Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 8 (23.2.1869)
- Date
- 1869-02-23
- Page
- Seite 147 (sequence 7)
- Language
- German
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147 Sollte man nun nicht zu erwarten berechtigt sein, daß, da in dieser Schule für evangelischen und katholischen Religionsunterricht gesorgt, dies auch für den jüdischen geschehe? Aber es geschieht nicht, Interessant ist es auch, daß bei dem Geschichtsunterricht in diesem Seminar die Bemerkung steht: „Leider verhindert die verschiedene Confession der Zöglinge (evangelische und kacholische) die Einführung eines gemeinschaftlichen Lehrbuchs." Die Trennung der Confessionen und die Betonung des Confessionalismus in den preußischen Schulen ist also so groß, daß ein gemeinschaftliches Geschichtslehrbuch in demselben unmöglich sein soll! Glücklicher Weise schleift das Leben viele dieser von der Schule gebotenen schroffen Gegensätzlichkeiten ab, was sollte sonst aus dem Frieden der Confessionen, aus dem einträchtigen Streben für Vaterland und Staat werden? Berlin, 14. Februar. Zn der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 6. d. M. wurde der Gesetzentwurf über die Eidesleistung der Juden, wie ihn die Commission angenommen und wie er in Nr. 6 d. Bl. mitgetheilt, mit großer Stimmenmehrheit und unter Zustimmung der Regierung angenommen. Waldeck bedauerte, daß man nicht sofort eine allgemeine Schwurformel für alle preußischen Staatsangehörigen bean tragt habe. Der Regierungs-Commisfarius erwiederte, daß dies in der neuen Civilprozeßordnung für den norddeutschen Bund geschehen werde. Eine Debatte entspann sich nur über den Antrag des Abg. Dr. Ebner^ der von dem vorliegenden Gesetze diejenigen Landestheile wie Nassau, Frankfurt a. M. und Hohenzollern ausgeschlossen haben wollte, in welchen überhaupt eine besondere Eidesform für die Juden nicht mehr besteht. Der Antrag wurde, obgleich Lasker wiederholt für ihn sprach, mit 133 gegen 115 abgelehnt. Es kommt nunmehr darauf an, ob das Herrenhaus dieses Gesetz in dieser Session noch zu seiner Berathung kommen läßt, und, wenn dies der Fall ist, ob es ihm beistimmt. — Wir haben in Nr. 6. die Verhandlungen über den „Restbestand" des oberschlesischen „Typhus-Waisenfonds" mitgetheilt, wo nämlich ans den Antrag des vr. Ko sch die Worte „ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses" in das Gesetz eingeschoben wurden. Es liegt unH jetzt der stenographische Bericht vor, und wir halten es für angethan, die sehr wackere Rede des vr. Kosch, mit welcher er sein Amendement empfahl, wörtlich hier wiederzugeben, da sie zugleich in mancher Beziehung eine Antwort auf die Auslassungen des Cultusministers in den Schuldebatten enthält. Abgeordneter vr. Kosch: Meine Herren! Ich habe mich gegen den Gesetz-Entwurf einschreiben lassen, muß aber im Voraus gleich erklären, daß es gar nicht meine Absicht ist, den Gesetz-Entwurf etwa im Großen und Ganzen, wie er gefaßt ist, zu bekämpfen, sondern daß meine Absicht nur die ist, mein Amendement, das sich ja in Ihren Händen befindet, zu rechtfertigen, und insofern nur eine Abänderung des Gesetzes herbeizuführen. Meine Herren, wenn Sie den Gesetz-Entwurf ansehen, so finden Sie, daß er außer von dem Herrn Minister des Innern Grafen zu Eulenburg, der ihn zugleich im Namen des Herrn Finanz-Ministers unterzeichnet hat, auch von dem Herrn Cultus-Minister ausgegangen ist; ja ich vermuthe sogar, daß die Fassung vorzugsweise von ihm herrührt. Meine Herren, ich gestehe hier ganz offen und ehrlich; gerade deshalb weil der Gesetz-Entwurf von dem Herrn Cultus-Minister ausgegangen zu sein scheint, hat er mir Bedenken erregt. (Heiterkeit.) Meine Herren, Sie werden aus den Debatten, die über den Etat des Cultus-Ministeriuns stattgefunden haben, sowie aus dem ganzen Verhalten des Herrn Cultus-Ministers seit vielen Jahren die Ueberzeugung gewonnen haben, daß er nicht blos persönlich — denn dagegen würde ich mir natürlich auch nicht eine Silbe erlauben —, sondern daß er auch in seiner ganzen Verwaltung des Cultus-Ministeriums den ganz strengchristlichen Standpunct ausschließlich festhält. Diese Tendenz tritt in seiner Verwaltungsart überall hervor. So sehr auch der Herr Cultusminister bei der allgemeinen Debatte bemüht gewesen ist, durch — ich kann nicht anders sagen — glatte und liberal schimmernde Redewendungen diese Tendenz nur allmählig zu verhüllen, während gegen ihn eine Masse Thatsachen vorgebracht wurden — und ich besitze, meine Herren, deren noch sehr viele in xotto, die ich gelegentlich wohl Veranlassung haben werde, Ihnen mitzutheilen, — hat sich immer diese Tendenz herausgestellt, daß er den streng christlichen confessionellen Standpunct trotz der Verfassung, trotz der Gesetze, trotz der Gleichberechtigung aller übrigen Confessionen aufrecht hält. Darauf gründet sich ja durchaus seine Verwaltungsmaxime, daß bei Schulen, seien sie nun Gymnasien, Realschulen