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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-09-28 · Heft 39 (28.9.1869) · p. Seite 779

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 39 (28.9.1869)
Date
1869-09-28
Page
Seite 779 (sequence 3)
Language
German
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jenigen sammeln, denen es Ernst ist mit der Wiederbelebung, mit der Gestaltung des Judenthums innerhalb des Kulturlebens, mit der Ausgleichung zwischen Lehre und Leben. Für diese ist die Synode ein Mittelpunkt, die sichtbare Erscheinung, an die man sich anzuschließen vermag. Die Autorität, welche die erste Synode beanspruchen konnte, aber erst noch erwerben muß, kommt erst durch die Wiederholung der Versammlungen zum Wachsthum und zur Befestigung und daran erst knüpft sich die Wirksamkeit von selbst. Also gerade durch die Erneuerung der Synode wird der Zweck erreicht werden, und praktische Erfolge sind nur zu erzielen, wenn sie zur regelmäßigen Wiederkehr gelangt sein wird. Jene Frage beweist also erst recht die Nothwendigkeit der Synodalversammlung. Bonn, l7. September. Nie Auswanderung von Jude» aus den westrussischen Provinzen. vm. Wir erhalten folgende Zuschrift: Hildesheim, den 12. September 1869. Es gereicht mir zur Freude, Ihnen heute die Mittheilung machen zu können, daß sich hier in diesen Tagen, entsprechend Ihrem Ersuchen v. 20. v. M., ein Sub-Comite, bestehend aus den Herren M. Landsberg, Landrabbiner Hierselbst. - Ad. Jsenstein, Vorsteher. - Ad. Danziger, l Mitglieder des engeren - S. Hurwitz, ^Gemeinde - Ausschusses - M. A. Oppenheimer, j unsrer Syn.-Gem. - A. Davidson, j -- H. Israel / Kaufleute. und dem Unterzeichneten für den Zweck Ihres angeführten Cirkulares gebildet und seine Thätigkeit begonnen habe. Es hat allen Anschein, daß dieselbe einen den hiesigen Verhältnissen entsprechenden sehr reichlichen Erfolg haben werde. Ich will mir erlauben, Ihnen baldthunlichst Kenntniß von den hier erlangten Erfolgen zu geben. M. Meyerhof, Vorsteher der S.-G. hiers. Zur Leschneidungssrage. Wir haben in Nr. 35 gezeigt, w i e diese Frage gegenwärtig aufgestellt ist, und zugleich erwiesen, daß vom biblischen Standpunkte aus die Beschneidung die unumgängliche Bedingung des Eintritts in die Gemeinschaft der israelitischen Religion für alle männlichen Personen ist. Hiermit ist selbstverständlich die Frage nicht abgeschlossen; wir kommen vielmehr nun zum talmudischen Standpunkt, und werden wir hierüber mehrfache Artikel bringen. Zunächst liegt uns eine soeben in Militsch erschienene Abhandlung des Rabbiners H. Wasser - drilling man min in hebräischer Sprache vor, als deren Resultat der Verfasser selbst Folgendes aufstellt: a) Wer in Israel unbeschnitten bleibt, nicht weil irr: nbr: ri?:n?: rnx seine Brüder in Folge der Beschneidung gestorben sind, sondern aus irgend einem andern Grunde, der ihn von ver Beschneidung nicht dispensirt, hört deshalb nicht auf, als Israelit betrachtet zu werden. b) Ein solcher wird im Talmud ein rnbiV? im?: d. h. ein mit einer permanenten Sünde behafteter Israelit genannt; ohne einen wesentlichen Unterschied zu machen, ob er als pziisrnb i?:i,: d. h. von Lust und Begierde zum steten Begehen dieser bestimmten Sünde getrieben wird, oder als rnr'sib i?:i?: d. h. zum Aerger und Verdruß seiner Glaubensgenossen der Sünde verfällt und in ihr verharrt; immer bleibt er noch Israelit, airr bsnim rrwnw -o bs yre, wie der Ausspruch der Alten lautet: Wenn er auch gesündigt hat, gehört er noch immer, auch beim krassesten Abfall, dem Judenthum an, es besitzt keinerlei Recht ihn auszustoßen, gleichviel mit welcher Sünde er immer behaftet sein mag, und wenn sie ihn auch seines Antheils am künftigen Leben verlustig macht. c) Weil er als sogenannter nibirb iviu immerhin als Israelit betrachtet wird, ist er, nach den Grundsätzen des Talinuds und seiner Commentarien, berechtigt, ein israelitisches Mädchen zu heirathen und wenn es auch eines Priesters Tochter ist. d) Selbstverständlich ist er auch berechtigt, mittelst eines Scheidebriefes sich von seiner ihm rechtmäßig angetrauten Frau ehegesetzlich zu trennen, sowie er zur Vollführung des oim und nmbn Gebotes verpflichtet

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