Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 27 (6.7.1869)
- Date
- 1869-07-06
- Page
- Seite 546 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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546 schloffen, worin Thomas die Bedingungen stipulirte, unter denen er einem Bater die Zusammenkunft mit seinem Kinde ermöglichen wollte. Das englische Gesetz unterscheidet zwei Stadien in der Ausübung der väterlichen Autorität. Bis zum vollendeten sechzehnten Jahre ist ein Bater zur unmittelbaren Beaufsichtigung seines Kindes berechtigt und kann jede eigenwillige Entschließung desselben zu nichte machen. Bis zum einundzwanzigsten Jahre, dem Eintritt der Mündigkeit, bleibt der Bater der natürliche Vormund seines Kindes und ist als solcher berechtigt, es gegen die widerrechtliche Beeinflussung oder Freiheitsentziehung durch fremde Personen zu schirmen. Wenn aber ein Kind über sechzehn Jahre aus freiem Entschlüsse über seine Person und Zukunft verfügt, so darf solcher Entschluß zu Recht bestehen. Thomas, der inzwischen sich unterrichtet hatte, welchen Schutz das Gesetz seiner Seelensischerei gewährte, widerrief noch am 27. Mai seine Vorschläge wegen der Zusammenkunft; und als Esther's Vater ihn zwei Tage darauf aufsuchte, sagte er: „Sie müssen entweder zugeben, daß Ihre Tochter 18 Jahre alt ist oder durch ein Geburtszeugniß Nachweisen, daß sie noch nicht das sechzehnte Jahr erreicht." Der heilige Mann, welcher ausging Seelen zu werben, hatte die Schwachheit, durch solche sophistffche Unterscheidung sich vor den Gesetzen der Menschen sicher zu stellen. Am 3. Juni benachrichtigte er den Bater, daß Esther L. in einem Briefe an ihn die Zusammenkunft mit den Ihrigen abgelehnt habe. Während diese Unterhandlungen im Gange waren, empfing Herr L. einen Brief ohne Datum, angeblich von seiner Tochter geschrieben, worin sie angab, daß sie das Vaterhaus aus eignem Willen verlassen habe, räth, alle Rachsuchungen einzustellen, und behauptet zum Christenthum übergetreten zu sein. — „Dieser Brief, bemerkt Herr L., war nicht von meiner Tochter geschrieben. Gedankengang, Sprache, Stil, waren nicht ihre eigenen; er war von Anderen diktirt und unter Zwang abgefaßt. Diese Ansicht theilt auch der Richter Blackburn." Der betrübte Vater begab sich jetzt nach London, um juristischen Rath einzuholen; denn von der Menschlichkeit und dem Widersinn der Familie Thomas war nichts mehr zu erwarten. Er consultirte die Anwälte Sampson Samuel und Emanuel, von denen der Erstere, eine Zierde seines Standes, inzwischen gestorben ist. Diese Herren machten ihn auf die Schwierigkeit des Verfahrens und die Unwahrscheinlichkeit des Erfolgs aufmerksam. „Ich aber, fährt Herr L. fort, konnte nicht ruhen, mein Seelenfrieden und der meiner Frau war zerstört. Seit vielen Wochen hatte ich fast ganz meine Geschäfte vernachlässigt, und das Wiederfinden meiner armen Tochter war der alles Andere überwältigende Gedanke, der meinen Geist allein beschäftigte. Ich beschloß also, was auch der Erfolg sein möge, den Schutz des Gesetzes anzurufen." Am 9. Juli erschien sein Advokat, Herr Oppenheim, im Bureau des Richters Blackburn und forderte einen Hadoas eorxns-Befehl, kraft dessen das Ehepaar Th. gehalten sein sollte, Esther dem Gerichte vorzuführen, um bestimmen zu lassen, inwieweit sie freiwillig oder unter fremder Eingebung gehandelt habe. Der Richter erwiederte, daß über das ungebührliche Verfahren dieser Beiden, das er höchlich misbillige, kein Zweifel obwalte, bedauerte aber dennoch, sowie die Sachen ständen, den Befehl nicht ausfertigen zu können. — Darauf ersuchte Herr Oppenheim um eine einfache Vorladung gegen die Thomas, welche auch gewährt ward. Am 16. Juli, dem Termin der Vorladung, ließ Th. um einen Aufschub ansuchen, den aber der Richter verweigerte, so daß die Sache am 21. Juli wirklich zur Verhandlung kam. Hier gaben nun die Thomas in beschworenen Aussagen (afftdavits) an, daß sie das Mädchen am 23. März in ihrem Hause ausgenommen, daß sie dieselbe andern Tags nach einer Mädchenschule in Cardiff gebracht hätten, und daß sie nich wüßten, wo sie sich gegenwärtig befände. Diese Aussage ward ungenügend befunden, und — so will es die schleppende Umständlichkeit des englischen Civilrechts, von der dieser Prozeß einen kleinen Abriß liefert, — am 28. Juli fand die vertagte Verhandlung statt. — Herr Dodson, der Anwalt der Thomas, reichte ein Affidavit ein, wörtlich in den Ausdrücken abgefaßt, welche der Richter als die allein zulänglichen und zulässigen bezeichnet hatte. Demzufolge beschworen Thomas und seine Frau, daß sie weder wüßten, wo sich Esther L. befände, noch im Stande wären, dies irgendwie zu erfahren. Die Dehnbarkeit ihrer Gewissen verstattete also diesem heiligen Paar, gerade das zu beschwören, was zu ihrer Befreiung von der Klage nöthig war. Der Richter Blackburn sprach auch seine unverhohlene Verachtung gegen dieses Verfahren aus. „Es ist schwer zu sagen, waren seine Worte, daß man ihnen glaube; die Umstande sind gar zu verdächtig: es muß ihren Gewissen überlassen bleiben. Sowie ich hier sitze, habe ich keine Gerichtsbarkeit, um den Befehl auszufertigen; es wäre denn, das Mädchen wäre gegen ihren Willen zurückbehalten. Fragen Sie aber nach meiner Privatanstcht, und wäre ich Bice-Kanzler, so würde ich auf Grund solcher Thatsachen keinen Anstand nehmen, das Ehepaar Th. wegen Verachtung des Gerichts ins Gefängniß zu senden, da ich ihren Aussagen nicht glaube .... Der Geistliche, der ein solches Affidavit beschworen, hat sich vor einer höheren Macht zu verantworten." Zugleich riech er dem Vater, die entführte Tochter zu einem Mündel des Kanzleigerichts zu machen, welches durch Festsetzung der unbedeutenden Summe von £ 10 zu ihren Gunsten geschehen könne. Dies sei der einzige Weg um sich die Beaufsichtigung ihrer Person zu sichern.