Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 24 (15.6.1869)
- Date
- 1869-06-15
- Page
- Seite 466 (sequence 2)
- Language
- German
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466 die Reform ebenso sehr historisch, wie religiös-sittlich berechtigt ist. Das mosaische Eherecht kann schon als eine Reform der vorhandenen Sitten betrachtet werden, denn einerseits hat es solche geradezu aufgehoben, wie die Ehelichung zweier Schwestern nebeneinander, andrerseits die Unbedingtheit der Sitte durch die Möglichkeit der Umgehung abgeschwächt wie die Leviratsehe durch Chaliza. Sicherlich hat es beides in vielfachen Punkten gethan, während uns aus der vormosaischen Zeit gerade die beiden erwähnten Fälle factisch entgegentreten. So wird es auch umgekehrt, was die Sitte schwankend gelassen, zu einer festen Gesetzesnorm umgewandelt haben, wie z. B. die Fassung der Bestimmung über das doppelte Erbtheil des erstgeborenen Sohnes dies zu erweisen scheint, schon an und für sich, dann aber auch durch den Hinblick auf die Hintenansetzung Rubens durch Joseph. Aber das mosaische Eherecht selbst ist nur in großen Zügen hingezeichnet, wie dies ja auch mit anderen Rechtspartien in der mosaischen Gesetzgebung der Fall ist, z. B. mit dem Verfaffungsrecht des Volkes Israel — eben um der Entwicklung der Sitte und der Gesetzgebung innerhalb großer dauernder Schranken einen freien Spielraum zu lassen. So kann Niemand verkennen, wer die ersten Seiten der h. Schrift liest, daß dieser zufolge die Monogamie als der innerste Grundzug der menschlichen Ehe angesehen wird. Die Erzählung 1. Mos. 2, 18. bis 24. mit den darin ausgesprochenen Sentenzen läßt keinen Zweifel hierüber zu. Dennoch gestattete das Gesetz die Polygamie. Das thalmudische Eherecht giebt sich nun zwar an sich als Interpretation und Ausdeutung des Schriftgesetzes an, aber enthält gerade dadurch eine Menge Reformen nach den Bedürfnisten der so sehr umgestalteten Sitten der Zeit. Jede Interpretation einer gegebenen Gesetzesstelle ist einerseits entweder eine Ausdehnung oder eine Zusammenziehung, und darin liegt die Möglichkeit einer Umgestaltung, ohne das im Gesetze Gegebene zu sehr anzutasten; jede Ausdeutung enthält Folgerungen, die sich aber allzuoft nur an einen vorausgesetzten Sinn des Schriftwortes anknüpfen. Eine nothwendige Folge hiervon ist, daß sich innerhalb und vermittelst dieser Interpretationen und Ausdeutung eine Menge verschiedener und oft ganz entgegengesetzter Ansichten kund thut. Nirgends war dies mehr der Fall als auf dem Gebiete des Eherechtes. Wir erinnern nur an den Zwiespalt der Schulen Schamai und Hillel in der so überaus wichtigen Frage über die Ehescheidungsgründe, wo aus denselben Schriftworten der eine eine verbotene schändliche Handlung, der andere schon ein verbranntes Esten als genügendes Motiv herausinterpretirte, andere wieder das „Mißfallen" zum Hauptscheidungsgrunde machten. Alles dies nur aus Motiven der zeitlichen Lebensverhältnisse entweder um das gelokkerte Band der Ehe fester zu machen, oder um der ehebrecherischen Sittenlosigkeit durch die größere Möglichkeit, ein drückendes Eheband zu lösen, entgegenzutreten. Der Thalmud enthält bekanntlich zuineist die Protokolle der Diskussionen über die Fragen der Gesetzgebung in ihrer Interpretation und Ausdeutung, ohne Abstimmung, Beschlußfastung und Entscheidung. Diese letzteren wurde» mit der Zeit durch die überwiegende Sitte unter den aufgeführten verschiedenen Ansichten, bisweilen durch die überwiegende Autorität des betreffenden Gesetzeslehrers herbeigeführt, und dies war namentlich auf dem Gebiete des thalmudischen Ehegesetzes der Fall. In der Casuistik blieb man oft genug auseinandergehend. Dennoch sah man sich auch in der nachthalmudischen Zeit zu Reformen genöthigt, und zwar zu Reformen ganz entschiedener Art. Wir erinnern hier nur an das Verbot der Polygamie in den occidentalischen Ländern durch die Synode des R. Gerschom, ein Verbot, welches das thalmudische wie das mosaische Gesetz reformirte, während in den orientalischen Ländern die Polygamie, wenn auch bedingt, gestattet blieb. Bezieht sich dies mehr auf das materielle Gesetz, so lasten sich Veränderungen in den Formalitäten auf dem Gebiete des jüdischen Eherechtes in Menge Nachweisen, wie z. 33. dies in der Form der Trauung häufig der Fall war, besonders da das mosaische Gesetz hierüber nichts enthielt und das thalmudische dreierlei Formen der gesetzlich verbindenden Trauung anerkannte, wenn auch bald die eine als verwerflich bezeichnet wurde. Hier trat auch das Landesgesetz bestimmend ein, welches in dem einen Staate die Trauung nur durch bestimmte Rabbinen gestattete, während es in anderen die jüdische Trauung ganz ignorirte. Die Erstarrung des gesammten jüdischen Rechtslebens in den letzten Jahrhunderten, welche die Bestimmungen des Schulchan Aruch als die letzten Grenzpfeiler der Gesetzgebung behandelte, und so dieses Rechtsleben zu einer Eisfläche zwischen den Felsenufern des Schulchan Aruch wachte, hat nun erst jene Zähigkeit hervorgebracht, von der wir oben sprachen, und welche die stabile Partei als dm unveräußerlichen Cha-