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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-03-09 · Heft 10 (9.3.1869) · p. Seite 189

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 10 (9.3.1869)
Date
1869-03-09
Page
Seite 189 (sequence 9)
Language
German
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189 Wahlrechte Gebrauch machen, verleiht erst recht dem bevorstehenden Reichstage in Wirklichkeit eine demokratische Basis. Denn es gibt nun Gottlob keine Parias in unserem Vaterlande mehr, die blos wegen ihrer religiösen Ueberzeugung von allen politischen und bürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind. Es ist somit der einzuberufende Reichstag zum rsten Male seit dem tausendjährigen Bestehen unserer Constitution der wahre, vollkommene Ausdruck, die wahre, vollkommene Vertretung des gesammten Volkes, ohne Unterschied der Religion, des Standes und der Nationalität, da selbst die bisher rechtlose Minorität das llibil ätz nobis sine nobis mit stolzem Bewußtsein sagen kann. Es ist daher natürlich, daß die verschiedenen Parteien auch die Juden in den Kreis der politischen Bewegungen und Umtriebe hineinziehen, und daß jede derselben deren Betheiligung am öffentlichen Leben für sich selbst ausbeuten möchte. Allein selbstverständlich kann an den Israeliten keine andere Auforderung gestellt werden, als daß er seine Bürgerpflicht nach seiner klarsten und aufrichtigsten Ueberzeugung, nach seinem besten Wissen und Gewissen zu erfüllen sich bestrebe. Der Israelit hat hierin dieselbe Aufgabe, wie jeder andre Staatsbürger, denn er tritt blos als solcher und nicht als Jude zur Wahlurne hin. Die Confession, respektive das Judenthum, hat weder mit der „Rechten" noch mit der „Linken", weder mit Deak noch mit Tisza etwas zu schaffen. Dennoch möchten wir auch da das nulla regula sine exceptione gelten lassen! Ein Punkt ist es wahrlich, der bei den Wahlbesprechungen und Verhandlungen die vollste Aufmerksamkeit des Israeliten, zu welcher Partei er sich auch immerhin bekennen mag, verdient. Wir meinen nämlich die Frage in Betreff der vollständigen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Es ist dieß ein Gegenstand, welcber, abgesehen von seiner allgemeinen Wichtigkeit und Bedeutung, noch immer das Interesse des Juden thums in erster Reihe berührt, so daß zu dessen Vertheidigung und Durchführung speziell die Juden als solche vorzüglich berufen sind. Gestehen wir es offen, daß die Gesetzgebung in Ungarn hierin noch sehr weit zurück ist. Während die Glaubensfreiheit in allen liberalen Verfassungen Europa's als ein heiliges „Grundrecht" gewährleistet ist, wollte man uns ein interconfessionelles Gesetz aufbürdcn, das sich in den engen Grenzen der „recipirten christlichen Religionen" bewegte. Es ist aber eine unbestrittene, alte Wahrheit, daß die politische Freiheit nicht ohne unbedingte religiöse Freiheit bestehen kann, und daß die religiöse Freiheit nicht einfach in Toleranz bestehe, sondern eine vollständige Beseitigung aller religiösen Beschränkungen umfassen müsse. Freie Kirche im freien Staate ist das Losungswort in unserer Zeit. Soll dieses Prinzip zur Wahrheit werden, so muß man als natürliche Consequenz auch den folgenden Satz zugeben: Freie Synagoge im freien Staate! Der Uebertritt von einer Kirche und Religionsgenossenschaft zur andern, oder mit anderen Worten, der Uebertritt von der Kirche zur Synagoge, vom Judenthum zum Christenthume muß äs jure gestattet und aller entgegenstehenden Hindernisse entkleidet werden. Jede noch so kleine Schwierigkeit, die man hier obwalten läßt, ist ein Vorrecht, ein Privilegium der einen Religion gegen die andere, das in einem Rechtsstaate nicht geduldet werden darf. Schlagend hat dies bereits vor etwa 90 Jahren Mendelssohn in seinem noch nicht antiquirten „Jerusalem" nachgewiesen: „Das Recht auf unsere eigenen Gesinnungen ist unveränderlich u. s. w., daher das mindeste Vorrecht, das Ihr Euren Religions- und Gesinnungsverwandten öffentlich einräumt, eine indirecteBestechung, die mindeste Freiheit, die Ihr den Dissidenten entzieht, eine indirekte Bestrafung zu nennen ist, und im Grunde dieselbe Wirkung hat, als eine direkte Belohnung des Einstimmens und Bestrafung des Widerspruchs." Es ist dies eine Forderung, die der jüdische Wähler im Namen der Freiheit und im Namen seiner Religion an den Wahlcandidatcn zu stellen nicht nur vollkommen berechtigt ist, sonrern worüber er sich von dem Manne seines Vertrauens Gewißheit zu verschaffen suchen muß. — Wir haben als Israeliten lange genug unter der Wucht der Glaubensverfolgungen geseufzt — und es ist gleichsam unsere Pflicht, uns bei jeder Gelegenheit um das Panier der Glaubensfreiheit muthig zu schaaren, bis der letzte Rest von Unfreiheit und Gewissenszwang für immer gefallen sein wird. Unsere Geschichte bestätigt vielfach das leiver not, nicht allseitig gewürdigte Axiom: „wo bürgerliche Freiheit herrscht, umfaßt sie die Gewissensfreiheit, wo völlige Gewissensfreiheit herrscht, umfaßt sie die bür- 10

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