Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 24 (15.6.1869)
- Date
- 1869-06-15
- Page
- Seite 468 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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468 geben einer eherechtlichen Gesetzesbestimmung nicht veranlassen dürfen; wohl aber müssen sie umsomehr aufmerksam machen, da, wo die Geschichte und die gänzliche Umwandlung der religiös-sittlichen Anschauung eine Reform berechtigt und unumgänglich machen, eine solche anzustreben und eintreten zu lassen. Indem wir uns heute mit diesen allgemeinen Bemerkungen begnügen, wollen wir jetzt nur noch diejenigen Partien des jüdischen Ehegesetzes bezeichnen, welche einer Reform am meisten bedürfen und sie am ehesten zulassen, hierbei aber auf ein Schriftchen aufmerksam machen, welches die Specialfragen sehr gründlich behandelt, und nicht die Berücksichtigung gefunden hat, die es verdient, nämlich: „Vorschläge zu einer Reform der jüdischen Ehegesetze, von Dr. Herzfeld, Braunschweigischem Landrabbiner. Braunschweig, Verlag von G. C. E. Meyer sev. 1846." (Schluß folgt.) Zvr Zyntidalvcrsammlung XIX. Viele Gemeinden senden uns die Namen der Herren ein, welche sie als ihre Vertreter Zur Synode gewählt haben; ebenso melden sich Viele einzelne Rabbinen und Gelehrte an. Da später die wirkliche Präsenz iste der Synode veröffentlicht werden wird, brauchen wir hier die einzelnen Anmeldungen nicht abdrucken zu lassen. Anträge auf dem Eherechtlichen Gebiete. Bei der Rabbiner-Versammlung zu Kassel halten die Herren Geiger, Goldschmidt, Wiener und Rothschild specielle Anträge gestellt, welche Get, Chaliza, die Verehelichung der Kohanim, die Trauungen während der Sephira und der drei Wochen betrafen. Die Versammlung wählte deshalb auf Antrag Aub's eine Commission, welche diese Anträge für die Synode bearbeiten sollte. Es wurden in diese die Herren Friedmann, Aub und Geiger gewählt. Diese Commission ist aber zu keinem Resultate gekommen, da ein Mitglied derselben sich nicht weiter daran betheiligte. Indem wir daher nicht ermächtigt sind, jene Anträge, die bei der Rabbiner-Versammlung gestellt worden, auch als solche anzusehen, welche an die Synodalversammlung gerichtet wären, verweisen wir einfach auf deren Abdruck in Nr. 37 dieser Zeitung vor. I. S. 733. Es sind uns aber statt der Commissionsarbeit folgende Anträge zum Abdruck übersandt worden, die nun selbstverständlich als Anträge einzelner Mitglieder der Versammlung anzusehen sind. a. Anträge von Aub. I. Der vielseitig ausgesprochene Wunsch, es möge bei dem Trauungsacte auch die Braut dem Bräutigam einen Ring reichen und an den Finger stecken, ist gesetzlich nicht abzuweisen, ja zu empfehlen. Ich schlage daher vor: daß bei der Trauung zuerst der Bräutigam der Braut den Ring mit den üblichen Worten: "irr 'idt 'Tip?:; reicht, sodann die Braut dem Bräutigam mit den Worten: "b vrm *H*nb "28. II. Wie bei Gericht in unsrer Zeit Niemand wegen des Nichtbeobachtens eines Ritualgesetzes als Zeuge beanstandet werden darf, so sollen auch bei Trauungen und Ehescheidungen solche Männer als Zeugen zulässig sein. III. Das Uebersenden eines Scheidebriefes durch die Post, um denselben dem Bevollmächtigten zur Uebergabe einzuhändigen, kann gesetzlich nicht beanstandet werden. IV. Sobald ein ordentliches Gericht bei einem Todesfälle die Identität der Person anerkannt ausgesprochen oder Jemanden für verschollen erklärt hat, soll auch für Ritualfälle dieser gesetzliche Ausspruch Sanktion haben. V. Die Form der Chaliza erregt in unserer Zeit gerechten Anstoß, weshalb sie eine wesentliche Umgestaltung erheischt. * b. Antrag von Dr. Adler. Es wird beantragt, daß den Rabbinen empfohlen werde, statt der Ausstellung eines n£"bn von Seiten der Brüder des Bräutigams Chaliza geben zu wollen, von Seiten des Brautpaares die Unterzeichnung einer Urkunde zu verlangen, daß sie für den bekannten Fall auf die Rechtswohlthat des man im Voraus Verzicht leisten, etwa auch von den Brüdern, daß sie keinen Anspruch machen werden, und auch ohne Chaliza die