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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-22 · Heft 25 (22.6.1869) · p. Seite 489

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 25 (22.6.1869)
Date
1869-06-22
Page
Seite 489 (sequence 5)
Language
German
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489 Ehe nahm auch die christliche Kirche an, eignete sich das ganze Ehegebiet als allein kirchliches an, und behauptet dies noch heute dem Staate gegenüber. Minder streng verstand dies die protestantische Kirche, und hier war es, wo die Rechte der Kirche und des Staates in eherechtlichen Sacher; eine gewisse Sonderung erfuhren, und zwar so, daß der Staat die Trauung der Kirche völlig überließ, jedoch gewisse legale Formen vorschrieb und die Geistlichen für deren Beobachtung verantwortlich machte, also in dieser Beziehung als seine Beamten ansah, die Scheidung aber als seine eigne Domäne betrachtete und behandelte. Auch hierbei blieb es nicht, sondern in den meisten modernen Staaten wurde die Schließung der Ehe einem Civilakte unterzogen, und dem freien Willen des Ehepaares überlassen, die religiöse Trauung an sich verüben zu lassen. Der Staat knüpfte die Pflichten und Rechte der Ehe an den Civilact. Aber gerade indem der Staat den bürgerlichen Charakter der Ehe seinerseits vorzugsweise hervorhob, mußte auch der sittlichreligiöse Charakter der Ehe an Intensivität gewinnen, und die religiöse Trauung um so mehr Bedürfnis sein, jemehr die bürgerlichen Rechtsfolgen von ihr getrennt wurden. Niemand kann der menschlichen Ehe lediglich einen bürgerlichen oder lediglich einen religiösen Inhalt zuschreiben, vielmehr ist beides neben einander vorhanden, das eine ohne das andere ist in der Ehe ungenügend. Der Staat legt dem Ehepaare gewisse Pflichten auf; aber diese reichen lange nicht aus, um die heiligen Zwecke der Ehe zu erfüllen, vielmehr entspringt dieses höhere Maß von Pflichten aus der sittlich-religiösen Quelle. Hat also der Staat der jüdischen Ehe, ihrer Schließung und Trennung den bürgerrechtlichen Inhalt genommen, so ist sie umsomehr in ihrem sittlich-religiösen Charakter bestehen geblieben, als in ihr seit uralter Zeit das bürgerrechtliche und das sittlich-religiöse Moment identisch waren. So unumgänglich daher für die jüdische Ehe die religiöse Schließung ist, ebenso die religiöse Scheidung. Die katholiscbe Kirche verbietet nach dem kanonischen Rechte die Scheidung, sie kennt nur eine Trennung des Ehemannes und der Ehefrau. Das mosaische Gesetz gestattet die Scheidung und die Wiederverheirathung der Geschiedenen, und verlangt zuvor einen bestimmten Act. Auf diesem Grunde muß der religiöse Scheidungsact aufrechterhalten bleiben, und die protestantische Kirche in ihrer Unbestimmtheit und Jnconsequenz kann uns keinen Maßslab dafür geben. Allein nicht zu verkennen ist es, daß viele Bestimmungen und Formen des jüdischen Eherechtes über die Scheidung veraltet sind und den gegenwärtigen Lebensverhältnissen in mannigfacher Weise so widersprechen, daß daraus die größten Hindernisse entstehen, welche dem Geiste des mosaischen Gesetzes entgegengesetzt sind. Das letztere hat auch hierin nur in einigen großen Strichen sein Princip hingestellt, dem flüssigen-Leben überlassend, diese Grenzlinie nach seinem Bedürfnisse und Wechsel auszufüllen. Die thalmudische Zeit hat dies nun auch hinreichend gethan, und eine minutiöse Interpretation des Schriftwortes angewendet, welche bei unbefangener Prüfung den begründetsten Widerspruch Hervorrufen muß. In der That können die zehn Vorschriften, welche der Thalmud ls. Maimon, Gerusch. xerok I.) aus 5 Mos. 25, 1 zieht, vielfach bestritten werden. Auch hat der Thalmud und die spätere Zeit selbst einzelne dieser von ihm ausgestellten Vorschriften reformirt, z. B. schon die erste, daß die Scheidung mit dem Willen des Mannas geschehe, wogegen er selbst viele Dinge festftellt, wegen deren der Mann zur Scheidung gezwungen werden könne lKethub. 77, 1. Arachin 21,1. 2.) Bekanntlich hat R. Gerschon den Bann darüber ausgesprochen, daß Jemand vom seiner Frau wider ihren Willen sich scheide, was unstreitig eine Reform des thalmudischen Rechtes ist. Die Bestimmungen, wann eine Todeserklärung rechtsgültig fei, ferner über die Ausfertigung des Scheidebriefes, dessen Uebergabe an die Frau, sind nach unfern gegenwärtigen Begriffen und Einrichtungen in vielfacher Hinsicht nicht mehr haltbar, und dabei so ganz äußerlich formaler Natur, daß ihre Reform sicherlich die berechtigtste ist.— 3) Die für die Kohanim bestehenden Eheverbote. Schon nach Maimonides (Jssure bia 20, 1) steht es fest, daß in Folge der vielfachen Verwirrungen, welche seit achtzehn Jahrhunderten über Israel gekommen, die heutigen Kohanim nur einen zweifelhaften Anspruch auf unverfälschte, priesterliche Abstammung haben. Ebenso leitet Maimonides (das. 10, 10) aus 3 Mos. 21, 1. die Unverbindlichkeit der Ehebeschräukungen für die Kohanim ab, wenn sie (in Folge ihrer Geburt) außer Stande sind zu fungiren. Derselbe Grund kann aber auch ungezwungen auf Priester angewendet werden, die überhaupt außer Stande sind als Priester zu fungiren, und diese Function hat seit der Zerstörung des Tempels aufgehört, während nach Jesaias 66, 21 in der messianischen Zeit die Priesterfunction nicht wehr

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