Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1869)
- Date
- 1869-07-20
- Page
- Seite 582 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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582 Male öffentlich über die Einheit Gottes lim Gegensatz zur Dreieinigkeit) disputirt und Franz Davstd, der sich da besonders hervorthat, predigte, als er von der Disputation nach Klausenburg zurückkam, mit solchem Erfolge, daß ganz Klausenburg sich zum unitarischen (unus ----- Einer) Glauben bekannte, und dieser Anfangs sogar die „Klausenburger Konfession" hieß. Torila «Thorenburgj, Deos, Enyed, Maros-Bnsärhely, Karlsburg und andere Städte nahmen die unitarische Konfession an, der Name derselben war indeß damals noch nicht festgestellt, was auch daraus hervorgeht, daß unter den Theilnehmern der großen Disputation, welche im Jahre 1568 in Karlsburg stattfand, Franz David noch als Bischof der „Evangelischen" bezeichnet wird. Die erwähnte Disputation, während welcher übrigens die Bezeichnung „Unitarier"zum ersten Male aufkam, wurde im königlichen Schlosse Karlsburg gehalten und dauerte zehn volle Tage. Sie begann am 8. März um 5 Uhr Morgens, und es muß dabei sehr heiß hergegangen sein, denn der Fürst ließ die Disputation am zehnten Tage abbrechen und verbot den Theilnehmern bei Lebensstrafe, einander mit Hohn und Spott zu verfolgen. — Außer dieser Thatsache geht auch aus einer viel ernsteren hervor, daß die Prinzipien der unitarischen Konfession damals noch nicht festgestellt worden seien, und zwar aus dem tragischen Schicksal des ersten Bischofs der Unitarier, des bereits genannten Franz David. «Schluß folgt.) Anzeigen. Zum 1. October d. I. ist in hiesiger Gemeinde die Stelle eines Religionslehrers, welcher gleichzeitig die Funktion als -nn und zu versehen hat, zu besetzen, bei einem Einkommen von ca. 380 bis 400 Thlrn. Reflectanten belieben unter frankirter Einsendung ihrer Zeugnisse sich zu wenden an den Vorstand der israel. Gemeinde in Bützow (Mecklenburg). Ein Schochet und Vorbeter kann bei einem jährlichen Gehalte von 100 Thlrn., freier Wohnung, Mittag- und Abendtisch, sowie freies Heizungsmaterial und 50 bis 00 Thlr. Nebeneinkommen, bei unserer Gemeinde sofort oder spätestens bis zum 1. October d. I. eintreten. Reflectanten wollen sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse beim Unterzeichneten Vorsteher melden. Templin, den 6. Juli 1869. I. Kohn. Die Stelle eines Cantors und Schächters hierorts soll, wenn möglich schon vom 1. August a. e. neu besetzt werden. Musikalisch gebildete Bewerber, denen gute Zeugnisse zur Seite stehen, wollen diese in Abschrift an uns franco einsenden. Gehalt 400 Thaler, bei besonderer Qualification auch bis 500 Thaler. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu Oppeln. In der hiesigen Gemeinde ist die Stelle eines musikalisch gebilveten Cantors und geprüften Religionslehrers mit einem fixirten Gehalte von 400 Thlrn., vacant, und soll dieselbe vom 1. September er. bis spätestens 1. Januar 1870 besetzt werden. Bewerbungen sind schleunigst unter Beifügung von Zeugnissen, sowohl über die musikalische Befähigung als Cantor, als auch über die Befähigung als Religions- Lehrer abschriftlich portofrei einzusenden. Görlitz, den 24. Juni 1869. Der Shnagogen-Gemeinde-Vorstand. In der hiesigen Gemeinde wird für nächsten Januar oder auch früher, die Stelle eines Religious- und Elementarlehrers und des Kantors vacant. Fester Gehalt bei freier Wohnung und Beheizung 300 Thaler außer Privat-Unterricht rc. Bewerber haben sich über ihren religiösen Lebenswandel auszuweisen. Es werden diejenigen bevorzugt, welche hebräische Wissenschaften besitzen und convenirend definitive Anstellung wünschen. Anmeldungen erbittet der Unterzeichnete Vorsteher Moers, im Juli 1869. _Herzog Mareks. Amtliche Berichtigung. In Nr. 27. des „Israeliten" vom 7. Juli c. erlaubt sich ein Correspondent über unfern Rabbiner zu berichten, daß ihm die HN-nrt entzogen sei, und daß der Religionsunterricht durch ihm ganz zerfallen sein soll. Der Unterzeichnete Vorstand erklärt hiermit amtlich, daß unser hochgeschätzter allverehrter Rabbiner vr. Ungerleider die nsmn hier versteht, und daß für den Religionsunterricht genügend zu unserer 'Zufriedenheit gesorgt ist, indem seit dem Amtsantritte unseres Herrn Rabbiners, durch Gründung einer von der Königlichen Regierung genehmigten Religionsschule, jedes schulfähige Kind unserer Gemeinde diese Schule besuchen muß. Betreffende Corrspondenz in Nr. 27 des „Israeliten" ist also eine aus der Luft gegriffene Unwahrheit. Rawicz, 15. Juli 1869. Der Corporations-Borstand.