Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 34 (24.8.1869)
- Date
- 1869-08-24
- Page
- Seite 682 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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682 Correspondenz. Monatsberichte ans Ungarn. Miskolcz, 27. Juli. In Nummer 29 dieser geschätzten Zeitung wird ein Artikel aus dem „Wegweiser, ein Organ für die Volksbildung in Deutschland" reproducirt, welcher über die Anstellung der jüdischen Lehrer in Ungarn so unwahre Angaben zu verbreiten sucht, daß es die Ehre des ungarischen Israel, insbesondere der Fortschrittspartei blosstellen hieße, wenn man jene gehässigen Mittheilungen nicht als erdichtet und erlogen erklären würde. Die Insinuation, als hätte der pester Congreß in dem von ihm votirten Schulstatute die Bestimmung getroffen: daß jeder Lehrer verpflichtet sei vor seiner endgiltigen Anstellung drei Probejahre zu „dienen" u. s. w. wird am besten durch den bezüglichen §. 23 des Statuts selbst eutkräftet, welcher folgendermaßen lautet: „Jeder nach §. 20 qualificirte Lehrer wird auf ein Provisorium von 1 bis längstens 3 Jahre angestellt. Jede Kündigung sowohl von Seiten der Gemeinde als auch des Lehrers muß 4 Monate vor Ablauf des festgesetztenProvisoriums erfolgen. Hat im Laufe desselben keine Kündigung stattgefunden, so ist die Anstellung als eine definitive zu betrachten und kann dem Lehrer von Seiten der Gemeinde nicht mehr gekündigt werden. Will aber der Lehrer seinen Posten freiwillig verlassen, so muß er der Gemeinde wenigstens 4 Monate früher kündigen." §. 24 des Schulstatuts verfügt, daß die Enthebung eines definitiv an gestellten Lehrers nur wegen wiederholter Pflichtvergeffenheit und wegen religionswidrigen oder unsittlichen Betragens, jedoch nur mit Zustimmung der höhern isr. Schulbehörde erfolgen dürfe, endlich §. 25 befreit den angestellten Lehrer von allen direkten Gemeindelasten. Sie sehen demnach aus den angeführten Paragraphen des Schulstatutes, daß in denselben der Paffus „dienen" nirgends vorkommt, und daß der jüdische Lehrer in Ungarn, so er während der drei ersten Jahre seiner Stellung hinreichende Gewähr dafür bietet, daß er der ihm gestellten Aufgabe gewachsen ist, dann auch vor jeder Willkühr von Seiten der Gemeinde geschützt, durchaus zu keinem „Zigeunerleben" verdammt sei. — Eben so hämisch, und an die tendentiöse politische berliner Presse gemahnend, sind in dem beregten Aufsatze die Ausfälle gegen den ungarischen Cultusminister: Baron Joseph Eötvös, ein Mann, dessen Verdienste um die Emancipation der Juden von keinem zweiten übertroffen werden. Von einer Deputation der Lehrer in Pest an den Cultusminister, mit der Bitte das Schulstatut nicht sanctioniren zu lassen, und von der bei dieser Gelegenheit ertheilten ministeriellen Antwort — welche beiläufig gesagt einem Eötvös gar nicht über die Lippen gehen konnte — von dem Allen weiß man hier zu Lande nicht ein Sterbenswörtchen, obschon die oppositionellen Blätter viel geringfügigere, einen oder den andern Minister compromittirende Dinge an die große Glocke zu schlagen pflegen. Schließlich noch ein Wort über confessionelle und Simultan-Schulen in Ungarn, damit ich ersichtlich mache, wie der „Schöpfer des ungarischen Schulgesetzes," welcher den Schulen den confessionellen Character entzieht, mit „dem Schöpfer des ung.-jüd. Congresses," welcher letztere confessionelle jüdische Schulen „decretirt", (?) wie also Baron Eötvös durchaus in keinen Widerspruch mit sich selbst gerathen sei. Im Bolksschulgesetze des B. Eötvös wird der Errichtung und Erhaltung von Simultan- (nicht consessionellen) Schulen der möglichste Vorschub geleistet, ohne jedoch den einzelnen volle Autonomie besitzenden Confessionen ihr bisheriges Recht zu schmälern, wonach sie bei Erfüllung aller vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen, sowohl niedere als höhere Lehranstalten aus eigenen Mitteln erhalten, und unter Wahrung des jus auprewa« insxeotionis des Staates, selbstständig leiten und verwalten können. Dasselbe Princip, welches bei den so verschiedenartigen historischen und socialen Beziehungen der einzelnen Confessionen in Ungarn als das einzig richtige genannt werden muß, ist nun in dem Schulstatute des jüdischen Congresses ebenfalls zur vollen Geltung gebracht worden. Es heißt freilich im §. 2 des erwähnten jüdischen Schulstatutes, daß „jede selbstständige isr. Cultusgemeinde, die als solche constituirt ist, oder sich constituiren wird, verpflichtet sei eine israel. Elementar-Volksschule zu errichten und zu erhalten," aber in dem darauf folgende» §. 3 heißt es sogleich: „Bon dieser Verpflichtung können jene Gemeinden enthoben werden, a) wo wegen Unzulänglichkeit der Mittel die Erhaltung einer isr. Coufessionsschule nicht möglich ist, b) wo Simultanschulen errichtet werden, und die Majorität der Gemeinde gegen die Errichtung einer confessionellen Schule sich ausspricht."