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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-09-28 · Heft 39 (28.9.1869) · p. Seite 783

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 39 (28.9.1869)
Date
1869-09-28
Page
Seite 783 (sequence 7)
Language
German
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783 trägen jährlich festgestellt werden. Das Ergebniß ist nun folgendes: Wie das Amtsblatt in seiner letzter Nummer (35) mittheilt, haben nach den auf Grund dieses Gesetzes eingetretenen Ermittelungen von den 77 Synagogengemeinden unserer Provinz nur noch 12 die Befugniß, eine Ablösungssumme von denjenigen, welche ihren Wohnsitz verändern, zu erheben, und zwar folgende: Lissa, Wronke, Ostrowo, Krotoschin, Schrimm, Gratz, Birnbaum, Obornik, Wreschen, Samter, Polajewo, Neutomysl. Der Zeitraum, auf welchen die Berechtigung der genannten Korporationen sich erstrecken darf, wird nach Maßgabe des Gesetzes für jede Gemeinde durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden, wir hoffen in nächster Zeit. So viel wir glauben, wird die Zeit der Berechtigung bei einzelnen Korporationen schon bald erlöschen, bei keiner aber länger als 10—12 Jahre betragen. Stettin, im Sept. Der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde hat sich, den Ansichten ihres Rabbinen, Dr. Treuensels, entgegen, nicht bewogen gefunden, der Petition wegen Einführung des obligatorischen jüdischen Unterrichts in die höheren Lehranstalten für die jüdischen Schüler anzuschließen. Ans Württemberg, im Sept. (Privatmitth.) Der Staatsanzeiger für Württemberg bringt folgenden osficiellen Artikel. Es ist die Absicht der K. Regierung, über eine Reform des israelitischen Kirchenwesens die gutachtliche Einvernahme von Vertrauensmännern aus der Mitte der israel. Kirchengenossenschaft cinzuleiten und zu diesem Zweck eine Kommission einzuberufen, in welcher jeder der 12 Rabbinatsbezirke des Landes durch einen von den Kirchenvorsteherämtcrn des Bezirkes gewählten Delegirten vertreten ist. Gewählt wurden in diese Commission für den Rabbinatsbezirk: 1) Braunsbach: als Delegirter der Rabbine Berlinger von Braunsbach, als Ersatzmann der Filialanwalt Feldenheimer von Hengstfeld; 2) Buchau: als Deleg. der Rabbine Weinm a n n von Buchau, als Ersatzm. Rechtsanw. Wallersteiner in Ravensburg; 3) Buttenhausen: als Deleg. der Rabb. Dr. Silber sie in von Buttenhausen, als Ersatzm. der frühere Lehrer Löwenthal das.; 4) Freudenthal: als Del. der frühere Lehrer Levi in Stuttgart, als Ersatzm. Jos. Weil von Hochberg; 5> Göppingen: als Del. der Rabb. Herz in Göppingen, als Ersatzm. Kirchenvorsteher Rosenthal das.; 6)Heilbronn; als Del. Rechtsanwalt Kall mann in Heilbronn, als Ersatzm. Jakob Rosenthal das.; 7)Laupheim: als Del. Rechtsanw. Heu mann in Lauphcim, als Ersatzm. Kaufmann H. Steiner das.; 8) Mergentheim: als Del. der vorm. Lehrer Ludw. Stern von Creglingen, als Ersatzm. Dav. Salzbacher von Mergentheim; 9) Mühringen: als Del. der Rabb. Dr. Wassermann von Mühringen, als Ersatzm. der Pens. Lehrer Weil von Freudenthal; 10) Oberdorf: als Del. Rechtsanw. Nördlinger von Stuttgart, als Ersatzmann Salom. Löwenstein in Pflaumloch; 11) Stuttgart: als Del. Oberjustizprokur. Heß von Ulm, als Ersatzm. Fabrik. S. Ellinger von Stuttgart; 12) Weikershcim: als Del. Abr. Selz von Niederstetten, als Ersatzm. Laz. Oberndorfer aus Creglingen. Bon Amtswegen wird noch beigezogen der Lehrer und Vorsänger Mainhardt von Hochberg. Die Einberufung der Commission wird voraussichtlich im kommenden Spätherbst oder Winter stattfinden. Ihren Berathungen wird bekanntlich ein bereits sämmtlichen isr. Kirchengemeinde zur Kcnntniß gebrachter Entwurf eines Verfassungsstatuts für die israel. Kirche zu Grunde gelegt werden. Durch diesen Entwurf soll jedoch weder der freie» Meinungsäußerung der Commission noch der cndgiltigen Entschließung der K. Regierung irgendwie vorgegriffen werden. Es sind demnach gewählt als Delegirte: Rabbiner 5; Lehrer 3; Advokaten 4; Handelsmann 1; unter den Stellvertretern: Lehrer 3; Advokaten 1; Industrielle 8. Nach Parteien lassen sie sich rubriciren: Enragirte Anhänger des Mainzer Israelit 3—4; Indifferente 1; Gemäßigte Reform 8. Einen Hauptpunkt in der Commission wird die Domicilantenfrage bilden. Es sind nänilich in Württemberg diejenigen, die in einer fremden Gemeinde sich niederlassen, gehalten, die Hälfte ihrer Vermögenssteuer in ihre ursprüngliche Heimathgeineinde, in der sie das Ortsbürgerrecht besitzen, zu bezahlen. Die Stadtgemeinden Stuttgart, Heilbronn, Ulm, rc. haben sich aus Landgemeinden rekrutirt und ihnen ist die alte gesetzliche Bestimmung unbequem und von Stuttgart geht die Agitation aus sie zu beseitigen; dadurch würden aber die Landgemeinden nahezu ruinirt und ihr Bestand in Frage gestellt. Herr Rabbiner Weinmann in Buchau hat ein Circulair erlassen, in welchem er

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