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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-08-24 · Heft 34 (24.8.1869) · p. Seite 676

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 34 (24.8.1869)
Date
1869-08-24
Page
Seite 676 (sequence 4)
Language
German
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676 schränkten, aber auch in seiner Dauer noch nicht beschränkten und durch bestimmte Rechtsverhältnisse geordneten andeuten will. In ähnlichem Sinne werden die Israeliten, während sie das heilige Land besitzen, von Gott doch nur als „v'viLni a—i; bei ihm" bezeichnet, da das Land Gott gehöre. (2 Mos. 25, 23.) — Einen bestimmteren Fingerzeig giebt uns 3 Mos. 22, io. Es wird hier festgesetzt, wer von den dem Priester zufallenden Theilen der Opfergaben essen dürfe, und auch hier als ein Allgemeinsatz vorangestellt: „Kein d. i. kein Nichtpriester darf davon essen." Hierauf aber wird bestimmt, wer so zum Hause des Priesters angehörig angesehen werden dürfe, daß er von jenem „Heiligen" essen darf, nämlich die Priestertochter, die unverheirathet oder die als Wittwe, ohne Kinder zu haben, in das Haus ihres Vaters zurückgekehrt ist, wogegen eine Priestertochter, die einen Nichtpriester geheirathet hat, nicht mehr davon essen darf. (V. 12. 13.) Ferner können davon essen die hausgeborenen und die für Geld erkauften Sklaven (also ausländische, wobei jene Bedingung der Beschneidung nicht wie bei dem Peßachlamme ausdrücklich bemerkt ist). Dagegen dürfe ein 1^3 a»w und ein va« nicht davon essen (B. 10). Der ist also hier der Miethling, der bei einem Priester für Lohn eine Arbeit verrichtet. Der Thoschab des Priesters muß dagegen ein Ausländer sein, der sich niedergelassen und in einem gewissen Rechtsverhältniß zu dem Priester steht, das ihn mit diesem verbindet, aber seine Freiheit nicht antastet. Er ist kein Sklave des Priesters, denn dann dürfte er davon essen; er ist kein Miethling, der für Lohn eine bestimmte Arbeit verrichtet, denn dann wäre er ein i'sia und es wird ausdrücklich nur zum Thoschab das Wort zN2 „eines Priesters" hinzugefügt. Wir werden hier nichts anderes finden können für den Thoschab, als daß er ein Ansiedler ist, der von dem Priester ein Stück Land zum Bearbeiten erhalten hat, wofür er ihm gewisse Abgaben oder Dienste leisten mußte. Es liegt dies besonders in dem Worte Thoschab angedeutet. Ein solcher sorgfältiger Unterschied zwischen dem Sklaven (nur') und dem Thoschab und Miethling ist auch 3 Mos. 25, 40 festgehalten, wo vorgeschrieben wird, daß der einem Israeliten verkaufte Israelit nicht wie ein Sklave behandelt werden, sondern ihm nur wie ein Thoschab oder Miethling dienen solle. Dagegen wird V. 45 die Eigenschaft veS Ausländers im Thoschab festgehalten, da ein Sohn eines solchen, der im Lande geboren ist, doch als ein bleibender Sklave erkauft werden darf. Es geht aber auch hieraus hervor, daß auch die Nachkommen eines Thoschab im Lande verbleiben konnten, ohne sich dem Judenthume zuzugesellen. Wie weit die Rechte eines Thoschab sich ausdehnten, geht aus B. 47 hervor, wo bestimmt ist, daß ein Israelit einem Thoschab, der vermögend geworden, als Sklave verkauft werden durfte, nur daß den Verwandten des letzteren beständig die Pflicht und das Recht der Lösung Vorbehalten blieb. War hingegen der Thoschab verarmt und hülfsbedürftig, so wurde die Unterstützung desselben B. 35, ebenso wie die des Israeliten oder Ger zur Pflicht gemacht und ebensowenig von ihm für Darlehn Zins und Naturalien zu nehmen. Dem Thoschab sollten die sechs Zufluchtsstätten bei einem unvorsätzlichen Todtschlag ebenfalls offen stehen (4 Mos. 35, 15). Es versteht sich, daß der Thoschab den allgemeinen Gesetzen des Landes, gleich dem Israeliten unterworfen war. Ausdrücklich wird dies bei dem Brachjahre 3 Mos. 25, 6 erwähnt. Es kann dies aber z. B. hinsichtlich des Sabbaths keinem Zweifel, unterworfen sein, wenn auch dort nur der Ger genannt wird. Ebenso hinsichtlich des öffentlichen Götzendienstes und der öffentlichen Gotteslästerung. So wenig hieraus die besondere Bedeutung des Thoschab völlig unzweideutig und klar hervorgeht, so ist es uns doch nicht im entferntesten zweifelhaft geblieben, daß gerade er zur israelitischen Religion nicht übertrat, sondern seinem väterlichen Glauben anhängig blieb, daß ihm aber darum die dauernde Ansiedlung für sich und seine Kinder nicht versagt war, daß er seine persönliche Freiheit unbedingt bewahrte, daß er im Erwerb von Vermögen, also auch im Betriebe des Gewerbes nicht beschränkt wurde, daß er selbst Israeliten als Sklaven kaufen konnte, daß er auf Unterstützung in demselben Maße ein Recht hatte, wie die Israeliten und Gerim untereinander, daß er endlich den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Israeliten völlig gleichstand. Sehen wir nun nach dem Ger. (Fortsetzung folgt.j Literarischer Wochenbericht. Bonn, 10. August. In der Zeitschrift der „Deutchen morgenländischen Gesellschaft" Bd. 23. Heft 1 u. 2. S. 134 ist eine Abhandlung des Prof. 0r. Oppert

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