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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-10-05 · Heft 40 (5.10.1869) · p. Seite 803

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 40 (5.10.1869)
Date
1869-10-05
Page
Seite 803 (sequence 7)
Language
German
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803 den; sie kann sogar von Nutzen sein; aber von dem Augenblicke an, wo er im Namen der Gesetzestreuen die Fleischbänke rcvidirt und die von der Gemeinde autorisirten Schächter zu prüfen sich erlaubt, nehmen seine Handlungen einen offiziellen Charakter an. Das Ansehen des jetzigen Rabbinats wird dadurch untergraben und die Anordnungen des Vorstandes verletzt. Ist das der Frieden, den die Gesetzestreuen von Eiseustadt übernommen? Sollte der gelehrte, fromme Rabbi Hildesheimer nicht wissen, daß durch solches Wirken nur Unfrieden gesäet wird? Sollte der fromme Rabbi nicht wissen, daß Er, der Gesetzestrcue, dem einmal von der Gemeinde gewählten Rabbinen Achtung und Gehorsam zu bezeigen die gesetzliche Pflicht hat und wenn er auch nicht ein Mal, sondern tausend Mal gelehrter wäre, als der Gewählte? Der Gesetzeskundige und Gesetzestreuc weiß es auch und muß es wissen und darum schon muß der Vorstand auf die Privatrabbinen, deren es hier eine Masse giebt, ein wachsames Auge haben, daß diese sich nicht in Amtsangelegenheiten mischen, die einzig und allein dem fungirenden Rabbiner zukommen! — 8* Berlin, 19. Septbr. (Privatmitth.) Der Protest des hies. Vorstandes in der Repräsentantenversammlung gegen die Petition des jüdisch-theologischen Vereins zu Breslau betreffs des obligatorischen Religionsunterrichtes in den höheren Lehranstalten, über welchen Protest wir in Nr. 38 schon berichtet haben, ist nunmehr zur Ausführung gebracht worden. Er besteht in einem „An das geschäftsleitende Comite des jüdischtheologischen Vereins" gerichteten Schreiben, welches als Circular zu gleicher Zeit an die Vorstände aller jüdischen Gemeinden Preußens versandt worden ist. Das Schreiben lautet: „Das geehrte Comitö des jüdisch-theologischen Vereins hat die Vorstände und Vertretungen der israelitischen Gemeinden unseres preußischen Vaterlandes, und unter diesen auch uns, durch Circular vom Juli d. I. aufgefordert, eine von dem Comite entworfene, an Se. Excellenz den Herrn Staatsminister Dr. von Mühler gerichtete Petition im Namen der von uns vcrtrecenen Gemeinde mit zu unterzeichnen. Die Petition beantragt, in den höheren Schulen Preußens den jüdischen Religionsunterricht für die jüdischen Schüler als obligatorisch zu erklären. Der Antrag lvird auf zwei Gründe gestützt, einmal darauf, daß wenn jener Unterricht nicht obligatorisch sei, das religiöse Leben der jüdischen Staatsbürger dadurch erhebliche Schädigung erleide, und das andere Mal darauf, daß die verfassungsmäßige Gleichstellung aller Staatsbürger uns ein Recht gebe, zu verlangen, daß der jüdische Religions-Unterricht eben so obligatorisch für die jüdischen Schüler sein müsse, >vie der christliche für die christlichen Schüler. Wir bedauern, uns weder dem Anträge noch seiner Begründung anschließeu zu können, und erachten ihn als so gefährlich für unsere religiöse Freiheit, daß wir uns nicht damit begnügen können, ihm nicht beizutreten, sondern wohlbedacht unseren ausdrücklichen Protest erklären müssen. Hat wirklich unter dem Mangel des obligatorischen Religions-Unterrichts das religiöse Leben unter den Juden gelitten? Bon welcher Zähigkeit mußte cs dann sein, daß es überhaupt noch vorhanden ist, obschon in Preußen niemals für die Juden ein solcher obligatorischer Unterricht bestand? Wir möchten glauben, daß der religiöse Sinn sich gerade deshalb unter den Juden kräftig erhalten hat, weil es kein Staatsjudenthum gab. Und die Einführung eines solchen sollten wir im Ernste wünschen? Würde nicht die nothwendige Folge die sein, daß eine bestimmte Partei die Schule beherrschen, und das schätzbare Gut, das wir haben, unsere religiöse Freiheit unseren Kindern verkümmern würde? Wir haben von jeher das Recht gehabt, unsere Kinder in der Religion so erziehen zu lassen, wie wir im pflichtmäßigen Ermessen es für gut erachteten, und dieses Recht wollen wir uns bewahren. Haben Andere dieses kostbare Recht noch nicht erlangt, so wollen wir es der äußeren Gleichheit wegen nicht aufgeben, und können es auch nicht, weil wir keine einheitlich organisirte Kirche haben. Der Rechtsgrund, ans welchen die Petition sich stützt, scheint lins gänzlich verfehlt. Nirgends besagt die Verfassung, daß der Staat hinsichtlich jeder Religionsgesellschaft ganz gleich verfahren und in ihre Angelegenheiten gleichmäßig eingreifen soll, vielmehr steht grundgesctzlich fest, daß einer jeden Religionsgcsellschaft die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten — und zu diesen gehört auch die Ertheilung des confessionellen Religionsunterrichts — überlassen ist. Unsere gegenwärtige Lage hinsichtlich

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