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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-08-31 · Heft 35 (31.8.1869) · p. Seite 694

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 35 (31.8.1869)
Date
1869-08-31
Page
Seite 694 (sequence 2)
Language
German
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694 die Polizei die Gemeinde zwang, ihn auf ihrem Friedhofe zu beerdigen; der andere, wo sich eine Christin vor Gericht als Jüdin erklärt und mit einem Juden durch den Civilakt hatte trauen lassen, und nun Schreiber dieses bei Gelegenheit dieser Frau den Eid mors judaico hatte abnehmen sollen; er verweigerte dies, da die Frau den Uebertritt zum Judenthume nicht Nachweisen konnte, das Gericht gab dem Folge und setzte die Eidesabnahme aus. Wie es außerdem bei dieser in Preußen noch bestehenden Einrichtung mit der Gleichberechtigung der Culte aussieht, ist eine andere Frage. Man wird aber aus dem Gesagten zugleich erkennen, daß mit der Uebergabe der Matrikelführung in die Hände staatlicher Beamten allein auch noch nicht geholfen ist, denn immer wird es geschehen können, daß den einzelnen Confessionen Mitglieder zugeschrieben werden, welche jene als solche nicht anerkennen. Mag dies mit mehr oder weniger Recht der Fall sein, schließlich können doch nur die Confessionen allein entscheiden und keine andere Instanz vermag es, unter welchen Bedingungen Jemand zu ihnen gehöre oder nicht. Der Staat übt auf solche Weise Zwang gegen die Kirche aus, wie früher umgekehrt. Hier hilft nichts anderes, als daß aus dem staatlichen Civil-Standregister jede religiöse Bezeichnung verschwinde, wie dies in Frankreich, Belgien, Nordamerika der Fall ist. Dies allein ist Unabhängigkeit des Staates von der Kirche und Unabhängigkeit der Kirche vom Staate. Ferner ist den Lesern d. Bl. bekannt, daß einer der Vertreter der Wiener Gemeinde bei der Synode folgen-' den Antrag stellte: „Die Synode wolle nachstehende Fragen einer Commission zur eingehenden Erörterung und Beantwortung überweisen: a) Ist ein von einer jüdischen Mutter geborener, aus was ünmer für einem Grunde unbeschnitten gebliebener Knabe im Sinne der für Israeliten bestehenden und als bindend anerkannten Normen als Jude anzusehen und wie wird b) — falls die erste Frage bejahend beantwortet wird — ein solches Individuum späterhin, wieder auf Grund der vorerwähnten Normen, bei rituellen Anlässen, sowohl subjectiv als vbjectiv zu behandeln sein?" Als dieser Antrag zur Verhandlung kam, wurde von einigen Mitgliedern beantragt und befürwortet, keine Commission zu erwählen, sondern obige Fragen sofort zu discutiren und zu beantworten, indem doch jeder Theologe über dieselben längst schlüssig sein müsse. Sie übersahen, daß die Versammlung nicht blos aus Theologen bestand, und daß es hierbei viel weniger auf eine Abstimmung, als auf eine klare und gründliche Auseinandersetzung der Motive und Gründe ankomme, um die etwaigen Beschlüsse dem gesammten Publikum einleuchtend und überzeugend zu machen. Mit großer Mehrheit wurde daher dem Anträge gemäß die Wahl einer Commission beschlossen, und diese Wahl dem Präsidium anvertraut. Es ist nun durchaus nicht unsere Absicht, der Arbeit der Commission vorzugreifen und die obigen Fragen unsrerseits zu beantworten. Das ist ja der Vorzug, den solche Synodalversammlungen bieten, daß ihre Commissionsarbeiten aus der Uebereinstimmung Mehrerer und ihre Beschlüsse aus der Uebereinstimmung Vieler erstießen, also nicht die Stimme eines Einzelnen, sondern einer gewissen Gemeinsamkeit gehört wird. Wir beabsichtigen nur, einzelne Partien dieser wichtigen Frage vom objektiven Standpunkte vorarbeitlich zu behandeln. Die ganze Frage ist nicht neu, sie hat bereits drei Dezennien und mehr auf dem Rücken und wir erinnern an die „als Manuskript gedruckte" zu Frankfurt am Main 1844 erschienene Schrift: „Rabbinische Gutachten über die Beschneivung, gesammelt und herausgegeben von Salomon Abraham Trier, Rabbiner." Dennoch ist die Frage eine andere geworden. Damals wurde sie in der Aufforderung der Rabbinen Salomon Abraham Trier, Beer Marcus Adler und Aaron Moses Fuld zu Frankfurt, sowie in den darauf erfloffenen Gutachten von mehr als dreißig Rabbinen dahin gestellt: „Welche Maßregeln gegen Den anzuwenden seien, der aus frevelndem Princip und Unglauben seinen Sohn nicht beschneiden läßt?" während gegenwärtig die Frage dahin normirt wird, wie man den unbefchnittenen Juden anzusehen und zu behandeln habe? Damals handelte es sich um den Vater, diesmal um den Sohn. Doch, wie gesagt, wir überlassen diese Frage der gedachten Commission und wollen heute nur die Frage beantworten, wie die heilige Schrift selbst die Beschneidung uns darstellt. Wir haben freilich hierbei nichts wesentlich Neues zu geben, doch aber wird die Zusammenstellung willkommen sein und werden einige damit verbundene Aperyus das Urtheil erleichtern. Die Vorschrift über die Beschneidung wird 1 Mos. 17, 10 ff. gegeben. Sie wird daselbst als „ein Zeichen des Bundes Gottes" mit Abraham und allen seinen Nachkommen bezeichnet. (V. 11). Dies würde in der

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