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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-10-26 · Heft 43 (26.10.1869) · p. Seite 865

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 43 (26.10.1869)
Date
1869-10-26
Page
Seite 865 (sequence 9)
Language
German
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865 keinerlei Festlichkeit vorzunehmen, und so begnügte man sich mit persönlichen Glückwünschen. Möge dem würdigen Greise noch eine lange Amtsthätigkeit beschieden sein. Aus der Provinz Posen, 7. Okt. (Privatmitth). Schon seit länger als 10 Jahren ist die Synagoge in Bomst baufällig und es wurde bereits vor vielen Jahren Hauscollecte bei den jüdischen Gemeinden in den Provinzen Posen, Schlesien und Brandenburg be* Hufs Neubau derselben mit obrigkeitlicher Bewilligung veranlaßt. Der Bau unterblieb aber trotzdem. Am 15. Sept. als am Versöhnungsfcste siel jedoch während des Gottesdienstes ein bedeutender Theil einer Seitenwand ein, sodaß nunmehr die Synagoge polizeilich geschloffen werden wird. An der Mittelschule in Posen ist bekanntlich seit Ostern d. I. ein israelitischer Lehrer beschäftigt. Während der israelitischen Feiertage im September d. 3. war vonl Rektor der Anstalt die Vertretung desselben durch die übrigen Lehrer angeordnet worden. Die christlichen Lehrer sahen nun darin eine Vermehrung ihrer Amtspflichten, zu deren Uebernahme sie sich um so weniger veranlaßt fühlten, als nach dem Wesen der Simultanschule kein Bekenntniß besondere Vorrechte beanspruchen dürfe. Einen persönlichen Gefallen hätten die christlichen Lehrer dem israelitischen Collegen gern erwiesen, wenn er denselben beansprucht hätte. Sie erklärten daher dem Rektor, daß sie die angeordnete Vertretung im Interesse der Schule zwar leisten würden, aber für die Zukunft sich gegen jede derartige Erweiterung ihrer Verpflichtung verwahrten. Der Rektor übergab diese schriftliche Erklärung zur weiteren Veranlassung dem Magistrate. Dieser erließ in Folge dessen an die Lehrer einen schriftlichen Bescheid, worin er denselben im Eingänge die Verpflichtung der Vertretung des israelitischen Lehrers während der jüdischen Feiertage auferlegte, ihr Verfahren als „ein Unterfangen, ebenso anmaßend und unziemlich, wie ungesetzlich und disciplinwidrig" bezeichnete, den Lehrern in aller Form einen Verweis ertheilte, und schließlich weitere Ordnungsstrafen, ja sogar Disciplinaruntersuchung in Aussicht stellte. Gegen diesen Bescheid des Magistrats sind die Lehrer, nachdem sie jener Anordnung des Rektors hinsichtlich der Vertretung Folge geleistet haben, bei der k. Regierung Beschwerde führend vorstellig geworden, indem sie anführten, daß sie zwar gern ihrem israelitischen Collegen einen persönlichen Gefallen erweisen würden, aber sich dagegen verwahren müßten, daß zu Gunsten desselben der Kreis ihrer amtlichen Verpflichtungen erweitert würde. Hinsichtlich des Verweises waren sie der Meinung, daß zur Ertheilung desselben der Magistrat nicht berechtigt sei, da öffentliche Lehrer nach der Verfassung die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben und nach einer Entscheidung der Competenzconflikte nicht zu den besoldeten Gemeindebeamten im Sinne des tz 65 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 zu rechnen seien, mithin die kgl. Regierung allein als zuständige Disciplinarbehörde der Lehrer anzusehen wäre. Wie verlautet, soll die kgl. Regierung über diese Angelegenheit bereits im Sinne der Beschwerdeführenden entschieden haben und werden wir seiner Zeit über diese Entscheidung nähere Mittheilung bringen. Wir haben das Bedauern beizufügen, daß das erste Experiment mit einer konfessionslosen Schule so traurige Folgen hat und dadurch den Gegnern solcher Schulen eine Waffe in die Hand gegeben wird. Man denke sich einmal, es wären an der Lehranstalt ein Drittel katholische, ein Drittel evangelische und ein Drittel jüdische Lehrer angestellt und ziehe nun die Consequenzen des Grundsatzes, daß jeder Lehrer ohne Weiteres seine Feiertage begehen kann, so würden also, wenn die Katholiken Feiertage haben, die übrigen zwei Drittheile der Lehrer die ganze Lehrlast tragen, träfen nun gar katholische und jüdische Feiertage zusammen, so fiele die ganze Arbeit den paar evangelischen zu. Nachdem wir obige Mittheilung niedergeschrieben haben, erfahren wir noch über den Gegenstand Mehreres und halten uns daher verpflichtet als treuer Berichterstatter als Berichtigung resp. Ergänzung auch mitzutheilen, 1) daß der betreffende Israel. College alle drei Jahre einmal an drei Tagen zu vertreten ist; 2) daß durchschnittlich auf jeden Lehrer alle drei Jahre eine Vertretungsstunde fällt; 3) daß fast alle zur Vertremng 'herangezogenen Lehrer weniger Stunden wöchentlich geben, als sie zu geben verpflichtet sind <es werden ihnen abwechselnd deren zwei, auch mehr, wenn es irgend möglich ist, Jahr aus Jahr ein erlassen), daß also durch die jetzt von ihnen geforderte Vertretungsstunde die Zahl der 43

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