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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-10-12 · Heft 41 (12.10.1869) · p. Seite 826

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 41 (12.10.1869)
Date
1869-10-12
Page
Seite 826 (sequence 10)
Language
German
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826 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 1. Oft. iPrioatmitth.) Wie jedes Mal vor der Eröffnung des preußischen Abgeordnetenhauses gehen auch diesmal Artikel durch die Tagespresse, daß beabsichtigt werde, daß bei dem Staatsministerium und dem Abgeordnetenhause auf völlige Beseitigung des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 beantragt werden solle, d. h. da von diesem Gesetze noch die Artikel über die Civilstandsregister «Civilehe) der Juden und über die jüdischen Gemeinden rechtsgültig sind, die Aufhebung dieser letzten Titel, während die §§. über die Civilstandsregister beibehalten werden sollen. Es wird, so nachdrücklich diese Zeitungsartikel auch gehalten sind, doch nicht gesagt, wer der oder die Antragsteller seien. Die Gemeinden selbst sind cs sicherlich nickt, denn welche Schwächen das Gesetz auch habe, so giebt es doch den Gemeinden die nothwendige Sicherung ihrer administrativen und finanziellen Verhältnisse, und da cs ihnen zugleich eine Art konstitutioneller Verfassung gewährt, so ist der Selbstverwaltung Genüge geschehen. Der reelle Beschwerdepunkt läge nur in dem allzu ausgedehnten Aufsichtsrecht der königl. Regierung, obgleich es auch in diesem Punkte auf die Vorstände und Repräsentanten der Gemeinden selbst am meisten ankommt, ob sie in vernünftiger und billiger Weise sich mit einander verständigen, oder bei jeder Veranlassung an die Regierung recurrircn. Man darf hier nicht übersehen, daß man es nicht mit der Theorie, sondern mit gegebenen Verhältnissen, ja mit, aus dem 20jährigen Bestände des Gesetzes hervorgegangenen Rechtsverhältnissen zu thun hat. Es ist uns durchaus nicht bange um den Bestand jüdischer Gemeinden auch ohne jene Titel des besprochenen Gesetzes. Wir brauchen nur auf die zahlreichen Gemeinden in Nordamerika, auf die sich dort immerfort mehrenden prächtigen Synagogen, Schulen, Rabbinate und Lehrämter hinzuweisen. Aber die Sache liegt doch bei uns viel anders. Die Aufhebung jenes Gesetzes, ohne daß andere gesetzliche Bestimmungen in Kraft treten, würde die Mehrzahl der jüdischen Gemeinden in Preußen in eine unabsehbare Verwirrung, in einen Zustand der Auflösung stürzen, aus welchem sie sich nur mit großer Mühe, vielem Schaden und nach langer Zeit herausarbeiten könnten. Die Lust, sich allen Gemeindesteuern zu entziehen, würde in vielen Gemeindemitgliedern vorhanden sein; die Verschiedenartigkeit der religiösen Ansichten würde den Gemeindeverband lockern oder zerreißen und ihn jeden Augenblick neuer Gefahr aussetzen, und sdie bei unseren Glaubensgenossen uralte Sucht, daß Jeder auf seinem Sinn bestehen will, einen weiten Spielraum gewinnen. Für sehr große und sehr kleine Gemeinden hätte dies weniger zu sagen. In den ersteren fänden sich die Gleichgearteten bald zusammen, und statt einer großen, würde man in diesen Hauptstädten eine Menge kleinerer, immerhin noch ansehnlicher Genossenschaften entstehen sehen. In sehr kleinen Gemeinden nöthigt das Bedürfniß zu schneller Vereinbarung. Nur die mittleren Gemeinden, und das ist in Preußen die bei Weitem größte Zahl, würden große Gefahr laufen, da ihr Zerfall für kleinere Verbände kein genügendes Material gäbe und sie jedenfalls einen meist nicht unbettächtlichen Theil ihrer Geldmittel verlieren würden. Die kaum geschaffenen oder im Werden begriffenen Institute würden verfallen, und ihre Fortdauer erst nach vielen Kämpfen wieder gesichert werden. Denn selbstverständlich ist nichts schwerer, als eine aufgelöste Masse wieder von Neuem zu organisiren. Andrerseits aber würden auch viele und schwierige Rechtsfragen entstehen. Auf Grund des Gesetzes besitzen die Gemeinden die Rechte einer juristischen Person. Diese würden mit dem Gesetze in Wegfall kommen. Aber die Gemeinden haben Contracte geschlossen. Vermögen erworben, Schulden gemacht, sind Verbindlichkeiten eingegangen — wie soll dies Alles geordnet werden? Auf Grund des Gesetzes wurden ferner obrigkeitlich bestätigte Gemeindestatuten geschaffen. Solche Gesellschastsstatuten haben nicht blos die Kraft eines Gesetzes, das aufgehoben werden kann, sondern auch juristischen Werth, und es fragt sich, ob sie nicht Geltung behalten, auch wenn das Gesatz aufgehoben worden. Man nehme also einen solchen Schritt nicht so leicht auf die theoretischen Schultern, denn der alte Spruch lehrt schon: Das Bessere ist der Feind des Guten. Der wesentlichste Einwand, der erhoben wird, ist, daß das Gesetz einen Zwang enthalte. Dieser besteht zwar allerdings, aber, man unterscheide wohl, es ist kein Glaubenszwang, sondern nur ein Steuerzwang. Jedes Mit-

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