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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-10-12 · Heft 41 (12.10.1869) · p. Seite 827

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 41 (12.10.1869)
Date
1869-10-12
Page
Seite 827 (sequence 11)
Language
German
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% 827 glied einer Gemeinde kann in Glaubenssachen in unbedingter Freiheit verfahren. Die Mitgliedschaft der ' Gemeinde nöthigt ihn zu nichts, als zur Zahlung der ' Steuerquote, die auf ihn fällt. Hierum handelt es; sich, und um weiter nichts. Denn was die Aufsicht ' seitens der Regierung betrifft, so könnten hiergegen Abänderungsanträge eingebracht werden, ohne das Gesetz aufheben zu wollen. Wie dem aber auch sei, wir glauben, daß, so lange nicht ein anderes Gesetz beantragt wird, gegen die pure Abschaffung des jetzigen die Gemeinden spetitioniren und protestiren müssen. Zuvor aber ist abzuwarten, ob jene Zeitungsartikel mehr bedeuten, als solche zu sein. Freiburg lBreisgau). Der hiesige Synagogenrath hat ein Circulär erlassen, aus welchem wir folgende interessante Stelle hervorheben. „Die Mitte des 14. Jahrhunderts bildete bekanntlich eine der traurigsten Perioden in dem Martyrologium der deutschen Judenheit, das Jahr 1349 führte im Gefolge von Pest und großer Sterblichkeit jene gräßlichen Verfolgungen herbei, welche mit den Scheiterhaufen endeten, auf welchen die ihrem Glauben treu gebliebenen Juden, mit dem Ausrufe „Höre Israel der Ewige unser Gott, der Ewige ist einzig" ihre Seele aushauchten. Als unsere Nachbarstädte Straßburg und Basel solche Hekatomben errichteten, konnte Freiburg natürlich nicht Zurückbleiben und vernichtete in einem Tage ihre blühende Gemeinde und ließ sich später von Kaiser Sigmund ausdrücklich das Recht ertheilen, keinen Juden gegen der Stadt Willen aufnehmen zu müssen, welches Privilegium sie bis auf die neueste Zeit getreulich wahrte. Erst nach Umfluß von fünf Jahrhunderten wurden durch die Gesetzgebung des Jahres 1862 die Schranken, welche den Juden den bleibenden Aufenthalt in hiesiger Stadt wehrten, niedergerissen und bald siedelten sich Israeliten aus nah und fern hier an, welche, um ihren religiösen Bedürfnissen zu genügen, sich zuvörderst als israelitischeReligionsgenossenschaftconstituirten, bis dieselbe als Gemeinde durch die Gnade Sr. Königl. Hoheit unsres hochherzigen Großherzogs Friedrich unterm 21. October 1864 Corporationsrechte verliehen erhielt, wodurch wir in den Stand gesetzt wurden, uns den übrigen isr. Gemeinden des Landes würdig anzureihen. Ein zeitgemäßer Gottesdienst, der sowohl dem strengreligiösen als dem dem Fortschritt huldigenden Gemüthe entspricht, wurde in einem gemietheten Betlocale eingeführt, dessen Räumlichkeiten sich jedoch von Tag zu Tag als unzureichender herausstellten. Mangel an anderweitigen passenden Localitaten brachte in uns den Gedanken zur Reife, einen eigenen Tempel zu bauen, der Zeugniß ablegen soll für die Opferbereitwilligkeit des für seinen Glauben begeisterten Israels, noch mehr der ein Monument darstellen soll des endlichen Sieges der Humanität über die Unduldsamkeit. Von Seiten unserer Gemeinde, die noch nicht aus 50 Familien besteht, kam man unserm Vorhaben mit einer seltenen und wahrhaft erhebenden Einstimmigkeit entgegen und so konnten wir rüstig an's Werk schreiten. Der Aufwand des Baues ist auf fl. 25,000 festgesetzt, hiezu wurde uns von Seiten der städtischen Beurbarungscomniission bereitwilligst ein Darlehn von fl. 20,000 bewilligt, welche nach dem genehmigten Tilgungsplan in 20 Jahren wieder abbezahlt sein müssen; hierfür wollen wir nun freilich aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe aufkommen, aber noch bleibt Vieles zur Vollendung und würdigen Ausschmückung zu thun übrig, da in diesem Kostenvoranschlag weder Thorarollen, heilige Geräthe, Vorhänge vor der heiligen Lade, Beleuchtungsgegenstände noch sonst nöthige Utensilien vorgesehen sind." Zu dieser inneren Ausschmückung der neuen Synagoge bittet der Synagogenrath Freunde der guten Sache um Spenden. Bonn, 1. Oktbr. lPrivatmitth.) Daß das neue Postgesetz mannichfaltigen Portofreiheiten ein Ende machen wird, ist gewiß dem Recht entsprechend; denn wie das Vorrecht, Portofreiheit zu gewähren, gehandhabt worden, ersahen wir in diesen Tagen. Wir erhielten aus Cöln zwei Nummern eines Blättchens zugesandt: „Missions-Blatt des Rheinisch-West» phälischen Vereins für Israel", und auf dem Kreuzbande stand gedruckt: „Laut Circulair vom 22. Juni 1845 portofrei"!!! Es ist gut, daß die Periode von 1845 vorbei ist, wo man ein Missionsblättchen einer Regierungsdcpesche gleich achtete, und ihm wie dieser Portofreiheit zugestand. Die beiden Nummern selbst enthielten zwei Aufsätze voll Jnvectiven gegen den Her- 41*

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