Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 44 (2.11.1869)
- Date
- 1869-11-02
- Page
- Seite 878 (sequence 2)
- Language
- German
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878 der staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte der Juden und insbesondere auf ihre Zulassung zu öffentlichen Aemtern beziehen (§§ 1—6. 24—33), als aufgehoben zu betrachten ist; ebenso zweifellos ist es andererseits, daß diejenigen Theile jenes 'inhaltreichen Gesetzes bis jetzt als fortbestehend zu betrachten sind, welche mit der Verfassungsurkunde nicht im Widerspruch stehen. Denn der Artikel 109 der letztern ordnet bekanntlich an, daß alle Bestimmungen der bestehenden Gesetze, welche der Berfaffung nicht zuwider laufen, in Kraft bleiben, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Wie verhalten sich nun aber speciell die auf die Organisation der Synagogen-Gemeinden bezüglichen Bestimmungen jenes Gesetzes zu den oben bezeichneten Grundsätzen der Verfassung? Hierüber eine auf unbefangener staatsrechtlicher Untersuchung beruhende Antwort zu geben, erscheint uns umsomehr am Platze, als erfahrungsmäßig über dieses Berhältniß nur sehr unklare Vorstellungen in den betheiligten Kreisen verbreitet sind. Im Anschluß an das Patent, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, vom 30. März 1847, durch welches die Rechtsverhältnisse der Dissidenten geregelt worden, verfolgte das Gesetz vom 23. Juli 1847 unter Andern den Zweck, auch die Stellung der jüdischen Religions gesellschaften im öffentlichen Recht zu fixiren. Nach dem sogenannten Wöllnerschen Religionsedict vom 9. Juli 1788 und dem allgem. Landrecht, deren Grundsätze über Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Verhältniß der verschiedenen Religionsgesellschaften im Staat von dem erwähnten Patent aufs Neue bestätigt worden sind, zählten die jüdischen Cultusgemeinden, sowie die Mennoniten, Quäker nnd Griechen lediglich zu den geduldeten Religionsgesellschaften mit bloßem Privatcultus. Als solche hatten sie keinen Anspruch auf die den öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften gesetzlich eingeräumten Prärogative, als da sind: Corporationsrechte, öffentlicher Charakter der Kirchengebäude, Beamtenqualität der Geistlichen, Rechte der Minderjährigen in Processen und Parochialzwang. Die Hauptabtsicht des Judengesetzes von 1847 war nur darauf gerichtet, den jüdischen Religionsgesellschaften, ohne sie zu der Stellung der „geschichtlich und nach Staatsverträgen bevorrechteten" beiden christlichen Hauptconfessionen zu erheben, dennoch im öffentlichen Interesse einige für ihren Rechtsbestand als nothwendig erkannte Privilegien zu ertheilen und zwar namentlich die Rechte juristischer Personen (Corporationsrechte) und in Verbindung hiermit das dem Parochialnexus analoge Recht, gegen die innerhalb des Synagogengemeinde-Bezirks wohnenden Glaubensverwandten den Beitrittszwang auszuüben, und dieselben zu den aus der Gemeindeangehörigkeit fließenden Lasten und Abgaben heranzuziehen. Dieses Doppelprivilegium, das in § 35—37 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 seinen Ausdruck findet, ist durch die Publication desselben sofort in volle Wirksamkeit getreten, und ein Theil des öffentlichen Rechts in Preußen geworden. Es ist von der später» Verfassungsurkunde ebensowenig wie die mehr oder minder ausgedehnten Prärogativen der verschiedenen christlichen Religionsgesellschasten gegenüber dem Staat wie gegenüber ihren einzelnen Confessions-Angehörigen im Mindesten alterirt worden. Der Art. 12 gewährleistete nämlich in seinem ersten Satze die drei wesentlichen in der Religionsfreiheit begriffenen Rechte: die Freiheit des Religionsbekenntnisses, die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften, und die Freiheit der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung. Keines dieser Grundrechte wird angetastet durch den Parochialzwang der christlichen Kirchen, oder durch die Zwangsangehörigkeit zur Gemeinde, wie sie das Gesetz vom 23. Juli 1847 bezüglich der Juden constituirt. Denn hier wie dort findet der Rechtszwang nur unter der Voraussetzung statt, daß das Band der Confessionsverwandtschaft nicht gelöst ist. Es ist allerdings eine Consequen; der Religionsfreiheit, daß Jedermann aus seinem Confessionsverbande jederzeit ausscheiden, und für sich allein oder in Verbindung mit Gleichgesinnten sich zu einem neuen Glaubensinhalt mit neuer Cultusform öffentlich bekennen darf. Davon verschieden ist es aber, unter vollständigem Verharren auf dem Fundament des alten Glaubensbekenntnisses, sich lediglich dem äußerlichen Rechtsverband willkührlich zu entziehen. Die Verfassung hat das hohe Gut der Gewissensfreiheit der Individuen unter ihren Schutz genommen. Auf der andern Seite aber gewährleistete sie auch den Religionsgesellschaften in Art. 15 den Besitz der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Fonds, zu welchen zweifellos doch auch die aus gesetzlicher Grundlage zn erhebenden Beiträge ihrer Mitglieder zu rechnen sind. In gleicher Tendenz bestimmt sie in Art. 12, daß durch die Ausübung der Religionsfreiheit,