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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-07-06 · Heft 27 (6.7.1869) · p. Seite 538

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 27 (6.7.1869)
Date
1869-07-06
Page
Seite 538 (sequence 14)
Language
German
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538 Votums haben die Mecklenburgischen Bevollmächtigten nach der Abstimmung nach der „Magd. Ztg." erklärt: „Durch die mecklenburgische Gesetzgebung sind den Juden alle der Bundesverfassung und dem Freizügigkeitsgesetze entsprechenden Rechte gewährt, und lediglich diejenigen publizistischen Rechte ausgenommen, welche geschäftlich und rechtlich durch das Bekenntniß der christlichen Religion bedingt sind und auf deren Bewahrung die christliche Bevölkerung einen wohlbegründeten Anspruch hat. Diese Rechte sind an und für sich nicht nothwendig in den Rechten des Grundeigenthums oder in einem Gewerbebetriebe enthalten, in Mecklenburg aberTheil der auf demBoden des Christenthums und der Geschichte erwachsenen Institutionen und mit einer gewissen Art des Grundeigenthums und mit den städtischen obrigkeitlichen Aemtern verbunden. Da nun die mecklenburgischen Regierungen die in den ersten Abstimmungen des Reichstages und bei Feststellung der Verfassung zur Anerkennung gelangten, auch im Berichte des Ausschusses angedeuteten Bedenken gegen Einführung solcher grundrechtlichen Bestimmungen theilen, überdies Art. 4 Nr. 1 der Verfassung dem Bunde zwar die Bestimmung zumeist, an welche Bedingung der Erwerb des Staatsbürgerrcchtes geknüpft werden dürfe, nicht aber wie in den einzelnen Landes¬ und Gemeindeverfassungen die Fähigkeit zur Theilnahme an der Landes- oder der Gemeindevertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter festzustellen sei, so ist der Bevollmächtigze nicht in der Lage, die Kompetenz des Bundes zur Regelung der in Frage stehenden bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte anzuerkennen." Die mecklenburgische Regierung scheint nach dieser Erklärung der Meinung zu sein, daß die Nichtaufnahme von sogenannten Grundrechten in die norddeutsche Bundesverfassung gleichbedeutend mit dem Beschlüsse sei, daß den norddeutschen Bundesangehörigen diejenigen Rechte auf die Dauer vorzuenthalten seien, welche die neueren Verfassungsurkunden vielfach als sogenannte Grundrechte ihren Staatsangehörigen garantiren. Dieses seltsame Mißverständniß darf ebenso den Anspruch der Neuheit für sich erheben, als die Behauptung, daß der Art. 4 der Bundesverfassung nicht die Bestimmung darüber erlaube, „wie in den einzelnen Landes- und Gemeindeverfassungen die Fähigkeit zur Theilnahme an der Landes- und Gemeindevertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter festzustellen sei." Dem gegenüber braucht blos erinnert zu werden, daß Art 4 ganz allgemein die Bestimmungen über das „Staatsbürgerrecht" der Kompetenz der Bundesgesetzgebung unterstellt hat. (Es scheint, daß dieses neue Bundesgesetz vorerst weiter keinen Erfolg haben wird, als daß wir von nun an, anstatt an die verschiedenen Abgeordnetenkammern und Landtage, an den Reichstag mit unfern Petitionen gehen müssen.) Breslau, im Juni. Bon hier schreibt man dem „Franks. I.": Bor einiger Zeit erweckte die Mittheilung, daß an hiesiger Universität Herr vr. Caro als Professor der slavischen Literatur angestellt worden, eine gewisse Befriedigung; man erblickte darin eine Bürgschaft, daß die Starrheit des Prinzips, wonach kein Jude im preußischen Staate zum ordentlichen Professor vorrücken könne, gebrochen sei. Nun aber erfährt man, daß dieser Anschein trügt. Herr Caro ist nämlich nicht zum ordentlichen, sondern zum Professor honorarius ernannt worden, also sein Judenthum bewirkt ihm eine Ehrenstellung, nur verhindert es ihn, „ordentlich" zu sein. Dann bezieht er sein Gehalt von dem auswärtigen Ministerium, und so ist das System Möhler vollkommen gerettet! Heidelberg, 25. Juni. Auch hier hat unter den verschiedenen Religionsgemeinden eine allgemeine Abstimmung über die Einführung konfessionsloser Schulen stattgefunden. Von den Protestanten stimmten 909 für, 8 gegen die konfessionslose Schule; von den Katholiken 492 für, 160 gegen; die Juden stimmten alle für die konfessionslose Schule. In der Stadt wurde dieses Ergebniß mit allgemeinem Jubel unter Fackelzügen, Musik u. s. w. gefeiert. Österreichischer Kaiserstaat. Wien, im Juni. Die Frage, ob ein, von einer jüdischen Mutter geborener, der rituellen Beschneidung aus anderen als b* >s physischen Gründen entzogener Knabe in das Berzeichniß der Gemeinde einzutragen sei, welche gegenwärttg vielfach venttlirt wird, hat den

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