Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 12 (23.3.1869)
- Date
- 1869-03-23
- Page
- Seite 228 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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228 auf, aber das Herrenhaus verwarf ihn. So ging es ja mit allen Gesetzentwürfen. Seit 1866 ist aber die Aera der Compromisse eingetreten, d. h. die Parteien haben ihren bisherigen schroffen Gegensatz aufgegeben, die Zahl derer, welche die extreme Seite festhalten, ist bei den Conservativen wie bei den Liberalen geringer geworden; man fühlt das unabweisliche Bedürfniß, in der Gesetzgebung vorwärts zu kommen, und geht daher auf Compromisse ein. Ein solcher ist auch das eben votirte Gesetz über die Eide der Juden. So befriedigend es für die Eidesleistung jüdischer Glaubensgenossen ist, so hält es doch die Unterscheidung zwischen den Confessionen fest, und konnte es auch nicht anders, wenn es nicht eben für alle Staatsangehörigen eine und dieselbe Eidesformel normiren wollte. Dies Letztere ist aber jedenfalls das Ziel. Der Staat, indem er einen Eid von seinen Angehörigen fordert, hat nicht das Recht, erst nach der Confession desselben zu fragen und hiernach ihm einen besonderen Eid anfzuerlegen. Er gäbe dadurch zu erkennen, daß er von sich selbst dem Eide einen vollgültigen Charakter zu imputiren nicht vermöge, sondern diesen erst von der Confession zu erlangen habe. Wäre dies der Fall, so hätte der Staat die Confession überhaupt erst zu fragen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen sie einen Eid überhaupt zu leisten gestattet. Man sieht, in welchen Widerspruch mit sich selbst der Staat hierdurch geräth, wie er sich eine Selbstbcschränknng auflegt und diese doch wieder sofort durchbricht. Ein consequentes Staatsrecht wird also für die gesammte Bevölkerung nur eine und dieselbe Eidesformel aufstellen, selbstverständlich eine solche, die von jeder Confession geleistet werden kann. In Preußen sah man sich hierzu bereits für die Geschworenen genöthigt, uud, wie es heißt, wird der Entwurf eines neuen Civil- und Strafrechtes für den norddeutschen Bund eine allgemeine Eidesformel annehmen. — Noch eine kleine Bemerkung sei hier gemacht. Der Judeneid in Preußen war mit einer Art Religionssteuer verbunden, da die Anwesenheit des Rabbinen und der Zeugen bei jedem Termine, in welchem irgend ein Eid Vorkommen konnte, Kosten verursachte. Diese Steuer lag freilich nicht blos den Juden ob, denn wenn die verlierende Partei zufällig christlichen Glaubens war, mußte diese die Kosten tragen. Dies fällt nun weg, aber zugleich fällt den Rabbinen und Lehrern eine Einnahme weg, was bei den geringen Gehältern, in welchen die Mehrzahl derselben stehen, für Biele ein beträchtlicher Verlust ist, auf Handelsplätzen sogar ein bedeutender. Sic wurde von den Gemeinden ihren Beamten immer zu den Nebenaccidentien gerechnet. Eine Entschädigung ist darum gerechtfertigt, weil jene Kosten doch in den meisten Fällen von den einzelnen Juden gezahlt wurden. Bonn, 2. März (Privatmitth.). In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 27. Febr. kam die Schulfrage und zwar in energischer Weise noch einmal zur Sprache, und da es dabei im Grunde genommen sich nur um die Juden handelt, d. h. um die Anstellungsfähigkeit auch jüdischer Lehrer, so dürfen wir diese interessanten Verhandlungen nicht mit Stillschweigen übergehen. Bekanntlich giebt es im Sinne deS preußischen Unterrichtsministeriums drei Arten von Schulen in religiöser Beziehung: 1) specifisch katholische oder evangelische, wozu das Ministerium neuerdings auch specifisch jüdische hinzugefügt, welche früher ganz ignorirt wurden; dies nennt man Confessionsschulen; 2) Simultanschulen, d. h. katholisch-evangelische, oder, wie man sagt, specifisch christliche; 3) ohne specifische Cow fession, und diese nennt man consessionslose. Hierbei muß man aber wohl beachten, daß es bei dieser Unterscheidung durchaus nicht auf die Confession der Schüler ankommt, welche im Gegentheil ganz untermischt die Schulen besuchen, sondern allein auf die Confession der anzustellenden Lehrer. Wir zweifeln nicht daran, daß, wenn man es möglich machen könnte, man auch den Besuch jeder Schule auf eine bestimmte Confession beschränken würde. Das geht aber einmal nicht, theils weil es materiell nicht durchgeführt werden könnte, theils weil die Bevölkerung selbst sich dagegen durchaus auflehnen würde. Denn die Eltern fragen in der Mehrzahl — abgesehen von der Elementarschule - nur nach dem Werthe der Anstalt und nach der Nähe des Schullokals. So sehen wir denn auch an Orten, wo es specifisch consessionelle Schulen giebt, daß diese demungeachtet von Schülern verschiedener Confession besucht werden. Man hält also von Seiten der Regierung wenigstens bei der Anstellung der Lehrer den confessionellen Charakter fest, und geräth dadurch in den Widerspruch, daß man viele katholische Schüler dennoch von evangelischen Lehrern und umgekehrt unterrichten lassen muß. So viel wie möglich sträubt man sich gegen die Simultanschulen, d. h. gegen Schulen-