 31 der Verfasiungsurkunde verheißene allgemeine Gesetz über die Bedingungen der Ertheilung oder Verweigerung von Corporationsrechten noch nicht erschienen ist. Nach amtlicher Zusammenstellung waren im Jahre 1857 bereits 500 Synagogengemeindebezirke in den alten 8 Provinzen der Monarchie gebildet. Diese besitzen fast alle Grund- und Capitalvermögen auf ihren Gesammtnamen, sie verwalten Fonds uud Stiftungen von bedeutendem Betrage, sie haben endlich Schulden und andere Verbindlichkeiten contrahirt, für deren Erfüllung die Corporationen als solche kraft ihres durch das Gesetz gesicherten dauernden Rechtsbestandes die Gewähr übernommen haben. Welches ChaoS muß entstehen, wenn mit einem Federstriche die juristische Grundlage aller dieser Rechtsverhältnisse erschüttert wird, wenn die wohlgeordneten corporativen Gemeinwesen in die zahllosen Atome der durch kein dauerndes Band zusammenhängenden Individuen auseinanderstieben! Und fragt man, aus welchem Grunde diese Verwirrung herbeigeführt werden soll, was die angeblich „betheiligten Kreise" dazu bewegen mag, nicht nur über die einzelnen Synagogengemeinden, sondern mittelbar über die gesammte jüdische Glaubensgenossenschaft in den älteren preußischen Provinzen eine solche capitis diminutio, ja mehr als dies, eine fast totale Vernichtung ihrer Rechtsfähigkeit zu verhängen — so erhält mau die Antwort, daß der religiöse Verband und die auf demselben beruhenden Verpflichtungen lediglich der Freiwilligkeit überlassen «erden sollten. Wir geben zu, daß auf dem Gebiete der rein geistigen Interessen im Staatsleben jede Art von Rechtszwang ausgeschlossen sein müßte. Aus diesem Gesichtspunkte hat ja auch der Schulzwang seine berechtigten Gegner. — Aber um einem solchen Jdealzustand entgegenzusteuern, müßten denn doch die thatsächlichen Voraussetzungen und Erfahrungen anders sein, als sie leider sind. Es müßten nicht diejenigen die Mehrzahl bilden, die, wo es sich um höhere Interessen, wie Religion, Bildung, Humanität handelt, dem Princip der Freiheit ausschließlich nur in der Gestalt der „Abgabenfreiheil" ihre Hulvigung darzubringen Pflegen, und die Bedürfnisse eines auf idealem Untergründe erbauten Verbandes stets mit der knappen Elle des Egoismus messen! Die jüdischen Gemeinden Preußens haben übrigens hinlänglich Gelegenheit gehabt, in der Zeit von 1812 bis 1848 die Wohlthaten ihres Princips der „Freiwilligkeit" aus dem Grunde kennen zu lernen. Es war dies eine der traurigsten Perioden ihrer inneren Entwickelungsgeschichte. Von der Bureaukratie als geduldete Privatgesellschaften in der erniedrigendsten Weis« mißachtet, ohne Schutz gegen die egoistische Willkür der einzelnen Angehörigen verfielen sie einer Desorganisation und Rechtsunsicherheit, welche auch eine geistige Stagnation und Verkümmerung zur Folge haben mußte. Machtlos zerschellte daö eifrige Bestreben der Besseren nach zeitgemäßer Reform in Cultus und Religions-Unterricht und entsprechender Umgestaltung der Humanitäts- und Wohlthätigkeits-Anstalten an dem Widerstande 44*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.