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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-22 · Heft 25 (22.6.1869) · p. Seite 490

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 25 (22.6.1869)
Date
1869-06-22
Page
Seite 490 (sequence 6)
Language
German
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490 auf die Familie Aaron's beschränkt sein würde. Wenn schon aus diesem Grunde die Ehebeschränkungen der Kohanim einen zweifelhaften Charakter haben, da sie lediglich in ihrer wirklichen Priesterfunktion ihren Grund hatten, so kommt hinzu, daß die thalmudische Interpretation auf diesem Gebiete sich zu einer Strenge verschärft hat, welche in der wirklichen Bedeutung der Bibelworte nicht begründet ist, und weit darüber hinausgeht. Sehr häufige Fälle in der Praxis machen diese Harten zu einem bedeutenden Zwang. Eine Reform ist auch hier bedürftig, denn nicht wenige Individuen haben sich sakrisch darüber hinweggesetzt. Jndeß können wir hier in diese Erörterungen nicht eingehen, weil sie Gegenstände berühren, die in der öffentlichen Presse zu besprechen der Schamhaftigkeit wegen nicht angemessen ist. Gericht der Commission über die Anträge NitualgegenMnde betreffend. (Kahn, Wiener, Adler.) Die Mitglieder der Commission haben zwar den Auftrag, über die Anträge betreffend die Ritualgesetze zu berichten, von der Rabbinerversammlung in Cassel übernommen, und ihr Mitglied vr. Wiener hat auch sehr speziell über die Speisegesetze sich verbreitet. Sie sind jedoch zu der Ueberzeugung gelangt, daß es noch nicht an der Zeit sei, über die speziellen Anträge sich auszusprechen, bevor von Seiten der Synodalversammlung die generelle Frage beantwortet ist, ob überhaupt auf diesen Gegenstand eingegangen werden soll. Es ist nämlich ein großer Unterschied, wenn es um Reformen sich handelt, zwischen den liturgischen und rituellen Fragen. Bei der Liturgie wird über die Frage der Zulässigkeit schon lange wissenschaftlich verhandelt und kann letztere als entschieden bejahend betrachtet werden und zwar nicht blos theoretisch, sondern auch praktisch nabiV. Die größten und meisten Gemeinden Deutschlands und beinahe darf man sagen in Europa und Amerika haben factisch die Zulässigkeit anerkannt. Man kann demnach ohne Bedenken ins Specielle eingehen. Anders aber verhält es sich mit den rituellen Bestimmungen der Sabbath-, Speise- und anderer Gesetze. Noch ist nichts über die Zulässigkeit entschieden. Das nw?: ging hier dem vnm zwar auch voraus, aber nur von Einzelnen. Das Prinzip der Zulässigkeit ist noch immer in der Schwebe. Nur wenn die Letztere von der Synode anerkannt wird, ist es statthaft und möglich in das Specielle einzugehen, Anträge zu stellen oder über solche zu referiren. Die Unterzeichneten Mitglieder der Commission haben demgemäß zu dem Anträge sich vereinigt: die Synodalversammlung wolle erklären, daß Abänderungen in den Ritualbestimmungen zulässig seien, und eine Commission wählen, welche, sei es der gegenwärtigen oder einer späteren, specielle Vorschläge mache. Zur Begründung dieser Zulässigkeit, die wir uns bei der Besprechung Vorbehalten, wollen wir nun Folgendes der Erwägung anheim geben: 1) Eine Vergleichung des Schulchan Aruch mit der Bibel, ja selbst noch mit dem Thalmud, liefert den unumstößlichen Beweis, daß eine ganze Menge ritueller Vorschriften erst später und im Laufe der Zeit in den verschiedensten Ländern und von den verschiedensten Behörden eingeführt wurden, also thatsächlich daß das Ritualgesetz die verschiedenartigsten Abänderungen erfahren habe. 2) Wenn man bedenkt, daß die Ritualgesetze nicht Selbstzweck, sondern blos mittelbar zur Förderung des religiösen Lebens oder aus Gesundheitsrücksichten (Zusatz von Kahn) gegeben wurden, daß Viele derselben unter eigenthümlichen Verhältnissen und nur in Folge derselben gegeben wurden, so wird man sich nicht verhehlen können, daß Umstände denkbar sind, welche deren Aushebung nicht blos als zulässig, sondern als nothwendig erscheinen lassen. Ein Gesetz, das zur Erreichung eines Zweckes gegeben wurde, dann auch noch als bestehend aufrecht erhalten, obgleich das Entgegengesetzte bewirkt wird, weil es besteht, widerspricht der Logik aller Vernunft und ist mit den Grundsätzen des Judenthums entschieden unvereinbar. Unbestritten wird von allen Autoritäten, vom Tal- und von den Casuisten die Zulässigkeit mit klaren Worten ausgesprochen, als z. B. ■pVia-1 “lnitrt an on mn pmb -nnyb, oder wenn sich ergibt, daß die Bestimmung nicht allgemein verbreitet, oder bua aer a?wn wenn der Grund nicht mehr vorhanden und viele andere Fälle. Mit klaren Worten wird im Thalmud

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