Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 24 (15.6.1869)
- Date
- 1869-06-15
- Page
- Seite 471 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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471 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 30. Mai. Die Petitions-Commission des Reichstages stellte gestern vor der Plenarsitzung mehrere Berichte fest und beschäftigte sich dann mit der Petition des Rabbiners Di-. Rahmer in Magdeburg wegen Aufhebung der besonderen Normen des Fahneneides fiir die Soldaten jüdischen Glaubens. Diese besonderen Normen in den Eiden sind in einer Cabinetsordre vom 30. Oktober 1819 vorgeschrieben und finden sich noch in den Eidesformularien. Die Petenten hatten sich bereits an das Abgeordnetenhaus gewendet, waren dort aber zurückgewiesen worden, weil Militär-Angelegenheiten vor den Reichstag gehören. Heute wurde die Petition für erledigt erklärt, nachdem der Bnndeskommissär, Geh. Rath v. Puttkammer, die Erklärung abgegeben, daß der Kriegs-Minister am 22. Mai die Ordre an alle General-Commandos erlassen hat, wonach in Folge der Publication des preußischen Gesetzes vom 15. März 1868, den Judeneid betreffend, die besonderen Formalien bei der Eidesablegung von Soldaten jüdischen Glaubens vollständig beseitigt sind. Berlin, 2. Juni. In der heutigen Sitzung des Reichstages erfolgte erste und zweite Berathung über den Antrag der Abgg. Wiggers (Berlin) und Genossen, welcher lautet, der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine verfassungsmäßige Zustimmung zu geben: Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an derGemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. Urkundlich u. s. w." Graf Bassewitz: Drei Gründe bewegen mich, gegen den Antrag zu sprechen. Erstens geht der Antrag über die Competenz hinaus, indem er in die Gemeinde- und Landesverfassungen der einzelnen Staaten eingreifen will. Zweitens halte ich jeden Bundesstaat für berechtigt, den Begriff eines christlichen Staates fcstzuhalten. Drittens haben wir bereits erfahren, daß über diese Angelegenheit Verhandlungen im Bundesrathe Statt finden und wir haben keine Veranlassung, durch Annahme eines bestimmten Gesetzentwurfes einen Druck zu üben. Bundescommissär v. Puttkammer: Ich will nur constatiren, daß der Ausschuß der vom Bundesrathe ernannten Justizcommission sich im Wesentlichen für dasselbe Prinzip, welches der Antrag verfolgt, ausgesprochen hat. (Hört! hört!) Der Bundesrath ist aber noch nicht in der Lage gewesen, einen Beschluß zu fassen. Windthor st (Meppen): Nach Einsicht der Verhandlungen vom 19. März 1867 im Reichstage habe ich gegen die Form des Antrages Bedenken und werde deßhalb nicht für denselben stimmen. In der Sache bin ich vollkommen mit dem Herrn Antragsteller einverstanden. Wiggers (Berlin): Ich habe meinen Antrag erst gegen Ende der Session eingebracht, weil ich es für das Zweckmäßigste hielt, daß ein derartiger Vorschlag — wie uns ja in Aussicht gestellt war — vom Bundesrathe ungehörige Concurrenz oder Opposition machen würde, sondern wollte nur Vorarbeiten um die Sache nicht bis zur nächsten Session verschleppen zu lassen. Die Competenzfrage ist früher bereits zur Genüge erörtert worden. Ich ersuche das Haus meinen Antrag in Uebereinstimmuug mit seinen früheren Beschlüssen annehmen zu wollen. Der Antrag wird mit großer Majorität angenommen. Aus der Provinz Posen, im Juni. (Privatmitth.) Aus Konin wird berichtet: Die jüdische Bevölkerung Polens ist nicht nur höher besteuert als die christliche, sondern es herrscht auch eine so große Verschiedenheit in den Abgaben, daß beinahe jede Stadt eine andere Besteuerungsnorm für ihre mosaischen Einwohner hat und dabei häufig Willkür und Bedrückung ihr Wesen ungestört treiben. Daß die Communallasten, welche den Einwohnern eines Ortes je nach dem größeren