Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 37 (14.9.1869)
- Date
- 1869-09-14
- Page
- Seite 744 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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744 weitere Correspcmdenz für jetzt nicht einzulassen, weil wir nach allem Borangegangenen die Hoffnung auf eine unbefangene und wohlwollende Beurtheilung unserer Motive und Absichten seitens des Provinzialcollegiums aufgeben müssen und andererseits es den städtischen Behörden nicht ziemt, eine Gegenkritik zu üben, welche von der Grenzlinie rein sachlicher Erörterungen sich entfernt. Tie in Aussicht genommene L.rmitthung der Klassenzimmer des Johanneums ist unseres Erachtenseinethatsächliche Antwort und wird möglicherweise Gelegenheit bieten, auf die mitgetheilte Entscheidung des Herrn Ministers zurückzukommcn." Ter Borsitzende beantragt, das Schreiben der Schulencommission zu überweisen, was nach einer kurzen Debatte, an der sich die Stadtverordneten v. Görtz, Neugebauer und Dr. Honigmann betheiligen, angenommen wird. — y. Breslau, 19. Aug. (Privatmitth.) Als nachahmenswcrthcs Beispiel bcharrlicter Selbstständigkeit hat die städtische Verwaltung der hiesigen Stadt, wie schon gemeldet, die für zwei höhere Schulanstalten erricht teten Gebäude zur Bcrmiethung gestellt, weil sie wider das Gesetz gezwungen werden sollte, dieselben den kirchlichen Vorstellungen des Ministers unterzuordnen. — Man gestatte uns hier, noch einige Bemerkungen über das Verfahren des preußischen Ministers beizufüge». Als im vorigen Winter die Confessionalität der höheren Lehranstalten in dem Abgcordnetenhausc verhandelt wurde, war Herr v. Mühler im Begriff, dem Sturme der öffentlichen Meinung zu weichen. Er erklärte damals: wenn man unter einer confcsfionsloscn Schule eine solche verstehe, wo außer protestantischen und taihoiischen Lehrern auch Juden sngestcllt werden dürften, so würde er das für zulässig halten; er erklärte also in der öffentlichen Sitzung rer preußischen Volksvertretung genau dasselbe für zulässig, was das Schreiben des Breslauer Magistrats vom 9. Mai gefordert und was dann der Erlaß des Provinzialjchulcotlegiums vom 8. August für unzulässig erklärt hat. Herr v. Wühler empfand im vorigen Winter vorübergehend die Nothwendigkcit, auf den Begriff der Simultanschulc in dem Sinne einzngchen, daß au ein uns derselben Anstalt Protestanten und Kaihoeiken und auch Angehörige der jüdischen Religionsgenossenschaft angeslellt werden können. Daß die letzteren an einer solchen Anstalt nicht das Uebergcwicht erhalten würden, verstand sich bei dem Bevölkerungsverhältniß zwischen Christen und Juden von selbst. Es verstand sich überhaupt von selbst, daß die Behörden einer Stadt bei der Wahl ihrer Lehrer auf die Confession in der Mehrzahl der Bevölkerung Rücksicht nehmen würden. Eine Stadt, welche überwiegend evangelisch ist, wie z. B. die Gemeinde Breslau, wird auch überwiegend evangelische Pädagogen anstellen, sie wird ferner, da die Zahl der Katholiken in ihr sehr viel größer ist, als die der Juden, viel mehr katholische als jüdische Lehrer wählen, und sie wird auch den letzteren nicht gerade die Lehrgegenstände überlassen, welche mit Religion in näherer Beziehung stehen. Das sind lauter Verhältnisse, die der gesunde Menschenverstand und das religiöse Gefühl von selbst ordnet, ohne einer ängstlichen Conrrole von oben zn bedürfen. Der Allerhöchste Erlaß Seiner Majestät des Königs vom I tt. Februar d.J., welcher anordnete, daß die Stadt Breslau vor der Eröffnung ihrer zwei neuen Unterrichtsanstalten über den für die Zusammensetzung des Lehrerkollegiums wesentlich maßgebenden religiösen Charakter Beschluß fassen solle, hatte offenbar nichts anderes im Sinne als jene natürlichen Verhältnisse. Diesem Sinne des königl. Erlasses entsprach die darauf folgende Erklärung des Breslauer Magistrats vollständig. Der Magistrat sprach es ausdrücklich aus, daß die Schulen einen wesentlich christlichen Charakter haben sollten; er erklärte dies als eine selbstverständliche Voraussetzung; er fügte nur hinzu, daß „die Angehörigen keiner christlichen oder nichtchristlichen Religionsgenossenschaft von dem Eintritte in das Lehrercollegium um ihres religiösen Bekenntnisses willen ausgeschlossen werden dürften." Diesen Zusatz mußte er machen, weil ohne denselben die Schulen sich, ganz im Widerspruche mit dem Erlasse des Königs, in confessionelle verwandelt haben würden. Wenn der Magistrat von der Wahlfreiheit, welche jener Zusatz gewährte, in Zukunft einen unverständigen Gebrauch machte, wenn er ohne Rücksicht auf die Schülerzahl der verschiedenen Religionsgenoffenschaften an den neuen Anstalten z. B. überwiegend Juden angestellt hätte, so hätten ja die Staatsbehörden immer noch das Recht in jedem einzelnen Falle die Bestätigung zu versagen. Der allgemeine Grundsatz des Magistrats war also durchaus nicht zu beanstanden und stand durchaus nicht im Widerspruch