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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-22 · Heft 25 (22.6.1869) · p. Seite 487

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 25 (22.6.1869)
Date
1869-06-22
Page
Seite 487 (sequence 3)
Language
German
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48t sie sind vielmehr völlig der Geschichte und dem in ihr waltenden Gesetze entnominen und rein praktischer Art, wie sich die Dinge in der Entwickelung von selbst machen. Es kömmt nur darauf an, daß die Elemente gesund seien. Jede Frucht reift langsam, und dann ist sie aber auch kräftig und reicht für lange aus. Gehen wir daher frisch ans Werk, und der Segen Gottes wird mit uns sein! Reber die Reform des jüdischen Chegefehes. ii. Unter den Institutionen des jüdischen Eherechs, die einer Reform bedürfen, heben wir hervor: 1) Die Chaliza. Stellen wir einfach die Lage der Sache dar. In der vorinosaischen Zeit war es eine unbedingte Sitte, daß die Wittwe eines kinderlos verstorbenen Mannes von dem Bruder derselben geheirathet werde und der Erstgeborne dem verstorbenen Manne gehören, besten Erbtheil erhalten solle. Es war dies das Recht der Wittwe, dessen Erfüllung sie fordern konnte. Dieselbe Sitte fand auch bei den Indern und den später» Eghptern und bei den Persern, und findet noch jetzt bei den Tschcrkesten, Tartaren, Afghanen, u. A. statt. Das mosaische Gesetz hob diese Zwangspflicht auf, aus der die widerwärtigsten Verhältnisse entspringen konnten, indem es die Erfüllung in die Willkühr ves Bruders setzte, konservirte die Sitte aber andererseits, trotzdem es die Ehelichung der Frau des Bruders überhaupt verbot, indem es im gedachten Falle dem Schwager die Ehelichung der Schwägerin nicht blos gestattete, sondern die Weigerung mit einer Ceremonie begleiten ließ, welche eine Beschimpfung enthielt, und diese Beschimpfang durch eine dauernde Bezeichnung belegte. Diese Ceremonie, welche darin besteht, daß die Frau vor dem Schwager ausspeit und ihm den Schuh vom Fuße abzieht, wird deßwegen Chaliza, und das Haus des Schwagers wurde alsdann „das Haus des Baarfüßers" genannt. Diese Ceremonie, selbstverständlich bis ins Detail ausgearbeitet, hat sich bis jetzt erhalten, und darf eine Wiederverheirathung der Witte nicht vor sich gehen, bevor nicht dieser Akt vollzogen worden. Ueber den Zweck dieser Sitte läßt sich Mehrfaches sagen. Daß sie wohlbegründet gewesen, erweist sich durch die große Verbreitung derselben, sowie daß sie eben in der mosaischen Gesetzgebung aufrecht erhalten blieb. Man hat nun gewöhnlich den Grund der Sitte darin gefunden, daß der Name des Verstorbenen nicht erlösche und sein Erbtheil gesondert bleibe. Das erstere spricht auch die Schrift aus, des letzteren erwähnt sie nicht. Allein wir möchten auf einen andern Grund Hinweisen, der bis jetzt übersehen worden. Die kinderlose Wittwe, da sie kein Erbrecht besaß, mußte in ihr elterliches Haus zurückkehren, und war somit aus ihren bisherigen Verhältnissen in die Abhängigkeit von Eltern oder gar von Brüdern für ihr übriges Leben verwiesen, da sich wohl nur in seltenen Fällen eine Wiederverheirathung ereignete. Dies sollte der Wittwe erspart bleiben. Die ganze Ceremonie, wie sie im Schriftworte vorgeschrieben worden ist, hat ihren Schwerpunkt hierin. Ein anderer Beweis hierfür scheint uns in den ersten Worten der Schriftstelle zu liegen a'tiN issr ■o vrrp „wenn Brüder beisammen wohnen," was zu sagen scheint, daß, wenn Brüder weit von einander entfernt wohnen, das ganze Gesetz keine Anwendung findet. Die weite Ferne nämlich brächte so verschiedene Verhältnisse und eine solche Entfernung zwischen den Personen, daß die Wittwe in keine bessre Lage käme als im väterlichen Hause. Bekanntlich deutet der Thalmud (Jebam. 17, 2.) diese Worte: „Wenn Brüder beisammen lebten," so daß ein nach dem Tode des Mannes geborener Bruder die Verpflichtung nicht hätte. — Wie dem aber auch sei, die Lebensverhältnisse haben sich völlig verändert und die Sitte ist so aus allem Bewußtsein geschwunden, daß das Gesetz jeden Boden verloren hat. Nun ist in allen Ländern, wo die Monogamie Gesetz ist, in den meisten Fällen die Ehelichung der Wittwe seitens des Schwagers unmöglich, in vielen Ländern die Schwagerehe überhaupt durch das Landesgesetz verboten, und somit hat jene Cereinonie allen Sinn verloren, denn der Schwager kann die Wittwe nicht heirathen, und soll doch, weil er sie nicht heirathet, einer Ceremonie unterzogen werden, die ausdrücklich ihm zur Beschimpfung gereichen soll. Und doch sagt der Thalmud selbst (Jebam. 3, 1.): „Wer nicht die Schwägerin heirathen darf, braucht auch die Chaliza nicht vornehmen zu lasten." Abgesehen von dieser Erörterung führt die Chaliza folgende Uebelstände mit sich. An sich bereitet sie 25*

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