Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-05-11 · Heft 19 (11.5.1869) · p. Seite 366

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 19 (11.5.1869)
Date
1869-05-11
Page
Seite 366 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
99% known words query
IRI
…/3224737-3226690-3226710--27161-3262729
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

366 f Jedes Mitglied erhält vor Beginn der Versammlung eine Mitgliedskarte. §. 2. Sitzungen. Die Sitzungen sind öffentlich. In den Sitzungsraum haben nur die Mitglieder durch Vorzeigen ihrer Karte Zutritt. Den Zuhörern stehen Gallerten oder ein abgetrennter Raum so weit es möglich zu Gebote. Beim Beginne der Versammlung wird eine Präsenzliste gefertigt, in welche später Eintretende beim Beginn jeder Sitzung eingetragen werden. 3.. Vor sitz. Die Versammlung erwählt durch Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter desselben- und zwei Schriftführer am ersten Tage ihrer Sitzungen provisorisch für diesen, am zweiten definitiv für die Dauer ihrer Sitzungen. §. 4. Tagesordnung, Anfang und Schluß der Sitzungen. Der Vorsitzende bestimmt beim Beginn der ersten, dann aber am Schluffe jeder Sitzung für die folgende die Tagesordnung. Sobald gegen diese letztere ein Widerspruch erhoben oder ein desfallsiger Antrag eingebracht wird, beschließt die Versammlung über die Tagesordnung. Dasselbe ist der Fall mit der Bestimmung des Anfangs jeder Sitzung. Der Vorsitzende spricht den Schluß jeder Sitzung aus; über Anträge auf Schluß der Sitzung beschließt die Versammlung. Vor dem Beginne der Sitzung wird das Protocoll der vorhergegangenen verlesen. §. 5. Ordnung. Während der Sitzungen wird die übliche parlamentarische Ordnung in jeder Beziehung eingehalten. Der Vorsitzende ertheilt das Wort nach der Reihenfolge der desfallsigen Anmeldungen; er hat das Recht, den Redner zu ermahnen, bei der Sache zu bleiben, ihn zur Ordnung zu rufen, ihm das Wort zu entziehen. In den beiden letzten Fällen hat der Betroffene das Recht, an die Versammlung zu appelliren. Die Versammlung hat das Recht, bei jedem Gegenstände der Verhandlung im Voraus zu beschließen, daß nur eine bestimmte Anzahl Redner für und gegen den Antrag spreche. Wird diese Zahl auf einen oder zwei Redner für und ebensoviel gegen beschränkt, so haben die sich Anmeldenden sich untereinander zu einigen; wird eine größere Zahl beliebt, so erhalten die zuerst Angemeldeten das Wort. Die Versammlung kann zu aller Zeit auf einen von fünf Mitgliedern unterstützten Antrag den Schluß der Debatte beschließen. tz. 6. Anträge und Amendements. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Amendements einzubringen, die jedoch schriftlich bei dem Präsidium eingereicht werden müssen. Jeder Antrag muß von zehn, jedes Amendement von fünf Mitgliedern unterstützt sein. Ist diese Unterstützung bei der Einreichung nicht schon schriftlich constatirt, so stellt der Vorsitzende die Unterstützungsftage. Die Anträge kommen nach §. 4. auf die Tagesordnung. §. 7. Verhandlungen. Die Versammlung kann jeden Antrag einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Referenten und Coreferenten zur Berichterstattung überweisen. Jeder Redner darf nur einmal über einen und denselben Gegenstand der Verhandlung sprechen. Der Antragsteller hat das Recht, sobald sein Antrag zur Verhandlung kommt, denselben zuerst zu motiviren und vor der Abstimmung noch einmal zu vertheidigen. Ein Referent kann vor der Abstimmung noch einmal sprechen. Ein Amendement kann von dem, der es einbringt, nur einmal motivirt werden. Vor der Abstimmung kann wegen persönlicher Bemerkungen der Berichtigung von Thatsachen das Wort verlangt werden. Ebenso hat der Vorsitzende das Recht, vor der Abstimmung die Debatten kurz zu resumiren. §. 8. Fragestellung. Der Vorsitzende trifft die Fragestellung. Erhebt sich kein Widerspruch, so folgt die Abstimmung. Es können aber Anträge auf Abänderung der Fragestellung eingebracht werden, und beschließt darüber die Versammlung, jedoch nur durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. (§, 9.) §. 9. Beschlüsse und Abstimmung. Alle Beschlüsse der Versammlung werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in der folgenden Sitzung noch einmal vorgenommen. In der Regel geschieht die Abstimmung nach der Zahl der anwesenden Mitglieder der Versammlung. Auf den Antrag von zehn Mitgliedern jedock muß namentliche Abstimmung stattsinden, bei welcher jede der in der Versammlung vertretenen Gemeinden als solche nur eine Stimme zählt. §. 10. Veröffentlichung. Nächste Versammlung. Ueber Bekanntmachung der Beschlüsse und Verhandlungen hat die Versammlung vor dem Schluffe ihrer Sitzungen zu beschließen, ebenso über Ort und Zeit der nächsten Versammlung, für deren Vorbereitung sie eine Commission erwählt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.