Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 14 (6.4.1869)
- Date
- 1869-04-06
- Page
- Seite 273 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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273 den katholischen haben wir es niemals gehört — so erpicht sind, Rabbinern und jüdischen Lehrern das Tragen eines Ornates bei dem Gottesdienste zu verbieten! Ob das dem Protestantismus, dem Lutherthum geziemt! Zu den neuesten Betroffenen gehört der deshalb angeklagte und zweimal in erster Instanz freigesprochene Rabbiner in Rakel, gegen den jetzt der Staatsanwalt Appell erhoben, und der Lehrer in Lüb be n. — Die Wahl Dr. Geig er's zum Rabbiner in Berlin ist abermals von der Repräsentantenversammlung, diesmal mit einer Majorität von 5 Stimmen abgelehnt worden. — Vom Justizminister werden die Anweisungen wegen Beseitigung des Eides wäre judaico erlassen. Bonn, im März. (Privatmitth.) Im Februarheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts- Verwaltung in Preußen" druckt der Minister v. Mühler auch sein Schreiben vom 25. Januar v. ab, welches wir in Rr. 7. dieser Zeitung mitgetheilt haben. Aber allerdings unsere Vorstellung bei dem Ministerpräsidenten Bismarck und unsere Antwort auf das Schreiben Wühlers läßt er in dem ministeriellen Journale nicht abdrucken, ganz wie er daselbst seine Reden im Abgeordnetenhause, aber ohne die Reden und Erwiderungen seiner Oponnenten veröffentlichte. Breslau, 15. März. (Privatmitth.) (Ein Stück moderner Intoleranz gefallen.) In den hiesigen 4 Gymnasien und 2 Realschulen hat folgender Usus geherrscht. Im Matthias- Elisabeth- und Friedrichsgymnasium wurde den jüdischen Schülern die Dispensation vom Schreiben und Zeichnen am Sonnabend und an den jüdischen Feiertagen auf Wunsch der Eltern oder Erzieher ertheilt. Der Director des Magdalenengymnasiums und die Directoren der beiden Realschulen dagegen versagten diesem Wunsche zu genügen, und zwangen viele jüdische Schüler ihr Religionsgesetz zu übertreten. Denn obschon die meisten jüdischen Schüler jene 3 Gymnasien, in welchen das Nichtschreiben am Sonnabend gestattet ist, besuchten, so waren die Eltern bei Ueberfüllung der einen oder andern Classe derselben ihre Söhne in das Magdalenäum zu schicken gezwungen. Diejenigen, deren Söhne nicht studiren sollten, hatten keine andere Wahl als eine der beiden Realschulen. Nun hatte der Director der Realschule „am Zwinger" noch ein formelles Recht für sich, indem er sich stets auf einen Paragraphen des Statuts seiner Schule beriet, welcher lautet: „Die „Schule nimmt Kinder christlichen und mosaischen „Glaubensbekenntnisses auf, doch die letzteren nur unter „der Bedingung, daß die Knaben auch am Sabbath „die Schule besuchen, schreiben und zeichnen." Um diesen Gewissenszwang zu entfernen, hatte Di-. Zuckermann diese Angelegenheit im Jahre 1861 beim Cultusministerium zur Abhilfe angeregt. Das Ministerium verwies ihn auf das Provinzial-Schulcollegium. Letzteres machte seine Jncompetenz dem Statutsparagraphen gegenüber geltend. Im Jahre 1862 wandte sich Di-. Z. an den hiesigen Magistrat, den Patron der städtischen Schulen, wegen Dispensation eines Knaben vom Schreiben am Sonnabend in der Realschule am Zwinger, da der Magistrat in einer früheren Verfügung die Dispensation zusagte. Der Magistrat dispensirte diesen Knaben, und als der Director der Zwingerschule remonstrirte, nahm der Magistrat die Dispensation zurück. Kurz es war in dieser Weise nichts zu erlangen, bis endlich unter dem 11. Mai 1868 Dr. Zuckermann den Sachverhalt in einer Petition mit 530 Unterschriften hiesiger jüdischer Familienväter an den Magistrat zur Abhilfe übergab. Dieser überreichte dieselbe an die Schulendeputation, in welcher die verklagten Directoren als Mitglieder Theil nahmen. Wie natürlich wurde ein abschlägiger Bescheid ertheilt, in welchem unter Anderem auch der seltsame Passus vorkömmt, daß den Petenten daran gelegen sei, durch das Nichtschreiben am Sonnabend ein Privilegium zu genießen. Dieser Bescheid, mit Randglossen versehen, ging mit einer Petition an das Prov. - Schulcollegium ab. Auch dieses ertheilte eine ausweichende Antwort. Nun gelangte ein Gesuch in Verbindung mit einer Denkschrift, die Geschichte dieser Angelegenheit seit dem Jahre 1840 enchaltend, an das Cultusministerium, und am 6. März c. erhielt Dr. Zuckermann folgenden Bescheid. Breslau den 1. März 1869. Ew. Wohlgeboren erhalten Abschrift der an die Directoren erlassenen Verfügung vom 5. Februar 1869 mit dem Bemerken, daß auch der Magistrat von uns veranlaßt worden den Passus in dem Statut der Realschule am Zwinger, welcher das Schreiben der jüdischen Schüler am Sonnabend fordert, in Wegfall zu bringen. Königliches Proo.-Schulcollegium gez. Schleinitz. An .... Herrn Dr. B. Zuckermann .... hier P. 8. C. 776. 14