Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1869)
- Date
- 1869-07-20
- Page
- Seite 570 (sequence 2)
- Language
- German
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570 Mission betreffs dieses §. wie aller anderen, welche Veränderungen in den bestehenden Gebeten enthalten, ihre Vorschläge der nächsten Synodalversammlung vorzulegen habe. §.17 wurde in folgender Fassung einstimmig angenommen: „Der Einführung der Orgel und deren Spiel am Sabbath und an den Festtagen steht kein religiöses Bedenken entgegen." Ein Mitglied beantragte auch hinzuzufügen, daß es wünschenswerth sei, daß die Orgel auch am Sabbath und Festtagen von einem Glaubensgenossen gespielt werde. Landau bemerkte hierzu, daß er diese Ansicht theile, daß überhaupt das Verbot des Musizirens am Sabbath als ein unbegründetes zu beseitigen sei lallgemeine Zustimmung), daß aber diese Frage in die Ritualgesetze gehöre, also nicht an dieser Stelle zu behandeln sei. Man ging nun auf §. 2 zurück. Der erste Passus: „Die Haftaroth sind in der Landessprache zu verlesen," wird einstimmig angenommen, und durch Majorität hinzugefügt: „dieselben können auch aus den Chetubim gewählt werden." Die bei dieser Fassung fühlbare Lücke, daß nämlich statt der üblichen Haftaroth auch andere vorgetragen werden können, auszufüllen, wurde der redactionellen Revision überlassen. Zu §§. 3 u. 4, welche die einzelnen Gebetstücke betreffen,*) wurde beschlossen, sie diesmal von der Tagesordnung abzusetzen, und ihre Berathnng wie die vieler anderer Details der nächsten Synodalversammlung vorzubchalten. §. 7 wurde einstiuimig in folgender Fassung angenommen: „In diesen und anderen zu überarbeitenden und neuen und von der Commission der nächsten Synode vorzulegenden Gebetstücken sollen, wie dies bereits in manchen bisherigen Gebeten der Fall ist, ganz besonders zum Ausdruck gebracht werden: die religiöse Mission Israels, die providentielle Führung in der Geschichte Israels, die großen Principien des Judenthums, nämlich der fortschreitenden Entwickelung, der dereinstigen allgemeinen Herrschaft der Gotteserkenntniß, der Liebe *> Sie lauten im Commissionsentwurfe: 3. Der öffentliche Gottesdienst beginnt mit Borchu; ein Einleitnngsgebet in der Landessprache ist empfehlenswertst. (Ein Mitglied will noch eine Auswahl der bisherigen Morgengebete). 4. Von Borchu bis zu Ende der Thefilla in hebräischer Sprache. (Ein Mitglied will die Zwischenstücke zwischen Borchu und Schema, so wie zwischen diesem und der Thefilla in der Landessprache). des Rechts und des Friedens (mefsianische Zeit), der allgemeinen Nächstenliebe u. s. f." Man gelangte zu Titel U. „Am Morgen der drei Feste," und wurde hier §. 8 angenommen: „Wie am Sabbath, jedoch mit der Fest-Thefilla, dem Hallel (nach Bedürfniß der Gemeinde in hebräischer oder in der Landessprache), dem bestimmten Thorastücke, der besonderen Haftara und anderen, für das Fest bestimmten Liedern §. 9 in folgender Fassung: „Alle Piutim, sowohl für die Festtage, wie für die Sabbathe, sind in Wegfall zu bringen. An den Festtagen ist eine Festbetrachtung über die specielle Bedeutung des Festes einzuschieben. Geschem und Tal, sowie die Hoschana's sind zu überarbeiten." Für die Piutim sprach sich nur eine Stimine aus, und zwar für eine Auswahl aus den Piutim des portugiesischen Ritus. Titel III. „Am Morgen von Rosch haschana". §. 10 „Am Rosch haschana sollen in die Mussaff Thefilla einige besonders hochgehaltene Piut-Stücke in hebräischer und Betrachtungen in der Landessprache eingelegt werden, um die erhöhte Bestimmung dieser Feste für das Individuum zum Ausdruck zu bringen," wird angenommen. Titel IV. „Am Morgen von Jom Kippur." §. 11 wird mit einem Zusatze in folgender Fassung angenommen: „In jeden der vier Abschnitte des Gottesdienstes sollen eine Betrachtung in der Landessprache und Bußgebete in hebräischer oder in der Landessprache je nach der erforderlichen Zeit eingelegt werden. Die vielfachen Wiederholungen und Tautologien in den Gebeten am Jom Kippur sind zu beseitigen." Ebenso werden die §§. 12 u. 13 angenommen: 12. „Zwischen Schacharith und Mussaff oder zwischen Mussaf und Mincha soll die feierliche Hascorath Neschamoth (Seelengedächtniß) abgehalten werden. 13. Die Aboda ist beizubehalten, jedoch sind die Zwischenstücke zu überarbeiten und zu kürzen." Titel V. „Am Abend der Sabbathe und Festtage." §.14 wird wie §. 3 u. 4 von der Tagesordnung abgesetzt und der Cominission überwiesen*). §. 15 wurde, *) Er lautete im Commissionsentwurfe: „Für den Abendgottesdienst trägt ein Mitglied darauf an, daß er bestehe in: Lied und Psalm 92, 93 in der Landessprache, Borchu bis zum Schluß der Thefilla, Kiddusch u. Kaddisch in hebräischer Sprache, an den Festabenden mit einer Fest-- betrachtung. Ein anderes Mitglied stimmt hiermit überein, billigt aber auch, daß dem Sabbath je ein Kapitel des üblichen Lech» nerannena, das Lech dodi gekürzt,