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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-29 · Heft 26 (29.6.1869) · p. Seite 512

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 26 (29.6.1869)
Date
1869-06-29
Page
Seite 512 (sequence 8)
Language
German
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512 stationsfähigkeit der aufzubringenden Beträge zweifelst frei fest und er glaube bei der erlassenen Zahlungsaufforderung nur dasjenige gethan zu haben, wozu er dienstlich verpflichtet wäre. Wir glauben aber doch nicht, daß der Herr Landrath v. Neutomysl der authentische Interpret der Gesetze und der Verfassung ist Aus der Provinz Posen, im Juni (Privatmitth.) Es kommt nicht selten vor, daß Israeliten, besonders ärmere, die Ehe nur rituell, nicht aber, wie dies durch die Bestimmungen der §8 12 bis 14 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1846 vorgeschrieben ist, auch gerichtlich eingehen.*) Da eine solche Ehe keine bürgerliche Gültigkeit hat, und die aus derselben hervorgehenden Kinder gesetzlich als unehelich gelten, so erscheint cs erforderlich, daß die Korporationsbehörden auch derartig Zusammenlebende unter Hinweis auf die den Kindern aus jener Unterlassung erwachsenden nachtheiligen Folgen und auf das zu befürchtende Einschreiten der Polizeibehörde gegen diese Zustände, dahin einwirken, daß sie für die Vergangenheit und Zukunft den diesfälligcn gesetzlichen Erfordernissen genügen. Ebenso hat es sich herausgestellt, daß dem Gesetze vom 23. Juli 1847 zuwider öfters Todesfälle dem Gericht entweder gar nicht oder zu spät angezeigt werden. Auch hier sollten die Korporationsbehörden darauf hinwirken, daß dies von den nach dem gedachten Gesetze zur Anzeige Verpflichteten nicht ferner unterlassen werde, da bei solchen Fällen leicht die Strafbestimmung des §17 desselben Gesetzes zur Anwendung gebracht werden könne. — In Grätz wird das Kinderfest von den drei Confessionsschulen jährlich gemeinschaftlich auf eine höchst feierliche Weise begangen mit 350 Lanzen und 28 großen Fahnen. Beim Einzuge Abends ist großes Feuerwerk. — Der Proceß in Kempen über die Fürst'sche Bibel macht überall großes Aufsehen. Uns ist es höchst auffallend, daß Verklagte, die sich so ganz streng orthodox geriren, nach ihrer religiösen An- *) Die größte Schuld hiervon liegt an dem Gesetze selbst, welches ungleich den Vorschriften des Gesetzes in Frankreich und in der Rheinprovinz, nicht vorschreibt, daß die bürgerliche Trauung der kirchlichen vorangehe. Das preußische Gesetz wollte eben die jüdische Trauung ganz ignoriren. Die Red. schauung auf das Werk abonniren konnten, da ihnen bei der Durchsicht der ersten Lieferung auf den ersten Blick die bildliche Darstellung der Akeda, wo Abraham seinem Sohne das Schlachtmesser in die Brust stoßen wollend dargestellt wird, als Höchst antijüdisch erscheinen mußte. — Nach Maßgabe des 8 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden dürfen die gewählten Kultusbeamten in ihr Amt nicht eher eingeführt werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Nach 8 71 desselben Gesetzes dürfen ohne Genehmigung des Hrn. Ministers des Innern, an dessen Stelle in dieser Beziehung die Regierungen getreten sind, ausländische Juden weder als Rabbiner noch als Synagogenbeamte angenommen werden.*) Da in neuerer Zeit mehrfach wahrgenommen ist, daß Ausländer, insbesondere polnische Juden, ohne Genehmigung der Regierung als Kultusbeamte von Korporationen diesseitigen Bezirks angenommen sind, so hat die Regierung von Posen unterm 16. Mai c. die k. Landrathsämter beauftragt den Vorständen der jüdischen Gemeinden der betr. Kreise die Beachtung der vorerwähnten Bestimmungen bei Meidung der gesetzlichen Strafen beziehungsweise disciplinarischer Ahndung einzuschärfen, so wie darauf zu halten und durch die Polizeibehörden halten zu lassen, daß die Korporationsvorständc in dieser Beziehung ihren Verpflichtungen in Zukunft genau Nachkommen. Die k. Regierung bemerkt dabei, daß die Anstellung von Ausländern, insbesondere von polnischen Juden, als Kultusbeamte nur ausnahmsweise und in dringenden Fällen bei nachgewiesener Unbescholtenheit der Bewerber von ihr gestattet werden wird. — In Grätz sind unter den Katholiken (Polen) 0,33, unter den Evangelischen (Deutschen) 0,20 und unter den Juden 0,12 Arme. Von letzteren verweigern noch Viele die Annahme jeder öffentlichen Unterstützung, während bei den Christen noch mehrere solche beanspruchen. ..... r. *) Es versteht sich, daß Angehörige der Länder des norddeutschen Bundes nach dem Freizügigkeitsgesetze nicht mehr als Ausländer angesehen werden. Redaktion.

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