Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 13 (30.3.1869)
- Date
- 1869-03-30
- Page
- Seite 254 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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254 Über Religion und biblische Geschichte, die so ziemlich besucht werden, was leider nicht der Fall bei den Vorlesungen für die Erwachsenen ist, die so spärlich besucht werden, daß man bereits an eine Einstellung derselben gedacht hat. Wegen des bevorstehenden Jnslebentretens des Wehrgesetzes, welches für die Verheirathung vor der 3. Altersklasse eine große Strafe aussetzt, fanden in der jüngsten Zeit in circa 3 Wochen 170 Hochzeiten statt, bei welchen wir das tragische Schauspiel erlebt haben, daß 15jährige Burschen Mädchen von 25 bis 30 Jahren heimführten, oder besser gesagt von ihnen hinters Licht geführt wurden, da so mancher ohne jedwede Mitgift das Haupt bedeckt wurde. Der Verein zur Unterstützung armer hilfloser Knaben hat jüngst seinen Ausweis von 8 Monaten ausgegeben, aus welchem wir ersehen, daß der Verein ein Stammkapital von 905fl. ö.W. und 410beitragende Mitglieder mit einer durchschnittlichen Monatseinnahme von 114 fl. ö.W. hatte. Die Einnahmen betrugen vom 11. Mai bis 11. Dez. 861 fl. 34 kr., die Ausgaben 861 fl. 34 kr., in der Kasse verblieben 28 fl. 57 Der Verein unterhält gegenwärtig 29 Zöglinge und sind diese sämmtlich bei Handwerkern untergebracbt. Der Verein wird von einem aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschuß verwaltet. — Bei Gelegenheit der Eröffnung der Börse am 12. d. wurden für den Verein circa 300 fl. gespendet. Aus Ungarn, 20. Febr. lPrivatmitth.) Nichts ist schädlicher als Bielregiererci, als das Einmischen der Verwaltung in die dem Staate fern liegende Angelegenheit des Volkes. In Ungarn, wo der Büreaukratismus nie Wurzel fassen konnte, ist dies von doppeltem Nachtheil, da es durch Ungeschicklichkeit und Unbeholfenheit das Uebel, dem es steuern will, noch vergrößert. Als ein Beispiel des Vielregierens und seiner Folgen kann der folgende curiose Erlaß des Hrn. Baron Eötvös dienen, dessen Sorgfalt sich auch auf die Mikwa erstreckt. Es ist gewiß etwas Sonderbares, daß ein Cultusminister üher die Mikwa das folgende Rescript erläßt: Das k. ungarische Ministerium hat am 25. Januar 1868 folgenden Erlaß an den Magistrat der Stadt Kaschan gerichtet: „Wiewohl es ermittelte Thatsache ist, daß der in Kaschau neuerbaute israelitische Tempel unter allgemeiner Zustimmung der ganzen Gemeinde erbaut wurde; und wiewohl auch die Bauart eine solche ist, daß sie nach dem Zeugnisse des Schulchan Aruch nicht verboten, und es auch gewiß ist, daß die Majorität der Glaubensgemeinde auf dem Standpunkte der traditionellen jüdischen Religion existirt, und in ihrem Gottesdienste von dem traditionellen Ritus nicht abweicht, der von Minorität angeführte Pessak Bet-Din aber in keinerlei Weise als ein religiöses oder ceremonielles, maßgebendes, Autorität besitzendes Werk bedachtet werden kann: so wird dennoch der Magistrat — aus Rücksicht auf die Würdigung der in der klagbaren Minderheit der israelitischen Glaubensgemeinde zu erhaltenden pietätvollen, religiösen Gefühle und der Anhänglichkeit an die ihnen von den Vätern überkommenen Gewohnheiten — aufgefordert, der ganzen Gemeinde aufzutragen, daß sie auf ihrem eigenen Grunde ein Bet-Hamidrasch mit vergitterter Frauenabtheilung erbaue, das Essen und Schlafen in demselben verbiete, so daß die Minorität es zum Betlocale benutzen könne; und daß er derselben bis zur Vollendung des Bet-Hamidrasch das bereits gemiethete, keiner Einwendung unterliegende Bctlocal anweise; das alte Betlocal aber als eine nach dem Berichte der Ortsbehörde mit der Würde und dem erhabenen Begriffe des Gottesdienstes nicht vereinbare Winkellocalität dem öffentlichen Gebrauche entziehe, und die Errichtung eines jeden Winkellocals verbiete, damit die Einheit der Glaubensgemeinde keinen Abbruch erleide, indem zu befürchten steht, daß durch die Spaltung der Gemeinde in zwei Gemeinden sowohl die Majorität, als die Minorität unfähig sein werde, die religiösmoralischen und Erziehungs-Institute ins Leben zu rufen. Indem die aus die Volksschule und auf das Bad bezüglichen Beschlüsse aufrecht erhalten werden, trage der Magistrat der ganzen Glaubensgemeinde auf, daß dieselbe einen mit dem gegenwärtigen Schächter gemeinschaftlich wirkenden Schächter, der im Bet-Hamidrasch Vorbkter sein kann, dergestalt aufnehme, daß derselbe nöthigen Falls auch im Tempel vorbete. Endlich erwirke der Magistrat, daß die Glaubensgemeindc auch aus der Minorität drei Repräsentanten wähle; zugleich trage er aber auch der Minorität auf, daß letztere es für ihre Pflicht halte, den Beschlüssen des auch sie repräsentirenden Glaubensgemeinde-Vorstandes zu gehorchen, und zu den Gemeindclasten nach dem bestehenden Verhältnisse beizutragen. Von all diesem wird der Magistrat in Kenntniß gesetzt, damit er das Weitere verfüge und die dabei Jnteressirten davon verständige." Baron Josef Eötvös.