Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 13 (30.3.1869)
- Date
- 1869-03-30
- Page
- Seite 256 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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256 Leben des modernen Judenthums einzukehren. Etwas ungestüm wehrte er seine Höflinge und die Wallfahrer ab, erklärte ihnen, daß sie bethört seien, daß er selbst nichts mehr als ein Anderer vermöge und sein bisheriger Stand ihm ein Abscheu sei. — War es in Folge einer unbedachten oder mißdeuteten Acußerung des abdicirenden Rabbi, genug, das Gerücht, daß derselbe in ein Kloster gehen nnd sich taufen lassen wolle, verbreitete sich mit Blitzesschnelle durch ganze Länder und verursachte eine unbeschreibliche Aufregung in den frommen Schichten der jüdischen Bevölkerung. Der Telegraph spielte tagelang zwischen der Moldau, Galizien und Rußland, und eine große Schaar entschlossener Anhänger der Rabbi Srultsche'schen Dynastie eilte nach Luban, den Wahnsinnigen zu entführen, der mit eigener Hand sich die Krone vom Haupte riß und mit bösen Gedanken schwanger ging! Man erzählt Wunder von der Entführung und der Flucht über die Landesgrenze nach Oesterreich, besonders was da gut gezahlte moldauische Postillons leisteten und in unglaublich kurzer Zeit, bedeckt und begleitet von einem handfesten Corps langlockiger Verehrer, gleich Lützow's wilder Jagd, kam der Rabbi oder wurde vielmehr transportirt über die Grenze. Hier, auf österreichischem Gebiete, schritt das Gesetz zu Gunsten des unfreiwilligen, in seinem Wesen etwas deroutirten Gastes ein, der Staatsanwalt befreite ihn aus den Händen der Leibgarde, und vertraute ihn einem jüdischen Advocaten in Czernowitz an, bei welchem zur Stunde der abgefallene Wundcrrabbi sich wohl befindet, während Tausende seiner Anhänger ob des über sie hereingebrochenen Unglücks und des Verlustes einer solchen Seele jammern, fasten und sich kasteien. Sie können sich die Spannung kaum denken, die da über den Ausgang dieses Falles herrscht. Lange kann der Rabbi nicht der Pflegling einer fremden Familie bleiben, lange kann ihn seine Familie nicht in einem Hause belassen, in welchem eben nicht nach den Satzungen der orthodox-jüdischen Lehre gelebt wird; der Mann selbst aber traut sich nicht über die Schwelle und die Behörde ihrerseits mißtraut der fanatischen Menge, die ihn erwartet und ihn vorläufig als wahnsinnig declarirt. Schweiz. Aus dem Aargau, im Februar. (Privatmitth.) In verschiedenen Cantonen unseres Vaterlandes werden gegenwärtig religiöse Fragen mit großer Lebhaftigkeit discmirt. In St. Gallen hat der Streit zwischen den Liberalen und dem Bischof große Dimensionen genommen und die Grenzen des Cantons längst überschritten. Weit wichtiger, für uns wenigstens, sind die Debatten über die Feiertage, welche seit Wochen den Großen Rath in Genf beschäftigen. Ich mag es mir nicht versagen, den Lesern dieses Blattes eine Stelle aus der bei dieser Gelegenheit gehaltenen, von Beifall überschütteten Rede des Staatsraths Camperio wörtlich mitzutheilen. „Der Staat als politischer Körper," sagt Camperio, „könne gewissen Festen in einem allgemeinen Interesse seine Sanktion verleihen, laufe aber dabei Gefahr, mit der individuellen Freiheit in Conflict zu kommen. Stelle man die sonntägliche Ruhe unter die Garantie des Gesetzes, dem Wunsche einer Minorität entgegen, wo respectire man da den Standpunkt der Freiheit? Wie könne man dieses Verbot mit der cantonalen Constitution vereinbaren, welche nicht bloß einen Cultus, sondern alle Culten ohne Ausnahme schütze. Wenn ein Israelit des Sonntags sein Magazin öffne, solle man ihn bestrafen? Solche Strenge, eines andern Zeitalters würdig, würde der Sache, welche man verfechte, nichts nützen. Die Sonntagsheiligung würde um so ernstlicher sein, je mehr sie der Ueberzeugung und je weniger sie der materiellen Gewalt verdanke. Versuchen, die Wahrheit durch das Gesetz zu wahren, heißt nicht derselben huldigen, sondern sie schwächen und compromittiren. Es liegt dem Allen eine nicht laut zugestandene In toleranz zu Grunde. Das Mißvergnügen, welches man darüber empfindet, daß eine uns theure Ueber zeugung in unserer Umgebung nicht getheilt wird, der Wunsch, sie gewissermaßen amtlich respectiren zu lassen, das ist gerade das Princip der religiösen Intoleranz auf seiner ersten und niedrigsten Stufe. Wenn man auch euren Glauben respectirt, ihr seid nicht zufrieden, wenn ihr nicht die Autorität des Gesetzes zu Hilfe ruft! Ihr seid frei, und es mißfällt euch, daß die Anderen dieselbe Freiheit besitzen. Die Billigkeit heißt uns, diesen „natürlichen Instinkt" bekämpfen, statt ihm blindlings zu folgen. Man behauptet, der Staat