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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-04-20 · Heft 16 (20.4.1869) · p. Seite 313

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 16 (20.4.1869)
Date
1869-04-20
Page
Seite 313 (sequence 9)
Language
German
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313 gegangen wurde, d. h. wenn es hierin beim alten Herkommen zu verbleiben habe. Denn ist für das Zustandekommen selbst der einfachsten Form des Gottesdienstes die Zahl von zehn Männern Grundbedingung, wie sollen Gemeinden von 4—5 Familien, ohne ausreichende erwachsene Söhne, in der Herstellung des nöthigen Contingents dieselbe befriedigen? Das Palliativ, einen Burschen von 11—12 Jahren zur Ausfüllung heranzuziehen, erscheint unwürdig und häufig unausführbar, und das Mittel, aus größeren Gemeinden die nöthige Zahl zu berufen, verbietet sich durch seine Kostspieligkeit für die ohnedies so schwer belasteten Gemeinden von selbst. — Forscht man nach dem Ursprung dieses Herkommens, so scheint es wahrscheinlich in dem Ausspruche der Msvlioa Sauhedrin begründet zu sein: daß man unter einer Gemeinde 10 Personen versteht, sieht man aus dem Vers Bamidbar, 14, 27, wo es von den 12 Kundschaftern, Josua und Kaleb abgerechnet, heißt: „wie lange wird es dieser bösenGemeinde so hingehen?" Die Mischna spricht aber nur von der richtenden und rettenden Gemeinde, nicht von der gottesdienstlichen. Auf alle Fälle culminirt sich für die kleinsten Gemeinden diese so hochwichtige Frage in der Alternative, ob die Gottesdienstgemeinde über der Minjangemeinde steht, oder ob der höchste Zweck und Mittelpunkt des Judenthums im Gottesdienst der Zähl unterliegen soll. Dann ist religiöse Indifferenz, Zerfall und Auflösung dieser Gemeinden ausgesprochen und besiegelt. Und doch liegt der Ausgleich so nahe in der Zuziehung des weiblichen Geschlechts hinsichtlich der Zahlfrage. Denn daß unsre Frauen und Jungfrauen vermöge ihres frommen Sinns, ihres Verständnisses der gottesdienstlichen Formen und Bräuche einen integrirenden Bestandtheil der Gottesgemeinde bilden, das abzuläugnen wäre die tiefste Beleidigung ihrer Würde und Bildung und liefe auf die abgenutzte orientalische Ausschließung derselben hinaus, während wir ihnen in allen Lebensverhältnissen vollständige Gleichberechtigung zugestehen. Für uns handelt es sich nur darum, sie hinsichtlich der zählenden Gemeinde zu emancipiren. Dies zum Austrage zu bringen bleibt die Aufgabe der kleinen Gemeinden für die nächste jüdische Synode. M. Bonn, im April. Das Märzheft des „Centralblattes für die Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält folgendes Ministerialrescript: Berlin, den 30. Januar 1869. Durch die Verfügung meines Herr» Amtsvorgängers vom 6. Mai 1859 ist bestimmt worden, daß in den höheren Lehranstalten jüdische Schüler, deren Eltern es wünschen, am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuche entbunden werden. Mit dieser für die öffentlichen höheren Schulen des Staats allgemein gültigen und durch die Grundsätze religiöser Toleranz gebotenen Anordnung ist es unvereinbar, daß jüdischen Knaben, welche die Schule Sonnabends besuchen, die geringere Berücksichtigung, sich des Schreibens an diesem Tage enthalten zu dürfen, versagt sein soll. Thatsächlich wird auch, soviel hier bekannt, den jüdischen Eltern, die ihre Wünsche in dieser Beziehung gehörigen Orts zu erkennen gegeben haben, bei allen öffentlichen Schulen in Preußen gewillfahrt, mit Ausnahme der dortigen Realschule, auf welche sich die wiederbeiliegende Beschwerde bezieht, worüber das Königliche Provinzial- Schulcollegium unter dem 4. v. M. u. I. berichtet hat. Da aber die Anwendung vorgedachter allgemeiner Grundsätze durch Specialbestimmungen eines Patronats, sofern es sich nicht um eine geschlossene Anstalt handelt, nicht eingeschränkt werden kann, so kann §. 3. des Statuts genannter Realschule, wonach sie jüdische Knaben nur unter der Bedingung anfnimmt, daß sie auch am Sonnabend die Schule besuchen, schreiben und zeichnen, nicht mehr aufrecht erhalten werden; auch hat nach der Anführung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums der Magistrat selbst sich für einzelne Fälle das Dispensationsrecht Vorbehalten. Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Schulcollegium, den Magistrat nunmehr im Sinne des Vorstehenden zu verständigen und ihn zu veranlassen, daß er den vorerwähnten §. des Statuts der Realschule ganz aufgebe und den Director ermächtige, jüdische Schüler auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vom Schreiben am Sonnabend zu dispensiren, wobei letztere gemäß der Verfügung vom 6. Mai 1859 darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keine Verantwortung für die aus derartigen Versäumnissen bei den betreffenden Schülern etwa hervortretenden Folgen übernimmt. Die Directoren der anderen dortigen, höheren 16

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