Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 42 (19.10.1869)
- Date
- 1869-10-19
- Page
- Seite 845 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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845 daß der größte Theil der Russen von den zehn Stämmen Israels abstammen, daß die Juden in Polen das Recht, Grundbesitz zu erwerben, haben und nächstens alle Polen aus demselben vertreiben werden u. s. w. Wir wollten indeß nicht unterlassen, auf dieses Blättchen aufmerksam zu machen, denn das verdient der Mann um des Muthes willen, dessen er sich rühmt gegen solch' eine geisterhafte Macht anzukämpsen, wie sie nach seinen Aussagen die Juden besitzen. Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, 28. September. Die Fälle, in welchen ein Vater die Beschneidung seines Söhnchens verweigert, dasselbe aber dennoch in die jüdische Matrikel eingetragen haben will, kommen jetzt öfters auch außerhalb Wiens vor, und die hiesigen Blätter berichten über die oberbehördliche Entscheidung in einem derartigen Falle Folgendes: H. S., mosaischen Religions-Bekenntnisses, hat das von seiner Ehegattin am 22. Februar d. I. geborene Kind nicht der Beschneidung unterziehen lassen. In Folge dessen verweigerte der israelitische Matrikcnführer die Eintragung des Kindes in die Geburtsmatrikel. In der bei der Behörde gegen die Weigerung des Matrikenführers eingebrachten Beschwerde führte S. an, er habe die Beschneidung seines Kindes nicht vornehmen lassen, weil erstlich die Operation nicht ganz gefahrlos und die Beschneidung lediglich eine kirchliche Handlung sei, zu welcher nach Artikel XIV des Staats - grundgesetzes vom 21. December 1867 Niemand gezwungen werden könnte. Sodann sei die Beschneidung auch keineswegs eine wesentliche Voraussetzung des Eintritts in den Verband der mosaischen Religion, lind da das Kind nach Artikel l des Gesetzes vom 25. Mai 1868 in der mosaischen Religion erzogen werden müsse, so könne auch die Eintragung in die israelitische Geburtsmatrikel nicht verweigert werden. Von der Bezirkshauptmannschaft in K. wurde die Eintragung des fraglichen Kindes in die israelitische Geburtsmatrikel angeordnet. Gegen diese Entscheidung wurde sowol vom Kreisrabbiner als auch von H. S. Recurs ergriffen, und zwar von Letzterem wegen des Beisatzes der Entscheidung, nach welchem dem Matrikenführer anheimgestellt wurde, den Umstand der nicht vollzogenen Beschneidung in der Matrikel ersichtlich zu machen. Die Statthalterei hat mit Entscheidung vom 23. Mai 1869 das Erkenntniß der Bezirkshauptmannschaft in der Hauptsache, jedoch unter Behebung des vom Recurrenten H. S. bekämpften Schlußbeisatzes dieses Erkenntnisses, bestätigt, hingegen ausgesprochen, daß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburtsmatrikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des fraglichen Geburtsactes berufen werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde wieder von beiden Parteien Berufung an das Ministerium eingebracht, und zwar von H. S. gegen jenen Theil der Statthalrerei-Entscheidung, welcher ausspricht, daß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburtsmatrikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des Geburtsaetes berufen werden könne. Das Ministerium des Innern hat unterm 17. September 1869, wie die „Zeitschrift für Verwaltung" mittheilt, entschieden wie folgt: „Die Statthalterei-Entscheidung vom 23. Mai 1869, Z. 26,178, womit erkannt worden ist, daß der israelitische Matrikenführer in K. verpflichtet sei, den Geburtsact des israelitischen Knaben Rudolph Moritz Sch. in Folge Anmeldung des Vaters und ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer sich zur Vornahme der Beschneidung des Kindes herbeiläßt, in die israelitische Geburtsmatrikel einzutragen, und zugleich ausgesprochen worden ist, daß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburtsmatrikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des fraglichen Geburtsactes berufen werden könne, wird unter Zurückweisung der dagegen vom Kreisrabbiner in K. einerseits und von Heinrich Sch. andererseits eingebrachten Recurse bestätigt. Hingegen wird unter Abänderung der diesbezüglichen Statthalterei-Entscheidung erkannt, daß es dem Matrikenführer Vorbehalten bleibe, die unterbliebene Beschneidung anmerkungsweise in der Geburtsmatrikel ersichtlich zu machen. Diese Anmerkung darf jedoch nur in der Form, „daß die Beschneidung des neugebornen Kindes in Folge der Weigerung des Vaters desselben unterblieben ist", eingetragen werden. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Gründen: Durch das Hofkanzlei-Decret vom 22. December 1837 ist die Eintragung der in der Ehe israelitischer Eltern gebornen Kinder in die Geburtsmatrikel für Israeliten angeordnet, ohne daß die vorausgehende Beschneivung zur Bedingung dieser Eintragung gesetzt ist. In dem Unterrichte über die Führung der Judenmatriken sind zwar mehrere Rubriken bestimmt, welche sich auf die Beschneidung beziehen; in demselben ist aber aus- 42