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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-22 · Heft 25 (22.6.1869) · p. Seite 488

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 25 (22.6.1869)
Date
1869-06-22
Page
Seite 488 (sequence 4)
Language
German
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488 „wenn die Brüder nicht beisammen wohnen," ja im Falle großer Entfernungen große Kosten, Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten, welche die Wiederverheirathung der Wittwe sehr behindern, ja nicht selten unmöglich machen. In unserer Zeit, wo die Auswanderung nach fernen Welttheilen nicht so überaus ungewöhnlich ist, fällt dies schwer ins Gewicht. Ebenso aber benutzt der böse Wille der Brüder diese Gelegenheit zu Gelderpressungen, indem sie nur gegen Zahlung bedeutender Summen die Ceremvnie an sich vollziehen lassen wollen. Man suchte sich hiergegen bekanntlich durch den nuw zu schützen, in welchem vor der Verheirathung die Brüder geloben, wenn es nöthig, die Chaliza ohne Zahlung eines Lohnes an sich vollziehen zu lassen. Allein in neuerer Zeit sind Fälle vorgekommen, wo die Schwäger trotzdem ein solches Verlangen stellten, und deßhalb angestrengte Proceffe führten zu keinem Resultat, weil jene die Cereinonie für einen religiösen Akt erklärten, dem ihre jetzige Ueberzeugung widerspräche und zu welchem sie das bürgerliche Gesetz nicht zwingen könnte. So sehr dies erbärmliche Winkelzüge sind, so ist es doch jedenfalls eine Entweihung und Erniedrigung der Religion, wenn sie die Handhabe zu solchen Vorgängen bieten sollte. Aber außerdem nun die Form dieser Ceremvnie — die zwar in alten Zeiten ihre Berechtigung gehabt, unfern gegenwärtigen Sitten und unserm Bewußtsein dermaßen widerspricht, daß sie für die betheiligten Personen höchst widerwärtig sind, und die Religion, die solches verlange, in ihren und Aller Augen tief herabsetzt. Das Bedürfniß der Reform stellt sich hieraus als unabweisbar dar. 2) Der Get. Die Ehe war ursprünglich ihrer Natur nach lediglich Familienangelegenheit und als solche waren Schließung und Trennung derselben Sache der Familie. Alles was diese betraf, enthielt daher die Sitte. Allmälig aber mußte auch die Gesellschaft, mußte der Staat seine Aufmerksamkeit auf sie richten und die Selbstständigkeit der Familie darin beschränken, weil die Leidenschaft nicht selten der Sitte Hohn sprach, und die Familie als das wesentliche Element der Gesellschaft angesehen zu werden begann. Das mosaische Gesetz stellte Ehegesetze auf und belegte deren Verletzung mit Strafen. Es mußte demnach den Beginn der Ehe, sei es Verlöbniß des Brautpaares, sei es Schließung der Ehe, ebenso wie das Aufhören der Ehe, wenn das Ehepar sich trennte, genau im Auge haben, weil die Beurtheilung und Bestrafung etwaiger ehelicher Vergehungen hiervon abhäugen mußten. Für diesen Beginn fand das Gesetz die bestimmte Sitte vor, begnügte sich mit ihr, und gab deßhalb keine Vorschriften für die Trauungsform. Hinsichtlich der Scheidung aber war die Sitte lax und wahrscheinlich ohne alle Formalität und deßhalb setzte das mosaische Gesetz (5 Mos. 24, l ff.) eine Scheidungsform fest, nämlich das Schreiben eines Scheidebriefes und dessen Uebergabe an die Frau. Hiermit war die Scheidung konstatirt und die Frau hatte ein vollgültiges Dokument darüber, um sich anderweitig wieder verheirathen zu können — der Mann selbst hatte ein solches Dokument zur Zeit der Polygamie nicht nöthig. In der weiteren Entwicklung mußte sich aber noch ein anderes Moment hinzugesellen, nämlich die Bermögensverhältniffe zwischen Mann und Frau, für welche in mannigfaltigen Lebensereignissen Konflikte hervortreten konnten, welche weder die Sitte noch die Familie, sondern nur das staatliche Gesetz zu lösen und deren Entscheidung zur Ausführung zu bringen vermochte. Auf diese Weise gewann die Ehe einen doppelten Charakter, einen sittlichen und einen bürgerlichen, und da in der Religion Israels alles sittliche und bürgerliche zugleich religiös war, den Charakter des religiösen hatte, auf die Religion zurückgeführt wurde und in ihr wurzelte, war der Charakter der jüdischen Ehe in allen ihren Acten vorzugsweise religiös. Die Eheschließung erhielt deßhalb mit der Zeit eine religiöse Form, besonders enthalten in der Verlobungsformel: 'i3i nia-ip:: n« ">nn *), der sich Benediktionen und Kiddusch anschlossen. Diesen Charakter der jüdischen *) Vor einigen Jahrzehnten versuchte man dieser Formel den religiösen Charakter abzusprechen, indem man dem Worte wnp nur die Bedeutung von bestimmen, zurüsten ertheilte. Es ist dies ein Jrrthum, das Wort bedeutet an sich: frisch, neu, jung, glänzend, blank und gewöhnlich: heilig, geweiht sein, und nur im weiteren Sprachgebrauche schwächte es sich dann und wann zu gerüstet sein, bestimmt sein ab. Das Piel heißt daher „heiligen, weihen," und das Pual „geheiligt, geweiht werden." Vgl. die Lexica von Fürst und Levy. Wo in der Schrift vorkommt hat, es diese Bedeutung <Jes. 13, 3. Ezechiel 48, 11. Esra 3, 5. 2 Chron. 26, 18. 31, 6.) Ebenso im Thalmud, wie zahllose Stellen erweisen. Wenn das Wort im technischen Gebrauche sich zu „verloben, zur Frau bestimmen" dilatirte, wie es in der Gemara vom Vater betreffs seiner Tochter gebraucht wird, geschieht es doch immer im Sinne der Eheheiligung, weit entfernt von unserm deutschen Sprachgebrauch „zum Weibe bestimmen," was noch weit von der wirklichen Verlobung entfernt ist.

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