Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-02 · Heft 44 (2.11.1869) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 44 (2.11.1869)
Date
1869-11-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226690-3226735--27725-3263318
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

33. Jahrgang. Allgemeine M. 44. Zeitung -es Zndcnthums. Ern unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 2. November 1869. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einma l Dienstags, in 2 bis 2i/a Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mrt l»/2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikelr Die Rechtsbeständigkeit der aus Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gebildeten preußischen Synagogen-Gemeindeu. — Die Rießersammlung. — Auswanderung von Juden aus den westrussischen Provinzen. XIV. — Literarischer Wochenbericht: Bonn. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Berlin, Bonn, Thorn, Grünberg. — Oe sterreichis ch - ungarische Monarchie: Wien, Brünn, Lemberg, Alt-Ofen, Pest.— Rußland: Petersburg. — Nordamerika: Philadelphia. — Feuilleton-Beilage r M. M. Haarbleicher. (Nekrolog). Leitende Artikel. Die Rechtsbeständigkeit der auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gebildeten preußischen Synagogen - Gemeinden. Breslau, den 20. October 1869. Eine Berliner Correspondenz in Nr. 41. d. Z. bespricht die Angelegenheit der preußischen Synagogen- Gemeinden ans ganz wichtigen Gesichtspunkten. Jndeß muß diese Frage doch vorzugsweise auch aus dem juristischen Principe der Verfassungsmäßigkeit erörtert werden, da gerade diese stark angezweifelt wird. Ich habe es daher versucht, eine eingehende staatsrechtliche Beleuchtung zu unternehmen, und empfiehlt sich wohl deshalb der Abdruck dieses Aufsatzes in der A. Z. d. I. Es ist in letzter Zeit durch eine Berliner Correspondenz der Kölnischen Zeitung in Frage gestellt, in welcher mitgetheilt wird, daß in betheiligten Kreisen jetzt Schritte geschehen „um das rechtlich und thatsächlich eigentlich nicht mehr bestehende Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 in aller Form Rechtens^ eventuell durch Mitwirkung des Landtags endlich zu beseitigen. — Soweit sich aus den flüchtigen Andeutungen der Correspondenz das Fundament und das Ziel jener angeblichen Agitation erkennen läßt, richtet sich die Spitze derselben hauptsächlich gegen die auf dem erwähnten Gesetze beruhende Einrichtung, wonoch alle in einem von der Regierung abgegrenzten Synagogengemeinde- Bezirk wohnenden Juden von Rechtswegen dieser Gemeinde auch als Mitglieder angehören müssen, und zu den Kosten des Cultus und der übrigen die Synagvgengemeinde betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, beizutragen verpflichtet sind (§ 35, 58 a. a. O.). Es wird darauf hingewiesen, daß diese Einrichtung dem durch Art. 12 der Verfassung gewährleisteten Grundsätze der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit ebenso widerspricht, wie andern Theils auch die in dem Gesetze vom 23. Juli 1847 begründete tiefgreifende Aufsicht und Bevormundung der Synagogen gemeinden durch die Regierung dem Art. 15 der Verfassung zuwiderläuft, welcher allen Religionsgesellschaften das Recht einräumt, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten. So unstreitig nun aber das Gesetz vom 23. Juli 1847, in vielen seiner Vorschriften, namentlich in allen denjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Ausübung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.