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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-08-24 · Heft 34 (24.8.1869) · p. Seite 679

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 34 (24.8.1869)
Date
1869-08-24
Page
Seite 679 (sequence 7)
Language
German
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679 dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten vorgelegt haben, sind wir durch Rescript vom 24. Juli veranlaßt worden, demselben Folgendes zu eröffnen: „Durch die Erklärung des pp. Magistrats vom 9. Mai l. I. sind die ihm als unerläßlich bezeichneten, von Sr. Majestät dem König durch Allerhöchsten Erlaß d. d. 10. Februar d. I. gebilligten Vorbedingungen für die Eröffnung der beiden höheren Unterrichtsanstalten nicht erfüllt. „Der gedachte Allerhöchste Erlaß bestimmt zweierlei: 1 > Daß der Eröffnung der beiden Anstalten eine Feststellung ihres religiösen Charakters voranzugehen habe; 2) daß dieser religiöse Charakter für die zukünftige Zusammensetzung des Lehrerkollegiums wesentlich maßgebend sein solle. „Die erste dieser Anforderungen ivürde durch die Erklärung des pp. Magistrats, wonach die Anstalten den Charakter christlicher Schulen haben sollen, für erledigt angesehen werden können, wenn diese Erklärung ohne weitere Zusätze gegeben worden wäre. Denn christliche Unterrichtsanstalten, welche weder den ausschließlich evangelischen, noch ausschließlich katholischen Charakter haben, sind im technischen Sinne Simultanschulen. „Wenngleich der Herr Minister unter den in Breslau bestehenden Verhältnissen die Errichtung von Simultanschulen dem wohlverstandenen Interesse der Bevölkerung für keineswegs entsprechend hält und sonach die von uns in dieser Angelegenheit vertretene Anschauung theilt, so ist derselbe dennoch nicht gesonnen, der freien Selbstbestimmung der städtischen Behörden, soweit sie sich auf die Auswahl unter den für höhere Unterrichtsanstalten überhaupt zulässigen Erscheinungsformen beschränkt, Fesseln anzulegeu. „Der pp. Magistrat hat aber seine Erklärung von der staatlichen Anerkennung der beiden Sätze abhängig gemacht: a) Daß abgesehen von dem gesetzlich gebotenen Einstusse auf den Religionsunterricht keiner Kirche oder Religionsgenossenschaft ein Anrecht an den neuen Anstalten zustehen soll; ,,b) daß die Angehörigen keiner christlichen oder nichtchristlichen Religionsgenossenschaft um ihres religiösen Bekenntnisses willen von dem Eintritt in das Lehrerkollegium ausgeschlossen werden dürfen." Wir haben darauf dem pp. Magistrat Folgendes zu erwidern: „Der Satz ad a) erweist sich, da nach der preußischen Schulgesetzgebung den Kirchen oder Religionsgenossenschaften als solchen, abgesehen von dem Einflüsse auf den Religionsunterricht, ein Anrecht auf die höheren Unterrichtsanstalten nicht zusteht, als gegenstandslos. „Der Satz sub baber steht in direktem Widerspruch, sowohl mit der Erklärung des Magistrats, wonach die neuen Anstalten den Charakter christlicher Schulen haben sollen, als auch mit der oben mit 2) bezeichneten Anforderung des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Februar d. I. „Denn der religiöse Charakter der höheren Unterrichtsanstalten findet gerade darin, daß er für die Zusammensetzung des Lehrerkollegiums wesentlich maßgebend ist, seinen prägnantesten Charakter. „Demzufolge dürfen an christlichen Schulen in der Regel nur christliche Lehrer angesteüt werden, und Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen zulässig, welche zu prüfen und worüber zu befinden in jedem einzelnen Falle Vorbehalten bleiben muß. „Eine Anstalt aber, an welcher beliebig Evangelische, Katholische, Juden und Dissidenten angesteüt werden, eine christliche zu nennen, ist zum mindesten ein leeres Spiel mit Worten, welches dem Ernst oes zur Verhandlung stehenden Gegenstandes nicht entspricht." (! ) „Demnach ist durch die Erklärung vom 9. Mai d. I. den Anforderungen des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Februar d. I. kein Genüge geschehen und kann auf Grund dieser Erklärung die Eröffnung der Anstalten nicht gestattet werden." Breslau, den 8. August 1869. Das Provinzialschulkollegium, l Folgen die Unterschriften.) Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 7. Aug. Wir haben vor Kurzem mitgetheilt, daß die israelitische Cultusgemeinde gegen die Entscheidung des Magistrates, nach welcher die bei der Cultusgemeinde bestellte Seelsorge den ehelichen Sohn eines Israeliten ohne vorhergegangene Beschneidung *

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