Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 35 (31.8.1869)
- Date
- 1869-08-31
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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33. Jahrgang. Allgemei « c M. 35. Zeitung des Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 31. August 1869. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einma l Dienstags, in 2 bis 2>/r Bogen. Prers des Jahrgangs 4 Thlr. HM-lahrlg 2 Thlr. Brerteljahrrg 1 Tblr. Inserate werden mit IV® Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zettungs-Expedttwnen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Ueber die Beschneidung vom biblischen Standpunkte. — Die Auswanderung von Juden aus den westrusstschen Provinzen IV. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Breslau. — Oesterrei chi sch er Kaiser st aat: Wien, Krakau, Aus Ungarn. — Serbien: Belgrad. — Griechenland: Korfu. Corrrspondenz: Monatsberichte aus Ungarn. IV. Feuilleton-Beilage: Statistische Notiz. — Polnische Juden im Bade. — Aus einer kleinstädtischen Gemeinde. — Correspondenz. — Historische Notiz. — Curiosum. Leitende Artikel. Bonn, den 22. August. Ueber die Geschrrei-ung vom biblischen Standpunkte. Bekanntlich kam es vor Kurzem in Wien vor, daß ein jüdischer Vater seinen Sohn nicht beschneiden ließ, aber in die Matrikel eingetragen haben wollte. Dies wurde verweigert, aber die städtische Behörde gebot die Eintragung; der Vorstand perhorrescirte dieses Gebot und ging an die höhere Instanz. So schwebt die Sache noch. Die Regierung ist hiebei in einem Dilemma. Sie kann kein in den Grenzen des Staates geborenes Kind uneingetragen in die Matrikel lasten und kann doch wiederum keine Religionsgenoffenschaft zwingen, als ein Mitglied anzuerkennen, den diese nicht als ihr zugehörig anerkennen will. Da auf anderen kirchlichen Gebieten ähnliche Conflikte verkommen, so sieht man gewöhnlich als ein Ausknnftsmittel an, daß die Matrikelführung aus den Händen der Geistlichen in die staatlicher Beamten gelegt werde. Daß sie dahin auch gehört, ersieht man leicht. Sie ist nichts anderes als das Verzeichniß der im Staate geborenen Menschen, um ihnen ihre bürgerlichen Reckte und Pflichten zu sichern, ihre Identität, wo es nöthig ist, festzustellen und amtliche Zeugnisse über sie auszustellen. Liegt es im Interesse der Religionsgesellschasten, über ihre Mitglieder Verzeichnisse zu führen, so bleibt es ihnen unbenommen, Kirchenbücher für sich zu führen. Man sieht, daß auch hier Vermischung der staatlichen und der kirchlichen Verhältnisse zu gegenseitigem Zwange führt. In Preußen freilich hat man sich anders geholfen. Der katholischen und evangelischen Kirche hat man die Matrikelführung gelassen, aber den Juden und den Dissidenten hat man sie durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 und durch das Religionsedikt aus demselben Jahre genommen und den Gerichten übergeben. Dadurch freilich kann jeder Christ, der sein Kind nicht taufen oder nicht nach kirchlichem Ritus taufen lasten will, es in die Distidentenliste eintragen lasten. Gegen die Juden wird einfach Zwang geübt. Denn das Gericht trägt jeden als Juden ein, der sich dafür ausgiebt. Es sind uns zwei Fälle bekannt, der eine, daß als in einer kleinen Provinzialstadt der Gemeindevorstand gegen die Eintragung eines unbeschnittenen Knaben in das Register der jüdischen Gemeinde protestirte, das Gericht einfach über diesen Protest hinwegging, den Knaben eintrug, und als dieser gestorben