Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 40 (5.10.1869)
- Date
- 1869-10-05
- Page
- Seite 804 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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804 des Religionsunterrichts scheint uns daher ganz entsprechend der Verfassung. Wir verstehen übrigens nicht, wie eine Herabwürdigung des jüdischen Religionsunterrichts darin ge funden werden kann, daß er der Fürsorge jedes einzelnen Hausvaters und der zu religiösen Gemeinden verbundenen Familien überlassen wird. Uns scheint vielmehr, daß die Freiheit, unsere Kinder nach unserem Ermessen in der Religion unterrichten zu lassen, mit allen Mitteln zu erstreben wäre, wenn wir sie nicht schon hätten. Das verehrliche Comitv ersuchen wir, die Abseru düng jener Petition zu unterlassen, lvelche, wenn sie wider alles Erwarten erfolgreich wäre, uns als ein schwerer Eingriff in unsere Gewissensfreiheit erscheinen würde. Berlin, den 16. September 1869. Borstand und Repräsentanten-Versammlung der jüdischen Gemeinde." Bonn, im September. iPrivatnntth.) Das Debüt des jüdisch-theologischen Vereins zu Breslau durch seine Petition an den Herrn von Wühler um den obligatorischen jüdischen Religionsunterricht in den höheren Lehranstalten lvar kein glückliches. Sofort erhob sich in der liberalen Presse ein lebhafter Widerspruch, und eine große Zahl von Gemeindevorständen wies das Ansinnen, die Petition zu der ihrigen zu machen, zurück. Der Berliner Vorstand gab dieser Opposition Ausdruck, und so läßt sich voraussehen, daß, bei weiterem Verfolge der Sache, der Widerstand eine faktische Gestalt anuchmen werde. Wir haben uns bis jetzt in diese Angelegenheit nicht einmischen wollen. Die gegnerische Stellung, welche der gedachte Verein uns und unseren Gesinnungsgenossen gegenüber eingenommen, vermochte uns, die Sache sich selbst abspielcn zu lassen, um jeden Vorwurf der Parteilichkeit von uns abzuwenden. Ob vorkommenden Falles jene ebenso gehandelt hätten, ist uns fraglich. Dabei wollte es uns von Anfang an bedünken, daß die Petition bei den bekannten Ansichten des Herrn v. Mühler auf gar keinen Erfolg zu rechnen habe, so daß ein Streithandel mit den Urhebern derselben doch nur ein Zank um des Kaisers Bart gewesen wäre. Unglücklich nannten wir das Auftreten des Vereines dadurch, daß derselbe sich auf die Grundsätze des Herrn v. Wühler über die „strenge Confefsionatität aller Lehranstalten als die einzige Grundlage einer rechten Erziehung" berief, wodurch der Verein selbst den Ausschluß aller jüdischen Lehrkräfte von den öffentlichen Schulen billigte; unglücklich durch die Consequenz, tvelche er in der Petition selbst zog, daß die christlichen Schuldirektoren zu beaufsichtigen haben müßten, „in welcher Weise der jüdische Religionsunterricht ertheilt werde," so daß folgerichtig dieser jüdische Religionsunterricht zu einer vom Unterrichtsminister, von den Provinzial-Schul - Collegieu und von den Direktoren geleiteten Staatseinrichtung werde, auf welche den Juden selbst gar keine Einwirkung zustande. Unglücklich endlich durch den obligatorischen Charakter, den dieser Unterricht annehmen, d. h. dem Zwange unterworfen werden solle. Alles dies müssen wir verwerfen, und die Motive liegen so klar, daß wir sie nicht erst darzulegen brauchen. Auch wir bedauern es, daß die jüdische Jugend der höheren Lehranstalten ohne allen Religionsunterricht bleibt; auch wir verlangen, daß ein solcher Religionsunterricht in den Schulräumen und während derselben Unterrichtsstunden, in welchen die christliche Jugend ihren Religionsunterricht erhält, ertheilt werde. Hier aber bleiben wir stehen, und trennen uns von dem Vorgehen jenes Vereines. So weit ging auch die Synode in §. 2 ihrer Unterrichtssatzungen. Das Gesetz verpflichtet die jüdischen Gemeinden, für den Religionsunterricht ihrer Jugend Veranstaltungen zu treffen, und in Ausführung dieses Gesetzes müßten die Gemeinden behördlich angehalten werden, diese ihre Pflicht auch für die jüdische Jugend der höheren Lehranstaleen zu erfüllen. Aber der jüdische Religionslehrer soll nicht vom Staate bezahlt, ihm Methode und Inhalt von der christlichen Behörde nicht vorgeschricben und ein Zwang für die Schüler nicht ausgeübt werden. Abgesehen von allen Prinzipien spricht hierfür der faktische Zustand, in welchem sich der jüdische Religionsunterricht an den meisten Orten noch jetzt befindet. Wir kennen sehr viele Plätze, ivo Gymnasien sich befinden und an denen gar keine oder solche Religionslehrer fungiren, welche völlig unbefähigt sind, Schülern der höheren Klassen Religionsunterricht zu ertheilen. Ja, eine große Zahl unserer sg. Religionslehrer ist noch immer von einer Beschaffenheit, daß sie Schülern der höheren Klassen der Gymnasien und Realschulen ehereine Mißachtung für unser« Religion als Verehrung und Liebe für dieselbe beizubringen vermöchten. Wir haben vor